Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Castelnuovo Beschluss vom 3. März 2026 in Sachen A., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen 1.B., 2.C., Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Sistierung/Prozessunfähigkeit) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Dezember 2025 (CP240001-G)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit dem 11. Januar 2024 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber (Urk. 5/2). Mit Verfügung vom 28. No- vember 2024 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Urk. 5/29). Infolge Mandatsniederlegung ihres damaligen Vertreters wurde diese Frist zunächst erstreckt, anschliessend abge- nommen und nach Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO neu angesetzt (vgl. im Detail Urk. 5/82 S. 2 = Urk. 2 S. 2). Am 10. September 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten eine Ein- gabe unter Beilage u.a. eines Arztzeugnisses ein, mit welcher er die Abnahme der Frist zur Einreichung der Duplik sowie die Sistierung des Verfahrens beantragte (Urk. 5/62 und Urk. 5/63/1-4). Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen und ihr eine Notfrist zur Einreichung der Duplik angesetzt (Urk. 5/64). Innert erteilter Notfrist reichte die Beklagte ein Arztzeugnis des Bezirksarztes Dr. med. D._____ ein, welches ihr eine "Verhandlungs- und Ver- fahrensunfähigkeit" attestierte (Urk. 5/66, Urk. 5/67, Urk. 5/68 und Urk. 5/69). Dar- aufhin wurde Dr. med. D._____ mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 aufgefordert, sein Arztzeugnis zu erläutern (Urk. 5/70). Die Erläuterung ging am 19. November 2025 ein (Urk. 78). Am 9. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfü- gung (Urk. 2 S. 6 = Urk. 5/82 S. 6): "1.Das Verfahren wird ohne (ergänzende) Duplik fortgeführt. Den Klägern wird eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Beklagten vom 10. September 2025 schriftlich und in zweifacher Ausfertigung Stellung zu nehmen. Im Säumnisfall wird Verzicht auf Stellungnahme angenom- men. 2.Es wird mit separater Post zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen. 3.(Schriftliche Mitteilung) 4.(Rechtsmittelbelehrung Beschwerde)" 1.2. In der genannten Verfügung erwog die Vorinstanz, dass mit der von Dr. med. D._____ attestierten "Verfahrensunfähigkeit" die Postulationsfähigkeit der Beklag-
ten gemeint sei und für eine darüber hinausgehende Urteilsunfähigkeit keine Hin- weise vorlägen (Urk. 2). 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 12. Januar 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 ff. ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei die Verfügung vom 9. Dezember 2025 des Bezirksge- richtes Meilen Geschäfts-Nr.: CP240001-G aufzuheben; 2.Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin infolge Er- krankung Instruktions- und Prozessunfähig ist; 3.Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren bis zur Ge- nesung der Beschwerdeführerin und Wiedereintritt ihrer Pro- zessfähigkeit zu sistieren; 4.Es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach Wiedereintritt ihrer Prozessfähigkeit die Frist zu einer er- gänzenden Duplik anzusetzen; 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-89). Da der Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1.Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO. Gegen solche Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerde- führende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheb- lich erschwert wird (OGer ZH PC250016 vom 11. April 2025 E. 3;OGer ZH RB250019 vom 2. Oktober 2025 E. 4.1). Dabei ist bei der Annahme eines drohen- den, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung ge- boten. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inziden- zentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht un-
nötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). 2.2.Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraus- setzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vor- gelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Gasser/Rickli/Josi, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen dar- über Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (DIKE-Komm ZPO-Gasser/Rickli/Josi, Art. 319 N 5). 2.3. 2.3.1. Die Beklagte unterlässt es, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwiefern ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Urk. 1). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Die Beklagte bringt vor, auf- grund ihrer von Dr. med. D._____ attestierten Krankheit sei sie nicht in der Lage, ihren Willen zu bilden und diesen ihrem Rechtsvertreter kundzutun. Entsprechend könne sie ihre Rechte im Verfahren nicht wahrnehmen. Die Vorinstanz sei fälschli- cherweise von ihrer Urteils- und Prozessfähigkeit ausgegangen (Urk. 1 Rn 9 ff.). Die Beklagte beabsichtigt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, dass ihr erneut die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre (ergänzende) Duplik einzureichen, und dass die angekündigte Instruktionsverhandlung nicht durchgeführt wird. Weiter sei das Verfahren bis zu ihrer Genesung und dem Wiedereintritt ihrer Urteils- und Prozessfähigkeit zu sistieren. 2.3.2. Hinsichtlich der Durchführung der Instruktionsverhandlung ist kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich. Diese dient gemäss Vorladung vom
(OGer ZH NP130003 vom 27. Februar 2013 E. II/2.; OGer ZH NC170001 vom 3. November 2017 E. III/3.3.; OGer ZH RZ250005 vom 30. Juni 2025 E. 2.; BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 7; KUKO ZPO-Domej, Art. 69 N 12). Nach Errichtung der Beistandschaft wäre das Verfahren wieder aufzunehmen und es obläge dieser, den Rechtsvertreter zu instruieren. Ob eine Beistandsperson fehlende Unterlagen bei- bringen oder zu komplexen, teilweise rund fünfundzwanzig Jahre zurückliegenden finanziellen Transaktionen näher Auskunft geben könnte (vgl. Urk. 1 Rn 11 und 13), darf bezweifelt werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Ver- fügung die Lage der Beklagten derart erheblich erschweren würde, dass dies einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen vermöchte. 2.3.4. Zusammengefasst weist die Beklagte nicht nach, inwiefern sie durch den Entscheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. 2.3.5. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf Art. 397a OR hinzuweisen, wonach der Rechtsvertreter die Erwachsenschutzbehörde selbst zu benachrichtigen hat, sollte die Beklagte tatsächlich nicht in der Lage sein, die not- wendigen Instruktionen zu erteilen (vgl. Breitschmid, Meldepflicht des Beauftragten gemäss Art. 397a OR - in welchen Fällen zwingend?, in: SJZ 2013, 251 ff.). 3. 3.1.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache ein Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert vom Fr. 2'144'506.65 (Urk. 5/5 S. 3). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 3.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ih- res Unterliegens und den Klägern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 2'144'506.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Castelnuovo versandt am: st