Appeal inadmissible for lack of legal interest

RC160001Obergericht03.06.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the defendant’s appeal as inadmissible because he lacked a legally protected interest: the challenged order concerned only the plaintiff’s duty to pay a court-cost advance or to substantiate legal-aid grounds. The court noted that any future recourse against the defendant was only hypothetical. It nonetheless observed that the first-instance dispute value had been set too high; in a maintenance modification action, the prior CHF 750 monthly maintenance must be deducted from the claimed CHF 1,600, yielding a dispute value of CHF 34,000. Second-instance costs of CHF 200 were imposed on the defendant, with no party compensation awarded.

Regest

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 321 Abs. 1, Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 98 ZPO; appeal against an order on court-cost advance and legal-aid-related substantiation requirements. A party is entitled to appeal only if the challenged dispositive part adversely affects its legal position; the required legal interest must arise from the operative provisions themselves. A merely potential, future recourse claim against a third person does not constitute present prejudice. The court examines the procedural prerequisites ex officio; if the lack of interest is not apparent, the appellant must substantiate it. In a maintenance modification action, the existing maintenance amount must be deducted when determining the dispute value; the court may note an incorrect valuation without altering inadmissibility of the appeal.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RC160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 3. Juni 2016

i n Sachen

A._____,

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Unterhalt (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 23. März 2016 (FO160001-K)

Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2016 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 18. Dezember 2015 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) vor Vorinstanz seine Unterhalts(abände- rungs)klage anhängig (Urk. 6/1, Urk. 6/2/1). Mit Verfügung vom 23. März 2016 entschied die Vorinstanz was folgt (Urk. 6/3 S. 4 f. = Urk. 2 S. 4 f.): "1. Dem Kläger wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids an- gesetzt, - um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 84-67-9) einen Kostenvorschuss von Fr. 6'670.– zu leisten oder aber - Unterlagen (Steuererklärung, Bankauszüge, Lohnabrechnungen, Bedarfsauf- stellung) beizubringen, welche die finanzielle Situation seiner Eltern (Einkom- men, Vermögen, Bedarf) darlegen und belegen, sofern geltend gemacht wür- de, seinen Eltern sei die Leistung des Kostenvorschusses nicht zumutbar, oder - ausreichend darzutun, dass er alles mögliche unternommen hat, um von sei- nen Eltern den Prozesskostenvorschuss erhältlich zu machen, ihm seine Eltern jedoch die Leistung des Vorschusses verweigern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesfalls der Staat die Eltern bzw. den leistungsfähigen Elternteil nachträglich ins Recht zu fassen und die Auslagen der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzufordern hätte.

Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird. 2. Schriftliche Mitteilung 3. Rechtsmittelbelehrung [Beschwerde, Frist 10 Tage]." b) Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien die vom Kläger in der Anklage auf monatlich Fr. 1'600 bezifferten For- derungen, welche sich aufgrund der beantragten Rückwirkung um ein Jahr vor Klageerhebung und der geltend gemachten Dauer eines Masterstudiums von eineinhalb bis zwei Jahren auf rund Fr. 64'000 belaufen (vgl. act. 1; liegt mir lei- der noch nicht vor) um die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Dezember 2013 (Abänderung Scheidungsurteil; vgl. auch diesbezügliche Vereinbarung vom 18.12.2013) festgelegten und seit 1. März 2014 dem Kläger zu entrichtenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 750 zu berücksichtigen bzw. die bezifferten Forderungen um diese Beträge zu reduzieren.

  1. In diesem Verfahren sind der festgelegte Streitwert von Fr. 64'000 und daraus folgend die festgelegten mutmasslichen Gerichtsgebühren von Fr. 6'670 zu überprüfen bzw. neu festzulegen. 3. Die Kosten der gerichtlichen Verfahren sind dem Kläger zu belasten." c) Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensicht- lich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die prozessleitende Verfügung vom 23. März 2016 ist mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittel ist unter anderem, dass der Rechtsmittelkläger durch den ange- fochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne diese sog. Beschwer hat er kei n schutzwürdi ges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde und es i st auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers muss sich aus dem Dispositiv ergeben (BK ZPO-Sterchi, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 26; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3.A., Zürich 1979, S. 494). Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Soweit ein Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er jedoch im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beklagte bringt mit seiner Beschwerde vor, der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Streitwert von ru nd Fr. 64'000.– sei unzutreffend. Vielmehr hätten die mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/2/2) festgesetzten und seit 1. März 2014 dem Kläger zu entrichtenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.– bei den nunmehr neu beantragten Unterhaltsbei- trägen von monatlich Fr. 1'600.– in Abzug gebracht werden müssen. Durch die Reduktion des Streitwerts seien entsprechend auch die mutmasslichen Gerichts- kosten (und damit sinngemäss der Kostenvorschuss) zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). 4.a) Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 1, Aufzählungszei chen 1, der angefochte- nen Verfügung ist eindeutig. Der Kläger wird angehalten, für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur einen Kostenvorschuss von Fr. 6'670.– zu lei sten (Urk. 2 S. 4). Die Verpflichtung stützt sich auf Art. 98 ZPO. Sie trifft nur

die klagende, ni cht die beklagte Partei. Folglich ist hi ervon einzig der Kläger be- schwert. b) Nichts anderes lässt sich aus den weiteren Absätzen (Aufzählungszei chen 2+3) von Dispositiv-Ziffer 1 ableiten. Dem Kläger wird darin alternativ zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist zur Einreichung von Unterlagen und zur Aufstel- lung weiterer Behauptungen angesetzt für den Fall, dass er die unentgeltliche Rechtspflege beantrage (Urk. 2 S. 4 f.). Auch diese Obliegenheit trifft allein den Kläger. Der Hinweis im zweiten Absatz von Aufzählungszei chen 3, wonach der Staat die Eltern bzw. den leistungsfähigen Elternteil nachträglich ins Recht fassen und die Auslagen der unentgeltlichen Rechtspflege zurückfordern werde (Urk. 2 S. 5), beinhaltet noch keine Leistungspfli cht des Beklagten gegenüber dem Staat. Sie besteht im heutigen Zeitpunkt lediglich hypothetisch für den Fall, dass sämtli- che (noch zu prüfende) Voraussetzungen für ei nen Rückgriff erfüllt si nd. Be- schwert ist der Beklagte in diesem Zusammenhang erst, wenn der Staat tatsäch- lich Rückgriff auf i hn nimmt. Gegen jenen Entscheid stünde i hm ein Rechtsmittel zur Verfügung. c) Weitere mögliche, aus der angefochtenen Verfügung hervorgehende Nach- teile für den Beklagten werden weder behauptet (Urk. 1), noch sind sie ersichtlich. d) Demnach wird die Rechtsstellung des Beklagten durch die Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung ni cht beeinträchtigt. Folglich hat er kei n schutzwürdi ges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Indes sei angemerkt, dass die Vorinstanz den Streitwert von Fr. 64'000.– unzutreffend festgestellt hat (Urk. 2 S. 2). Der Kläger erhob vorliegend eine Abän- derungsklage. Folglich sind die Volljährigenunterhaltsbeiträge gemäss abgeän- dertem Scheidungsurteil vom 18. Dezember 2013 von monatlich Fr. 750.– (Urk. 6/2/2, Urk. 6/2/4) von den nunmehr vom Kläger beantragten monatli chen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'600.– i n Abzug zu bri ngen (Urk. 6/1 S. 2). Bei einer Leistungsdauer von 40 Monaten (vgl. Urk. 2 S. 2) ergibt dies einen Streitwert von Fr. 34'000.– (40 x Fr. 850.–).

6.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'400.– (Fr. 6'670.– abzügl. sinngemäss mit Beschwerde beantragtem Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'270.– [bei einem Streitwert von Fr. 34'000.–]). Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens si nd i n Anwendung von § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 200.– festzu- setzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1+2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 34'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 3. Juni 2016

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: kt

Schlagwörter

maintenancecost advancestandinglegal interestdispute valuelegal aidadmissibilityfamily lawappeal costs