Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RC150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juni 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
betreffend Bereinigung Zivilstandsregister (Kostenfolgen)
Erwägungen: 1. a) Am 5. März 2015 hatte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Begehren gestellt, es sei im Zivilstandsregister ihr zweiter Vorname von "B." zu "B1." zu beri chti gen (Urk. 1). Nach Ei nholung von Akten (Urk. 5/2-3) und einer Stellungnahme des Gemeindeamts Zürich (Urk. 7) hatte die Vorinstanz der Gesuchstellerin offenbar telefonisch mitgeteilt, dass das Begehren als aussichtslos anzusehen sei (in den Akten nicht vermerkt). Am 30. April 2015 hatte die Gesuchstellerin daraufhi n ihr Begehren zurückgezogen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 200.-- fest und auf- erlegte die Kosten der Gesuchstellerin (Urk. 9 = Urk. 11). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 27. Mai 2015 Beschwerde erho- ben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "Ich bitte Sie deshalb, mir die Kosten von Fr. 200.-- zu erlassen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die angefochtene Verfügung wurde am 8. Mai 2015 versandt und der Gesuchstellerin am 12. Mai 2015 zugestellt (Sendungsverfolgung bei Urk. 9). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 249 lit. a Ziff. 3 ZPO [Schweizerische Zivilprozessordnung]), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 11 Dispositiv Zif- fer 5) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am Freitag, 22. Mai 2015, ab (Art. 142 ZPO). Die am 27. Mai 2015 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetre- ten werden. b) Die Gesuchstellerin ist immerhin noch auf Folgendes hi nzuwei sen: Die Vori nstanz hat die Gebühr für ihr Verfahren äusserst bescheiden angesetzt (es besteht ein Rahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- ; § 8 Abs. 4 der Gerichtsgebüh-
renverordnung). Die Gesuchstellerin hat durch die Einreichung ihres Begehrens dem Gericht Kosten verursacht. Diese Kosten waren ihr aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit einer Gebühr von lediglich Fr. 200.-- si nd jedoch die tatsächli- chen Kosten der Vorinstanz ni cht gedeckt. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 200.-- . Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 50.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstelleri n sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ei nzurei chen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se