Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. November 2024 in Sachen A., Aberkennungskläger und Beschwerdeführer gegen B. GmbH, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher - Avocat X._____, betreffend Aberkennung/ unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. September 2024; Proz. CG240022
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (act. 6/1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. September 2024 setzte ihm die Vorinstanz Frist zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und zur Einreichung entsprechender Belege an (act. 6/3). Mit Ein- gabe vom 18. September 2024 verwies der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf die Steuererklärung 2023 und wiederholte im Weiteren die bereits in der Klageschrift aufgestellten Behauptungen (act. 6/7; 6/8/1–2). 1.2. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (act. 5). 1.3. Mit Eingabe datierend vom 6. Oktober 2024 (Eingang bei der Vorinstanz am 16. Oktober 2024) gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und erklärte, seine Ausführungen würden der Wahrheit entsprechen und er könne den verlang- ten Vorschuss nicht bezahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 leitete die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers samt den Verfahrensakten (act. 6/1–11) an die Kammer weiter (act. 2). Die Sache ist spruchreif. 2.1. Ob der Beschwerdeführer mit seiner explizit an die Vorinstanz gerichteten Eingabe eine Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Sofern angesichts der feh- lenden Anträge und den knappen Ausführungen überhaupt von einer sinngemäs- sen Beschwerde ausgegangen werden kann, ist darauf zufolge Verspätung ohne- hin nicht einzutreten: Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Han- den der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der
Entscheid der Vorinstanz vom 24. September 2024 (act. 5) wurde dem Beschwer- deführer am 1. Oktober 2024 zugestellt (act. 6/10). Die Beschwerdefrist begann damit am 2. Oktober 2024 zu laufen und endete am 11. Oktober 2024 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz am 16. Oktober 2024 um 07:30 Uhr aus dem Briefkasten genommen (act. 3). Da tägliche Leerungen des Gerichtsbriefkastens erfolgen, wurde die Ein- gabe frühestens am 15. Oktober 2024 bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erfolgte damit verspätet. 2.2. Die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2024 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses konnte während des hängigen Be- schwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen (vgl. etwa OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017, E. 4.1, auch BGE 138 III 163 E. 4.2 S. 165). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses daher neu anzusetzen haben. 3.Da unklar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner an die Vorinstanz gerich- teten Eingabe überhaupt Beschwerde erheben wollte, werden umständehalber keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: