Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 5. Juni 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen 1.B. AG, 2.C._____ SA, 3.D._____ GmbH, 4.E._____ S.r.l, 5.F._____ S.p.A, 6.G._____ AG, 7.H._____ SA, 8.I._____ AG, 9.J._____ AG, 10. K._____ Landschaftsarchitektur, 11. L., 12. Italienischer Staat, 13. M. AG, Zweigniederlassung N., 14. O. AG, 15. P._____ Zürich [Kirche], 16. Q., Mission der P., R._____,
Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2025; Proz. CG250038
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (überbracht am 9. Mai 2025) reichte der Klä- ger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Klage betreffend Per- sönlichkeitsverletzung ein (act. 5/2). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 20. Mai 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses an (act. 3/1 = act. 4 = act. 5/4). Gegen diesen Beschluss erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (überbracht) Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss den Erlass des Kostenvorschusses oder die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte (act. 2). 1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-5). Das Einholen von Stellungnahmen der Beschwerdegegner ist nicht erforderlich (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO); das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Beschwerdegegnern sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Kopien der Beschwerde zuzustellen. 2.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde führende Partei hat dar- zulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Mit anderen Worten hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa Hunger- bühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 30; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Bei Parteien ohne an- waltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 f.; BSK ZPO-Spühler, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 18; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15). Enthält die Beschwerde aber keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (BK ZPO-
Sterchi, Art. 321 N 22; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 21 i.V.m. Art. 311 N 32 und 46). 3.Soweit sich die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss an sich richtet, bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb dessen Einforderung oder dessen Höhe falsch sein sollen. Vielmehr macht er lediglich sinngemäss gel- tend, es würden ihm die Mittel fehlen, um den Kostenvorschuss bezahlen zu kön- nen (vgl. act. 2). Damit macht er keine Fehler des angefochtenen Entscheides geltend, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Für die Be- handlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist die Rechtsmittelins- tanz nicht zuständig; ein solches Gesuch wäre vielmehr bei der Vorinstanz zu stellen. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten. 4.Gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO ist das in der Beschwerde enthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege zur Behandlung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber ist noch anzumerken, dass nach Treu und Glauben jedenfalls bei Laien, wel- che die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von ei- nem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszuge- hen ist (OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). Die im angefochte- nen Beschluss von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumnis- wirksam ablaufen. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht be- willigt würde, wäre die Frist neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ab- laufs der neu angesetzten ersten Frist wäre die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015 E. 5.2 m.w.H.). 5.Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er als unterlie- gende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu ent- schädigen wären.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Kopien von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Weiterleitung einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: