Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RC210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. Januar 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Unterhalt Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2021 (FK210113-L)
Erwägungen: 1. a) Am 3. September 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine Klage betreffend Mündigenunterhalt ein (Vi-Urk. 2; samt entsprechender Klagebewilligung vom 5. Mai 2021, Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 4. November 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil die Klage als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos bezeichnet werden müsse (Vi-Urk. 6 S. 8). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 setzte die Vorinstanz dem Kläger, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'300.--, eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 5'100.-- an (Vi-Urk. 8 = Urk. 2, je S. 2 f.). b) Hiergegen erhob der Kläger am 27. Dezember 2021 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 9/1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 3). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müs- sen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren und solche lassen sich auch nicht aus der Begründung herleiten. Der Kläger bezeich-
net einerseits den Kostenvorschuss von Fr. 5'100.-- als "völlig unverhältnismäs- sig" bzw. als "doch sehr dubios" (Urk. 1), was nahelegen könnte, dass er diesen als zu hoch erachtet und beschwerdeweise gesenkt haben möchte (auf Fr. 1'200.- -; Urk. 1 S. 2). Andererseits macht er sinngemäss geltend, er habe zu wenig Mittel zur Bezahlung des Vorschusses, gemäss Art. 290 ZGB müsse ihm unentgeltlich geholfen werden und es seien Notgroschen bis Fr. 25'000.-- belassen worden, was nahelegen könnte, dass er der Auferlegung des Gerichtskostenvorschusses beschwerdeweise ein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entge- genstellen möchte. Allenfalls könnte er auch primär die Unentgeltlichkeit und eventualiter eine Reduktion des Vorschusses auf Fr. 1'200.-- erreichen wollen. All dies bleibt jedoch letztlich unklar bzw. Gegenstand von Vermutungen. c) Nach dem Gesagten kann daher mangels genügender Anträge auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. b) Wenn von einem beschwerdeweisen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (allenfalls als Hauptantrag) auszugehen gewesen wäre, so hätte dem entgegengehalten werden müssen, dass mit der Beschwerde nur das ange- fochten werden kann, was in der angefochtenen Verfügung effektiv entschieden wurde. Und in dieser wurde nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden (jenes Gesuch wurde bereits am 4. November 2021 rechtskräftig abgewiesen; Vi-Urk. 6 und oben Erwägung 1.a), weshalb die unent- geltliche Rechtspflege nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. c) Wenn von einem (allenfalls Eventual-) Antrag auf Reduktion des Ge- richtskostenvorschusses von Fr. 5'100.-- auf Fr. 1'200.-- auszugehen gewesen wäre, so wäre dieser unbegründet, denn aufgrund des von der Vorinstanz veran- schlagten Streitwertes von Fr. 45'300.-- (Urk. 2 S. 2) entspricht eine mutmassliche Gerichtsgebühr von Fr. 5'174.-- (Urk. 2 S. 2) § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts und die Erhebung des vollen Vorschusses der Regel von
Art. 98 ZPO (BGE 140 III 159 E.4.2). Dass aufgrund von § 4 Abs. 3 GebV OG ei- ne Ermässigung hätte erfolgen müssen, macht der Kläger nicht geltend. Ebenso wenig macht er geltend, dass die Vorinstanz den Streitwert zu hoch bemessen habe. Ob sodann eine Partei die finanziellen Mittel zur Bezahlung des Kostenvor- schusses hat, ist für die Festsetzung und die Höhe desselben irrelevant. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'100.-- (Höhe des Kostenvorschusses). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ge- stellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt.
Zürich, 21. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo