Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Erbunwürdigkeit / Vermächtnisunwürdigkeit im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sowie Forderung / Rechtsverzögerung Beschwerde im Verfahren der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen; Proz. CP230001
Erwägungen: 1. 1.1.Die Parteien stehen sich seit dem Januar 2023 in einem Verfahren betref- fend Erbunwürdigkeit/Vermächtnisunwürdigkeit sowie Forderung vor dem Bezirks- gericht Horgen gegenüber (act. 4/2). Am 27. Dezember 2024 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): " 1. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Horgen (II. Abtei- lung) sein Urteil im Verfahren CP230001-F zwischen den ob- genannten Parteien und damit jenes Verfahren in nicht zu rechtfertigender Weise verzögert; 2. Das Bezirksgericht Horgen sei anzuweisen, das Urteil ohne Verzug zu erlassen; Die Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen bzw. auf die Ge- richtskasse zu nehmen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten." 1.2.Am 31. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (act. 5). Die- ser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9). 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1- 44). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 324 ZPO). 2. 2.1.Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die aus- drückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vor- gesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu er-
ledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebo- tenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzöge- rung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Be- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfech- tungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechts- verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigent- liche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist da- her nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff.; Art. 320 N 7). 2.2.Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen. Rechtfertigen objektive Elemente die Verzögerung, liegt keine Un- rechtmässigkeit vor. Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlich- keit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 49 ff.). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017, E. II.2.1). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Mangelhafte Organisation, strukturbedingte Arbeitsüberbelastung, ungenügende Anzahl der Richter oder Gerichtsschreiber vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 144 II 486 E. 3.2; BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; DIKE ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 49 ff.).
vertreters, wonach es ihm im Hinblick auf andere laufende Geschäfte nicht mög- lich gewesen sei, die Urteilsanträge abzuschliessen. Die geltend gemachte Ar- beitsüberlastung und die Krankheit der Referentin seien offensichtlich unvereinbar und mit einiger Wahrscheinlichkeit vorgeschoben (act. 6 S. 3 f.). 3.2.Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Klage vom 11. Januar 2023 ein- geleitet (act. 4/2). Mit Beschluss vom 6. Februar 2023 wurde die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi delegiert, bei deren Verhinderung an jedes andere Mitglied oder jeden Ersatzrichter des Bezirksgerichts Horgen, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 18'750.– zu leisten (act. 4/4). Nach fristgerechtem Eingang des Prozesskos- tenvorschusses (act. 4/6) erstattete die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2023 die Klageantwort (act. 4/9). Der Beschwerdeführer erstattete am 28. September 2023 die Replik (act. 4/14), welche er mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 ergänzte (act. 4/18), und die Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2023 die Duplik (act. 4/26). Sodann wurde am 24. November 2023 zur Hauptverhandlung auf den 12. Februar 2024 vorgeladen (act. 4/23/1-2). Am 13. Januar 2024 reichte der Be- schwerdeführer eine Noveneingabe ein (act. 4/32). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 12. Februar 2024 erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge (act. 4/35, Prot. VI S. 8 ff.). Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Noveneingabe zu den Akten (act. 4/37). Am 7. September 2024 er- kundigte sich der Beschwerdeführer schriftlich nach dem Verfahrensstand (act. 4/39), woraufhin ihm Ersatzrichter Dr. iur. A. Baeckert mit Schreiben vom 30. September 2024 mitteilte, dass Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi anfangs März und damit kurz nach der Durchführung der Hauptverhandlung ausgefallen sei und er während ihrer Abwesenheit die Stellvertretung übernommen habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Urteilsantrag im vorliegenden Verfahren abzuschlies- sen. Ab Oktober 2024 sei wieder Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi für die Bearbei- tung des Verfahrens zuständig (act. 4/40/1). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend seine Noveneingabe vom 13. März 2024 an die Vorinstanz (act. 4/41). Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Vorinstanz die Noveneingabe vom 13. März 2024 an die Gegenpartei zu in Erwä- gung, die Zustellung der Eingabe sei aufgrund der krankheitsbedingten Abwesen-
heit der Referentin ab Anfang März 2024 und dem Antritt der Krankheitsvertretung per 15. März 2024 untergangen (act. 4/44). 3.3.Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass die Vorinstanz seit der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 noch kein Endentscheid in der Sache fällte und damit das Verfahren in ungebührlicher Weise verzögerte. Aus der dar- gestellten Prozessgeschichte ergeht dabei zwar, dass das Verfahren CP230001 seit der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 bis zur Anhängigmachung der Rechtsverzögerungsbeschwerde und somit innert rund zehn Monaten keine we- sentliche Förderung erfuhr. Dies ist vorliegend aber insbesondere auf die mehr- monatige, krankheitsbedingte Abwesenheit der prozessleitenden Referentin, Be- zirksrichterin lic. iur. L. Stünzi, von Anfangs März 2024 bis Ende September 2024 zurückzuführen (vgl. act. 4/40/1 und act. 4/44). Eine vorübergehende, längerfris- tige Abwesenheit der prozessleitenden Referentin, die etwa auf eine längere Krankheit, einen Unfall oder einen Mutterschutz zurückzuführen ist, vermag eine gewisse Verfahrensverzögerung durchaus zu rechtfertigen. Sofern möglich, ist ei- nem solchen längeren Ausfall durch organisatorische Massnahmen zu begegnen, was die Vorinstanz durch die Ernennung von Ersatzrichter Dr. A. Baeckert als Stellvertreter von Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi denn auch tat. Der Vorinstanz kann in diesem Zusammenhang daher kein organisatorischer Mangel vorgewor- fen werden. Dem Stellvertreter, Ersatzrichter Dr. A. Baeckert, war es gemäss sei- nen Angaben indessen nicht möglich, neben der Einarbeitung in weitere pendente Verfahren sowie der Bewältigung der laufenden Geschäfte die Urteilsanträge aller drei Verfahren und insbesondere im Verfahren CP230001 abzuschliessen (vgl. act. 4/40/1). Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. act. 2 S. 4, act. 6 S. 4), dass eine Arbeitsüberlastung alleine eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen vermag. Jedoch ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Stellvertreter jeweils lediglich temporär eingesetzt wird und sich in dieser Zeit in sämtliche Fälle von Grund auf neu einzuarbeiten hat, weshalb die Geschäftserledigung gewöhnlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als üblich. Beson- ders im vorliegenden Verfahren, in welchem im Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens durch Ersatzrichter Dr. A. Baeckert bereits umfangreiche Rechtsschrif- ten mit teilweise über 100 Seiten sowie einer Vielzahl an Beilagen (vgl. Klage
samt Beilagen in act. 4/2 und act. 4/3/1-34, Klageantwort samt Beilagen in act. 4/9 und act. 4/11/1-47, Replik samt Beilagen in act. 4/14 und act. 4/15/1-59, Duplik samt Beilagen in act. 4/26 und act. 4/27/1-48) erstattet wurden und sich komplexe Rechts- und Sachverhaltsfragen stellen, ist nicht zu beanstanden, dass es Ersatz- richter Dr. A. Baeckert innert seines sechs monatigen Einsatzes nicht möglich war, sich vollständig in das fortgeschrittene Geschäft einzuarbeiten, und ein En- dentscheid noch nicht erfolgen konnte. Es ist dabei nicht von einer strukturbeding- ten Arbeitsüberlastung auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich beim Ausfall der Referentin und dem Einsatz des Stellvertreters um Schutzbehauptungen handle, und es erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht, inwiefern diese Umstände nicht miteinander vereinbar wären. Da nach dem Gesagten davon aus- zugehen ist, dass die mehrmonatige, krankheitsbedingte Abwesenheit der Refe- rentin ursächlich dafür ist, dass das Verfahren während einiger Monate nicht bear- beitet wurde, und ihrem Stellvertreter aufgrund der besonderen Umstände nicht vorzuwerfen ist, dass er das Verfahren während seines Einsatzes nicht erledigen konnte, ist die Verzögerung des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt noch objektiv gerechtfertigt. Sodann erscheint die Verfahrensdauer unter Anbetracht der Kom- plexität des Falles, der wie erwähnt umfangreichen Eingaben der Parteien und der sich stellenden Fragen auch insgesamt als noch nicht übermässig lange. 3.4.An dieser Einschätzung ändert auch die späte Zustellung der Noveneinga- be vom 13. März 2024 nichts. Die mittlerweile wieder fallführende Bezirksrichterin lic. iur. L. Stünzi anerkannte diesbezüglich, dass die Zusendung der entsprechen- den Eingabe aufgrund ihrer Abwesenheit untergegangen sei. Aufgrund der zeitli- chen Überlappung – die Referentin fiel ab Anfang März 2024 aus und die Eingabe ging am 14. März 2024 ein (act. 4/37) – ist dies durchaus glaubhaft. Aus der ver- späteten Zustellung kann indessen noch keine ungebührliche Verfahrensverzöge- rung abgeleitet werden, da auch bei früherer Zustellung der Eingabe die Ent- scheidredaktion, wie sie der Beschwerdeführer insbesondere fordert, nicht schnel- ler hätte vorgenommen werden können, sie mithin nicht für die längere Verfah- rensdauer ursächlich ist.
3.5.Insoweit der Beschwerdeführer sodann eine ungebührlich lange Verfah- rensdauer im Verfahren CP230001 aus dem Umstand ableitet, dass die beiden weiteren von ihm anhängig gemachten Verfahren zwischen den gleichen Parteien (Geschäftsnr. CG220012 und CG220018) im Oktober 2024 abgeschlossen wor- den seien, so trägt er dem Umstand zu wenig Rechnung, dass es sich dabei um separat geführte Verfahren mit eigenständigen Fragestellungen handelt. Aus der Dauer dieser Verfahren können keine Rückschlüsse auf die angemessene Ver- fahrensdauer in anderen Verfahren gezogen werden, selbst wenn der Beschwer- deführer diese als eng zusammenhängend betrachtet. 3.6.Schliesslich ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner materiellen Ausfüh- rungen betreffend das Verfahren CP230001 (vgl. etwa act. 6 S. 2) auf das ent- sprechende vorinstanzliche Verfahren zu verweisen und auf diese ist im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzugehen. Gleich verhält es sich mit Rügen, welche die Verfahren CG220012 und CG220018 betreffen (vgl. act. 6 S. 2); entsprechende Beanstandungen sind in den jeweiligen Rechtsmittelverfah- ren vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer sodann auch eine Rechtsverzö- gerungen in diesen Verfahren zu rügen gedenkt, so ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Verfahren im Oktober 2024 von der Vorinstanz abgeschlos- sen wurden, womit im Falle der Bejahung einer Rechtsverzögerung als Sanktion ohnehin nur die blosse Feststellung als Wiedergutmachung in Frage käme, ein entsprechender Antrag aber nicht gestellt worden ist. 3.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren CP230001 im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine solche er- sichtlich ist. Auch wenn das Verfahren während einer gewissen Zeit nicht fortge- führt wurde, so ist dies gemäss dem Vorstehenden objektiv gerechtfertigt. 4. 4.1.In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2.Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 800.00 verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, an die Beschwerdegegnerin und das Bezirksgericht Horgen je unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 6, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: