Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 13. März 2026 in Sachen A., Beklagter 1 und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Kläger und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ sowie C._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 2 betreffend Erbteilung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Januar 2026 (CP250008-G)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Meilen in einem Erbteilungs- prozess (vorliegende Geschäfts-Nr. CP250008-G) und in einem Prozess betreffend Nichtigkeit / Ungültigkeit letztwillige Verfügung (Geschäfts-Nr. CP250009-G) ge- genüber. Im Rahmen der Klageantwort des Erbteilungsprozesses vom 4. Dezem- ber 2025 beantragte der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) un- ter anderem, das Verfahren betreffend die Erbteilung der Erblasserin sei zu sistie- ren, bis (1) die Erbteilung des Nachlasses des Erblassers sowie (2) das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CP250009-G rechtskräftig erledigt seien (Urk. 7/29). Mit Ver- fügung vom 30. Januar 2026 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2 = Urk. 7/31 S. 3 Dispositivziffer 2). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom Februar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7/32/1) Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei Ziffer 2 der Verfügung vom 30. Januar 2026 aufzuheben; 2.Es sei das Verfahren CP250008 vor dem Bezirksgericht Meilen bis zur rechtskräftigen Erledigung (1) der Beschwerde gegen die Kos- tenvorschussverfügung (derzeit unter Geschäfts-Nr. RB250021 hängig beim Obergericht des Kantons Zürich) sowie kumulativ (2) des Verfahrens Geschäfts-Nr. CP250009 (derzeit hängig beim Be- zirksgericht Meilen) zu sistieren; 3.Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Bezirks- gericht Meilen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–35). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Anders als bei der Anordnung einer Sistierung (Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) ist die Abweisung eines Sistierungsbegehrens nur dann mit Beschwerde anfecht- bar, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319
lit. b Ziff. 2 ZPO; BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a, m.w.H.). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der be- troffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwen- dener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 24; BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhal- tung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang eines Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Beim Nachteilserfordernis handelt es sich um eine Rechtsmittelvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Der Entscheid, ob unter den darge- legten Umständen ein hinreichender Nachteil droht, liegt im (pflichtgemäss auszu- übenden) Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast. Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III. 2, m.w.H. ; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art.319 N 40). 2.2. Der Beklagte 1 macht zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gel- tend, die Sistierung sei anzuordnen, da eine Fortführung des Verfahrens vor dem rechtskräftigen Abschluss der hängigen Verfahren über die Kostenvorschussverfü- gung zu einem sofortigen Nichteintreten des Bezirksgerichts Meilen auf die Klage des Klägers und Beschwerdegegners 1 (im Falle einer Nichtleistung des zu erhö- henden Kostenvorschusses) führen würde. Der gesamte ihm bis dahin angefallene
Aufwand, insbesondere im Rahmen der zur Fristwahrung notwendigen Eingaben an das Bezirksgericht Meilen, würde damit vollumfänglich nutzlos werden und ihm würden dadurch ohne Grund erhebliche Zusatzkosten entstehen. Ferner wirke sich der Entscheid über die Ungültigkeit der Testamentsergänzung der Erblasserin im ebenfalls noch vor dem Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren CP250009 auf die im hier relevanten Verfahren vorzunehmende güterrechtliche Auseinanderset- zung zwischen den Erblassern sowie der Erbteilung der Erblasserin aus. Diese Frage stelle sich somit in beiden Verfahren zwingend, wobei verhindert werden müsse, dass es zu unterschiedlichen Resultaten komme. Es stelle auch einen er- heblichen Nachteil für ihn dar, wenn er dieselbe Frage zweimal in separaten Ge- richtsverfahren abhandeln müsse und ihm der doppelte Aufwand entstehe. Sämtli- che dieser Punkte stellten nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dar, weshalb eine Beschwerde gegen die prozesslei- tende Verfügung über die Ablehnung der Sistierung zulässig sei (Urk. 1 Rz. 8–10). 2.3. Wie vorstehend erläutert, hat der Gesetzgeber die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, da der Gang des Prozes- ses nicht unnötig verzögert werden sollte. Der Ausschluss der Beschwerde ist da- her in Bezug auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO die gesetzliche Regel, deren Zulässigkeit die Ausnahme. Verlangt wird, dass die prozessuale Situation der Beschwerde füh- renden Partei durch die angefochtene Verfügung wesentlich erschwert und ver- schlechtert wird. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt gemäss konstanter Praxis der Kammer nicht, um eine Beschwerde gegen die an- gefochtene Verfügung zuzulassen (OGer ZH RZ250007 vom 27. August 2025; OGer ZH RB230023 vom 127. November 2023 E. 2.c; je m.w.H.). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte 1 eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte 1 könnte seine Kostennote einreichen sowie eine sei- ner Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Be- schwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 110 ZPO). Auch genügt lediglich das abstrakte Risiko widersprüchlicher Entscheidungen im Falle der nicht angeordneten Sistierung nicht, um einen nicht leicht wiedergutma-
chenden Nachteil zu bejahen (BK ZPO-Wuillemin/Kistler, Art. 319 N 35g, m.w.H.). Ein konkretes Risiko wird vom Beklagten 1 nicht dargetan. Dass dem Beklagten 1 durch die angefochtene Verfügung ein anderer nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist sodann nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 1 Rz. 19–25) mit dem Rechtsmittel gegen den Endentschied gerügt werden (OGer ZH PS250070 vom 27. März 2025 E. 3, m.w.H.). Auf die Beschwerde des Beklagten 1 ist demnach mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten 1 infolge seines Unterliegens, dem Kläger (und Be- schwerdegegner 1) sowie der Beklagten 2 (und Beschwerdegegnerin 2) mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 1 auf- erlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagten 2 je unter Beilage der Doppels von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4 und Urk. 5/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm