Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 14. Mai 2025 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung (Sistierung, Fristerstreckung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 27. Januar 2025 (CG230079-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 machte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom 8. Juni 2023 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1; Urk. 5/2). Mit der Klageantwort vom 26. Februar 2024 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) das Gesuch, die Klägerin habe für seine Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 5/17 S. 3). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 5/33) setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. August 2024 der Klägerin eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'000.– für die Parteientschädigung des Beklagten an (Urk. 5/37). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 1. Oktober 2024 abgewiesen, so- weit auf sie eingetreten wurde (Urk. 5/41). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung an mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 5/43). Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. Januar 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Geschäfts-Nr.: RB250002-O). Am selben Tag ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens bzw. um Erstreckung der Frist zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung bis zum 31. Dezember 2025 (Urk. 5/46). Mit Beschluss vom 27. Januar 2025 wies die Vor- instanz das Sistierungsgesuch und das Fristerstreckungsgesuch ab (Urk. 2 S. 2 = Urk. 5/48 S. 2). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 20. Februar 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7/52/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 4): "1.Beschluss vom 27. Januar 2025 im Bezug auf CG230079 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2.Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, CG230079 zu sistiern bis RB250002 rechtskräftig entschieden ist."
Der mit Verfügung vom 31. Januar 2025 einverlangte Vorschuss für die Gerichts- kosten in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 6) wurde innert Nachfrist geleistet (Urk. 8; Urk. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–51; Urk. 7/52–55). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass der vorinstanzliche Entscheid nichtig sei, da die Parteibezeichnung des Beklagten feh- lerhaft sei und keine gültige Vollmacht vorliege. Zudem habe es überhaupt kein Sistierungsgesuch gebraucht, da sie gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 Beschwerde bei der Kammer erhoben habe und das Verfahren damit implizit sistiert werde. Werde jedoch wie vorliegend ein Sistierungsgesuch gestellt, müsste dieses gutgeheissen werden. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das Verfahren zu sis- tieren (Urk. 1 S. 1–4). 2.2. Betreffend die Parteibezeichnung rügt die Klägerin, dass "C._____ Rechtsna- wälte, D.-strasse 1, ... Zürich" keine Geschäftsadresse sei, da "C. Rechtsanwälte" keine juristische Person und nicht im Handelsregister eingetragen sei. Zudem sei kein Beweis eingereicht worden, dass der Beklagte Rechtsanwalt X._____ bevollmächtigt habe. Spätestens seit dem 19. Dezember 2024 vertrete dieser den Beklagten definitiv nicht mehr. Der Beklagte selbst wohne ferner nicht mehr an der E.-strasse 2 in ... Zürich (Urk. 1 S. 1–3). Letzteres ist zutreffend (siehe dazu Verfügung vom 26. Februar 2025, Urk. 6). Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht zur Nichtigkeit der angefoch- tenen Verfügung, da der Beklagte mit seinem Geburtsdatum und Heimatort immer noch zweifelsfrei identifiziert werden kann. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte Rechtsanwalt X. mit seiner Interessenswahrung im vorliegenden Verfahren beauftragt hat (Urk. 5/18). Auf ihre haltlose, pauschale Behauptung, der Beklagte sei zu 100% urteilsunfähig aufgrund von Altersschwäche und diversen psychischen Störungen (Urk. 1 S. 3) ist nicht weiter einzugehen. Es liegen keine
Gründe für die Annahme der Ungültigkeit der Vollmacht vor. Des Weiteren ist auch aufgrund der E-Mail von F._____ an das Friedensrichteramt ... + ... (Urk. 4/2) – entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 1 S. 1) – nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Rechtsanwalt X._____ vertreten werde, da sich diese nicht auf das Vertretungsverhältnis zwi- schen dem Beklagten und Rechtsanwalt X._____ in der vorliegenden Sache be- zieht. Zuletzt irrt die Klägerin auch, wenn sie annimmt, dass auch die Rechtsvertre- ter von Parteien mit ihrer Wohnadresse, ihrem Heimatort und ihrer Staatsangehö- rigkeit im Rubrum aufgeführt werden müssten (Urk. 1 S. 2); es genügen Name und Kanzleiadresse. Da Anwaltskanzleien zudem unterschiedlich organisiert sein kön- nen, ist ein Handelsregistereintrag nicht zwingend. Damit liegt kein Nichtigkeits- grund vor. 2.3. Der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Januar 2025 ist prozessleitender Na- tur. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf die Klägerin nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehe- nen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwer- deführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzge- ber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Ver- weis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO- Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO-Blickenstorfer, Art. 319 N 42). Die ent- sprechenden prozessleitenden Entscheide können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist
beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Die Klägerin legt in ihrer Beschwerde nicht dar, inwiefern ihr durch den angefoch- tenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein sol- cher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss vom 27. Januar 2025 ist daher nicht einzutreten. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerde- verfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip