Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RC170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Urteil vom 11. Mai 2017
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht
betreffend Unterhalt (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 6. März 2017 (FP160116-L)
Erwägungen: I. 1. Mi t Ei nrei chung i hrer Schli chtungsgesuche machten B._____ (Geschäfts- Nr. FP160116) und C._____ (FP160117; fortan Klägerinnen) am 30. April 2016 je eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater, Dr. D._____ (fortan Be- klagter), anhängig (Urk. 5/1; Urk. 5/7/1). Mit Eingaben vom 15. August 2016 reich- ten die Klägerinnen bei der Vori nstanz ihre Klagebegründungen ein. Sie beantrag- ten die Bezahlung angemessener Unterhaltsbeiträge. Weiter stellten sie ein Ge- such um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und ersuchten (i m Eventual- standpunkt ) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/7/2 S. 2). Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurden die Verfahren vereinigt. Sie wurden unter der Geschäftsnummer FP160116 weitergeführt. Nach Einreichung der Klageant- wort (Urk. 5/11) fand am 9. Januar 2017 die Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien, nachdem vorgängig die Replik sowie die Duplik erstattet worden waren, eine Vereinbarung (Prot. Vi S. 4 ff.; Urk. 5/16; Urk. 5/19). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 wurde unter anderem die getroffe- ne Vereinbarung vorgemerkt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/20 S. 5, Dispositivziffer 3). Sodann wurde den Klägerinnen die unentgeltli- che Rechtspflege gewährt und die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt (Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin ei- ne Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie machte ei nen Aufwand von 64.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 484.70 geltend (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegkosten). Die Beschwerde- führerin reichte eine detaillierte Honorarnote ein (Urk. 5/25). Sie ersuchte um die Festsetzung einer "angemessenen Entschädigung zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer" (Urk. 5/24). Mit Verfügung vom 6. März 2017 entschädigte die Vori nstanz die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen mit
Fr. 7'560.– (Fr. 6'600.– Honorar, Fr. 400.– Barauslagen und Fr. 560.– Mehrwert- steuer; Urk. 5/26 = Urk. 2). 3. Gegen die vorgenannte Verfügung hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben (Urk. 5/27; Urk. 1). Sie stellt die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom 6. März 2017 aufzuheben und es sei die angemessene Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens CHF 14'390.65 (inkl. Baraus- lagen und 8 % MWST) festzusetzen. Eventualiter sei die Entscheiddispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FP160116-L) vom 6. März 2017 aufzuheben und an die Vori nstanz zur Neufestsetzung der angemessenen Entschädigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWST) zurückzuwei sen. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
dann erst mit Vollmacht vom 23. Mai 2016 mandatiert worden. Die Vori nstanz kam zum Schluss, dass vor dem 23. Mai 2016 erbrachte Leistungen ni cht zu ent- schädigen seien. Weiter hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von 23.3 Stunden für die Ausarbeitung der Klage und von 27.1 Stunden für die Ausarbeitung der Replik geltend. Das vorliegende Verfahren werfe keine komplexen Fragen auf. Es sei ni cht ersi chtli ch, warum ei n solcher Aufwand für die zwei schriftlichen Eingaben nötig gewesen wäre. Die Verantwortung der Be- schwerdeführerin und die Schwierigkeit des Falls seien ebenfalls i m unteren Be- reich anzusiedeln. Da es sich sodann um Unterhaltsforderungen handle, könne die Gebühr gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte ermässigt werden. Die Vori nstanz sah "ein[en] Aufwand von max. 30 Stunden bzw. - nach Gebührentari f, unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren - eine Entschädigung von max. Fr. 6'600.– für die unentgeltliche Rechtsvertretung noch als angemessen" an. Sie entschädigte die Beschwerdeführerin mit Fr. 6'600.– plus Fr. 400.– (für Barauslagen, pauschal) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, damit insgesamt mit Fr. 7'560.– (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, gemessen am geltend ge- machten Gesamtaufwand von 64.2 Stunden ergebe die zugesprochene Entschä- digung einen Stundenansatz von Fr. 102.80. Gemäss bundesgeri chtli cher Recht- sprechung dürfe in einem solchen Fall keine pauschalisierte Entschädigung fest- gesetzt werden. Es müsse vielmehr begründet werden, inwiefern der geltend ge- machte Aufwand ungerechtfertigt sei. Dieser Begründungspflicht sei die Vor- i nstanz ni cht genügend nachgekommen. Die Vori nstanz halte zwar dafür, dass der geltend gemachte Aufwand von total 50.4 Stunden für die Ausarbeitung der Klageschrift und der Replik nicht nötig gewesen wäre, zumal das Verfahren keine komplexen Fragen aufwerfe. Sie unterlasse es jedoch, zu begründen, inwiefern dieser Aufwand ungerechtfertigt gewesen sein solle. Die Vori nstanz setze sich nicht mit einzelnen Aufwandspositionen auseinander, sondern erachte diese ins- gesamt als nicht gerechtfertigt. Nicht korrekt sei sodann, dass der Fall keine kom- plexen Fragen aufgeworfen habe. Auch werde ni cht weiter begründet, weshalb ih- re Verantwortung sowie die Schwierigkeit des Falls "ebenfalls im unteren Bereich" anzusiedeln seien. Gemäss Beschwerdeführerin si nd die Aufwendungen vom
der unentgeltli che Rechtsbei stand ni cht nach der Rechnung "Stunden mal Stun- denansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbe- reich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschrei- ben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1). 3.2. Die Klägerinnen machten je eine separate Klage auf Volljährigenunter- halt gegen den Beklagten anhängig. Eine subjektive Klagehäufung i m Si nne ei ner einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 Abs. 1 ZPO) nahmen si e ni cht vor. Nach Einreichung der Klagebegründungen vom 15. August 2016 wurden die Verfahren mit Verfügung vom 25. August 2016 vereinigt. Die Beschwerdeführerin selbst führt an, dass beide Klageschriften weitgehend übereinstimmend waren (Urk. 1 S. 3). Dennoch musste sie, da die Klägerinnen einen unterschiedlichen Werde- gang haben und ihre Bedarfszahlen nur teilweise übereinstimmen (Urk. 5/2 S. 5 ff., Urk. 5/7/2 S. 5 ff. und Urk. 5/16 S. 11), Anpassungen vornehmen. Nach- vollziehbar ist sodann, dass durch die Doppelvertretung ein Mehraufwand an Kommunikation und Koordination entstand. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin vo m kumulierten Streitwert der beiden Klagen auszugehen. Für die Berechnung des Streitwertes ist von einer noch zu absolvierenden Stu- diendauer der beiden Klägerinnen von je vier Jahren auszugehen. Der kumulierte Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 226'800.– (Fr. 116'559.20 [2 x Fr. 2'337.85 plus 46 x Fr. 2'432.25] + Fr. 110'258.40 [48 x Fr. 2'297.05]; Urk. 5/16 S. 1 f.). Die Grundgebühr der Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 16'838.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend waren weder der Zeitaufwand noch die Verantwortung oder die Schwierigkeit des Falles besonders hoch oder tief. So waren zwar keine Kinderbelange strittig, aber es galt die Finanzierung der Erstausbildungen der beiden Klägerinnen durch i hren Vater zu prüfen. Der Beklagte ist selbständig er- werbend. Seine Ausführungen in der Klageantwort zu seinen in den letzten drei Jahren erzielten Einkünften waren lückenhaft (Urk. 5/11 S. 8). Dies führte dazu,
dass sich die Klägerinnen in der Replik eingehend mit den beklagtischen Behaup- tungen und ei ngerei chten Urkunden auseinandersetzen mussten. Si e hatten zahl- reiche Editionsbegehren zu stellen, um an die notwendigen Unterlagen zu gelan- gen (Urk. 1 S. 3; Urk. 5/16 S. 20 ff.). D ennoch waren, auch da i m Anschluss an die Replik und Duplik im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Einigung erzielt werden konnte (Prot. Vi S. 15), keine umfangreichen Buchhaltungsunterlagen etc. zu si chten und auszuwerten. In der Klagebegründung führten die spärlichen In- formationen des Beklagten gar zu einem Minderaufwand, da kaum etwas zum Einkommen und zum Bedarf des Beklagten behauptet werden konnte (Urk. 5/2 S. 7 f., Urk. 5/7/2 S. 7 f.). Komplexe Rechts- oder Tatfragen waren nicht zu klären. Der Beklagte bestritt jedoch mit der Klageantwort die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und beantragte, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Er behauptete einen Lebensmittelpunkt der Klägerinnen bei der Kindsmutter i n E._____ (D eutschland; Urk. 5/11 S. 3 f.). Nach der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit lag ein Sachverhalt mit internationalem Bezug vor (Urk. 1 S. 4). Sodann wurde, wie bereits erwähnt, die Abklärung der Einkommensverhältnisse des Beklagten dadurch erschwert, dass er selbständig erwerbend ist und seine Tätigkeiten nur lückenhaft belegte. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Grundgebühr von Fr. 16'838.– im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV weder zu erhöhen noch zu er- mässigen. Hingegen handelt es sich bei den beantragten Unterhaltsbeiträgen um wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Die Gebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 3 AnwGebV auf die Hälfte, mithin Fr. 8'419.– zu redu- zieren. Mit diesem Betrag abgegolten ist hingegen nur die Abfassung der Klagebegrün- dungen sowie der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2017 (Prot. Vi S. 4 ff.). Für die Abfassung der Replik ist der Beschwer- deführerin ein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu gewähren. So hielt die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 in § 6 Abs. 1 explizit fest, dass die Grundgebühr verdient sei, wenn die Klagebegrün- dung mündli ch oder schri ftli ch erstattet worden sei. Zur Grundgebühr würden Zu- schläge berechnet, für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Der
Inhalt von § 6 aAnwGebV sollte durch die neue Formulierung nicht verändert wer- den (Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebührenverordnung, KR-Nr. 280/2010, i n Amtsblatt des Kantons Zü- rich Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2009). Vorliegend erscheint ein Zuschlag von rund 30 % als angemessen. Es resultiert eine Entschädi gung von (gerundet) Fr. 10'900.–. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob diese Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Vergü- tung des unentgeltlichen Rechtsbeistands so bemessen sein muss, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet es eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde als vor der Verfassung standhaltend (BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2). Soll eine Entschädigung zuge- sprochen werden, welche – gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand – im Ergebnis zu ei- nem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen würde, so besteht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der ge- leistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu ei ner Entschädi gung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter – von sich aus, gegebenenfalls auf ge- ri chtli che Aufforderung hi n – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.1). Das Gericht wiederum ist ver- pflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und da- her ausser Betracht bleiben müssen (vgl. BGer 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013, E. 3.1 und 4.1, sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013, E. 4.1). Die Beschwerdefüh- reri n hat vor Vorinstanz eine detaillierte Honorarnote eingereicht und dargelegt,
weshalb ihres Erachtens ein Aufwand von 64.2 Stunden zur gehörigen Mandats- führung notwendig war (Urk. 5/24; Urk. 5/25). 4.2. Die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung von Fr. 10'900.– entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitauf- wands von 64.2 Stunden ei ner Vergütung von (gerundet) Fr. 170.– pro Stunde. Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundenaufwand und die da- raus abgeleitete Entschädigung von Fr. 12'840.– (64.2 Stunden mal Fr. 200.–) ist denn auch höher als die von der Kammer für angemessen erachtete Entschädi- gung (ohne Barauslagen und MwSt.). Zu entschädi gen i st hi ngegen nur der not- wendige Zeitaufwand. Massgeblich ist dabei der erforderliche Zeitaufwand eines durchschnittlich erfahrenen bzw. routinierten Parteivertreters, der direkt von sei- nem Mandanten bezahlt werden muss. Vorliegend sind mindestens 5.6 Stunden in der Honorarnote der Beschwerdeführerin ni cht als angemessener Zeitaufwand i m vorerwähnten Si nne zu quali fizieren. So führt die Beschwerdeführerin diverse E-Mail Kontakte und Telefonate mit der Mutter der Klägerinnen auf (vgl. u.a.: 4.8.2016 ["Arbeit Klageschriften; E-Mail an und von Fr. F.; Sichtung diverse neue Unterlagen; E-Mail an Klientinnen": 2.8 Stunden]; 8.8.2016 ["div. E-Mails von Fr. F.; Sichtung Beilagen; 2 E-Mails von Kli entinnen; E-Mail an Fr. F.; Anpassung und Ergänzung Klageschrift; Zusammenstellen Beilagen; rechtl. Abklärungen; 2 E-Mails an Klientinnen": 4.8 Stunden]; 9.8.2016 ["3 E-Mails von Fr. F.; Sichtung diverse neue Unterlagen; Arbeit an Klage; Telefon mit Klientinnen": 4.5 Stunden]; 12.8.2016 ["E-Mail von Klientin; Sichtung Beilage; Ar- beit an Klage; Telefon mit F.; Überarbeiten und Ergänzen Klage; je zwei E- Mails an Klientinnen"; 5.9 Stunden]; 3.10.2016 ["E-Mai l von Kli enti nnen; Telefon mit Frau F.": 0.4 Stunden]; 9.12.2016 ["E-Mai l von und an Kli enti n; E-Mail Fr. F._____; Sichtung Beilage": 0.2 Stunden]). Es ist nicht ersichtlich und wi rd von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert, wieso der Kontakt zwischen den voll- jährigen Klägerinnen und ihrer Anwältin über deren Mutter abgewickelt werden musste. Offensichtlich führte dieses Vorgehen dazu, dass von der Mutter Unterla- gen ei ngerei cht wurden und Instrukti onen erfolgten, hernach jedoch Bericht hi er- über von der Beschwerdeführerin an i hre Kli entinnen zu erstatten war. Es wäre angezeigt gewesen, dass die Beschwerdeführerin dafür gesorgt hätte, dass die
Mutter die Klägerinnen instruiert und diese selbst Kontakt mit i hr aufnehmen. Es erscheint angemessen, von den unter diesen Positionen i nsgesamt geltend ge- machten 18.6 Stunden rund 4 Stunden ni cht zu entschädigen. Berücksichtigt man im Weiteren, dass Sekretariatsarbeiten wie das unkommentierte Weiterleiten von Verfügungen und Eingaben der Gegenpartei an die Klägerinnen, das Versenden von Eingaben an das Gericht sowie Telefonate offensichtlich administrativer Natur (z.B. zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins) etc. ni cht zum entschädi- gungspfli chti gen Aufwand gehören, da sie im Anwaltshonorar inbegriffen sind, entfallen weitere Aufwendungen im Umfang von 0.6 Stunden (vgl. u.a. die Auf- wendungen unter 26.8.2016 ["Verfügung BGZ; E-Mail an Klientinnen": 0.1 Stun- den]; 6.9.2016 ["FEG GP; Verfügung BGZ; E-Mai l an Kli enti nnen": 0.1 Stunden]; 4.11.2016 ["Fax von BGZ; E-Mai l an Kli enti nnen; Telefon Klientin; 2 Telefonate mit Hr. G._____, BGZ; E-Mail von Klientin; Fax an BGZ": 0.3 Stunden]; 14.11.2016 ["Vorladung; E-Mai l an Kli enti nnen": 0.1 Stunden]). Damit hat sich der notwendige Gesamtaufwand für die Mandatsführung durch die Beschwerdeführe- ri n auf höchstens rund 60 Stunden belaufen. Ei ne Entschädi gung von Fr. 10'900.– erweist sich damit auch mit Bezug auf den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Sie entspricht mit einem Betrag von rund Fr. 180.– pro Stunde auch der Verfassung. Ein Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde besteht ni cht (vgl. hi erzu auch OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016, E. II/3.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat vor Vori nstanz auch keinen solchen geltend ge- macht. 5. Die Beschwerdeführerin hat vor Vori nstanz Barauslagen von total Fr. 484.70 (Fr. 39.40 Telefon- und Portospesen, Fr. 439.50 Fotokopien und Fr. 5.80 Wegspesen) geltend gemacht (Urk. 5/24; Urk. 5/25). Die Vori nstanz hat den Betrag ohne weitere Begründung auf (pauschal) Fr. 400.– gekürzt (Urk. 2 S. 3). Die behaupteten Telefon- und Portospesen sowie die Kosten für den Weg zur Verhandlung sind in der Honorarnote detailliert aufgeführt. Sie erscheinen plausibel und si nd zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Fr. 439.50 für 879 Fotokopien à Fr. 0.50 sind ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 5/2, Urk. 5/3-32, Urk. 5/7/2, Urk. 5/7/4/3-35 i.V.m. Urk. 5/6, je im Doppel eingereicht, sowie Urk. 5/16 und Urk. 5/17/1-12).
digung ni cht. Ihr i st daher mangels genügender Behauptungen keine Umtriebs- entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In tei lwei ser Guthei ssung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 6. März 2017 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen aus der Gerichtskasse wie folgt ent- schädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar Fr. 10'900.–
Barauslagen Fr. 484.70
Zwischentotal Fr. 11'384.70
MwSt. Fr. 910.75
Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 12'295.50
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Zehntel der Beschwerdeführerin auferlegt und zu sieben Zehntel auf die Gerichtskasse genommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung an di e Beschwerdeführerin (dreifach für sich und die Klägerinnen), an die Vori nstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vori nstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'324.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: jo