Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 26. November 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen 1.B., 2.C., Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Forderung / Sistierung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Oktober 2024; Proz. CG200031
Erwägungen: 1. 1.1.Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Poststempel gleichentags) reichten die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Sie ersuchten, die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei zu ver- pflichten, ihnen den Betrag von Fr. 499'948.20 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. September 2020 (Datum Schlichtungsgesuch); unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MWST-Zusatz, zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6/2 S. 2). Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels (act. 6/2, act. 6/13, act. 6/18, act. 6/54) fand am 15. Juni 2023 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 26). Anlässlich dieser gaben die Parteien zu Protokoll, es bestehe Be- reitschaft für Vergleichsgespräche (Prot. Vi. S. 33). Anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 17. August 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Ge- richts einen Vergleich ab (Prot. Vi. S. 34; act. 6/85). Daraufhin sistierte die Vorin- stanz das Verfahren, wie im Vergleich beantragt (vgl. act. 6/85 Ziff. 3), mit Verfü- gung vom 22. August 2023 einstweilen bis zum 31. Juli 2024 (act. 86). 1.2.Mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragten die Beschwerdegegner eine Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Juli 2025 unter Beibehaltung und Fortgeltung der übrigen Bestimmungen des Vergleichs (act. 6/88). Die Beschwer- deführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abwei- sung des Antrags um Sistierungsverlängerung (act. 6/91). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 verlängerte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Juli 2025, sofern nicht eine der Parteien vorgängig die Wiederaufnahme verlange (Dispositiv-Ziff. 1, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/92). 1.3.Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer. Sie erhob sinngemäss Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 28. Oktober 2024 und stellte ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (act. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 93). Auf weitere prozessleitende
Schritte wurde verzichtet. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Be- schluss eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1.Vorab gilt es hinsichtlich des gestellten Fristerstreckungsgesuchs festzu- halten, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine ge- setzliche Frist handelt. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), worauf die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 te- lefonisch hingewiesen wurde (act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 2.2.Angefochten wird ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist, die vorliegend zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 stellt die Beschwerdeführerin weder Rechtsmittelanträge noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499'948.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: