Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____, betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. April 2025; Proz. CG240008
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. August 2024 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) unter Bei- lage der Klagebewilligung eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 90'000.– gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) an- hängig (act. 5/1 f.). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 20. September 2024 Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hatte, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 5/9 ff.). Diese wurde ihm schliesslich nach weiteren Ver- fahrensschritten durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ge- währt (act. 5/31). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 machte die Beschwerdegegnerin Ausfüh- rungen zu einem allfälligen vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht deklarierten Nebeneinkommen als Sänger (act. 5/33). Mit Verfügung vom 19. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin Frist an, dazu Stellung zu nehmen und sein allfälliges Einkommen aus Nebenerwerb zu beziffern und zu belegen unter dem Hinweis, bei Säumnis werde aufgrund der Ak- ten entschieden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut ge- prüft (act. 5/36). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2025 zugestellt (vgl. act. 5/37/1), womit ihm die 10-tägige Frist am 4. April 2025 ablief. Innert Frist nahm der Beschwerdeführer keine Stellung. Mit Eingabe vom 8. April 2025 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer schliesslich ein Gesuch um Fristverlängerung, da ihm die noch notwendigen Unterlagen fehlten und er zudem berufliche Verpflichtungen habe, welche ihm das Einhalten der Frist verunmöglichten (act. 5/38). Dieses Gesuch wies Vorinstanz mit Verfügung vom 14. April 2025 ab mit der Begründung, es sei zum einen erst nach Ablauf der Frist gestellt worden, womit eine Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO ausge- schlossen sei, und zum andern erschliesse sich nicht, weshalb dem Beschwerde- führer das Stellen des Gesuchs innert Frist nicht möglich gewesen wäre (act. 5/39). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 15. April 2025 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom
bruar 2025 einen beispielhaften Vertrag ins Recht gereicht, wonach er als Sänger auf einer Hochzeit aufgetreten sei und ein Entgelt von EUR 3'300.– erhalten habe. Damit erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdeführer neben seinem dem Gericht bekannten Einkommen noch ein Einkommen aus Nebenerwerb in nicht unwesentlichem Ausmass erwirtschafte, womit der Anspruch des Klägers auf un- entgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ZPO als nicht mehr gegeben erscheine (act. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, nur unregelmässig Auftritte als Sänger zu haben und mit diesen nur ein sporadisches Einkommen zu generie- ren. Es reiche keineswegs, seinen Lebensunterhalt oder gar die Prozesskosten zu decken. Der Auftritt bei einer Hochzeit für ein Entgelt von EUR 3'000.– resp. 3'500.– sei ein Ausnahmefall gewesen; dies stelle kein wiederkehrendes Einkom- men dar (act. 2/1 f.). 3.3 Wie gezeigt, hatte sich der Beschwerdeführer zur Frage seines Einkommens als Sänger vor Vorinstanz nicht vernehmen lassen. Entsprechend handelt es sich bei sämtlichen seiner Vorbringen vor der Kammer zu seiner Tätigkeit als Sänger um neue Vorbringen. Wie dargelegt, sind neue Tatsachenbehauptungen im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. E. 2.2). Damit fehlt es der Beschwerde- schrift an einer beachtlichen Begründung. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers – wären sie denn beachtlich – auch insgesamt sehr vage bleiben. Zwar anerkennt er, gele- gentlich als Sänger aufzutreten und damit sporadisch ein Einkommen zu generie- ren. Wie oft er indessen Auftritte hat und wie hoch das so erzielte Einkommen ins- gesamt ist, lässt der Beschwerdeführer offen. Selbst wenn seine Ausführungen zu berücksichtigen wären, wäre es gestützt darauf keinesfalls möglich, auch nur ein ansatzweise umfassendes Bild seiner finanziellen Situation zu gewinnen. Auch aus diesem Grund wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. 4.1 Nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will. Ein aus- drücklicher diesbezüglicher Antrag ist jedenfalls nicht ersichtlich. Wie die vorste-
henden Erwägungen zeigen, erweist sich das Rechtsmittel aber von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Ein Gesuch des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtpflege wäre daher ohnehin abzuweisen. 4.2 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er kos- tenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzli- che Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwen- dungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die 1. Abteilung des Bezirks- gerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: