Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich, betreffend Staatshaftung Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2024; Proz. CG230046
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Teilklage gegen den Beklagten rechtshängig und beantragte die Leistung von CHF 6'541'161.43 (zzgl. Zins). Zudem beantragte er die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 8/1). Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger daraufhin Frist an, um im Rahmen seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Belege zu sei- nen finanziellen Verhältnissen nachzureichen. Da der Kläger Wohnsitz in Grie- chenland hat, setzte sie ihm zudem Frist an, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 8/4). Gegen den Beschluss vom 10. Juli 2023 erhob der Kläger Beschwerde bei der Kammer, die mit Urteil vom 6. Februar 2024 abge- wiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (act. 8/23). Auf die dagegen erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht am 21. Mai 2024 nicht ein (act. 8/24). 1.2.1. Zwischenzeitlich ging am 24. November 2023 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme des Klägers zu ihrem Beschluss vom 10. Juli 2023 nebst Beilagen ein, die auf diplomatischem Weg über die Schweizer Botschaft in Athen übermit- telt wurde (act. 8/14 ff.). Darin beantragte er (act. 8/15 S. 2): " 1. Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen. 2. Die Untersuchung sei auf die Mitarbeiter der schweizerischen Bot- schaft in Athen auszuweiten, und insbesondere festzustellen, ob und wann die streitgegenständliche Urkunde vom Erfüllungsgehilfen an das Handelsgericht weitergeleitet worden war. 3. Der Vorwurf des fehlenden Schweizerischen Zustellungsdomizil sei zurückzunehmen." 1.2.2. Mit Beschluss vom 9. Juli 2024 erliess die Vorinstanz nachfolgenden Ent- scheid (act. 8/25 = act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar]): " 1. Der Antrag, es sei ein Beweisverfahren durchzuführen wird einstwei- len abgewiesen. 2. Auf den Antrag, die Untersuchung sei auf die Mitarbeiter der Schwei- zerischen Botschaft in Athen auszuweiten, wird nicht eingetreten.
1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-32). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerde des Klägers rechtzeitig eingereicht wurde. 2.2.1. In dieser Hinsicht ist einleitend festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Verfahren als Zustellungsdomizil des Klägers in der Schweiz das Griechische Ge- neralkonsulat in Genf aufnahm (vgl. Rubrum in act. 7 sowie Dispositiv-Ziffer 4 ebenda). Dies ficht der Kläger in seiner Beschwerde an die Kammer nicht an. Im Gegenteil führt er darin aus, dass er dieses Zustellungsdomizil bereits mit Einrei- chung seiner Klage ordentlich bezeichnet habe (vgl. act. 3, etwa S. 10 unten f., S. 11 Mitte, jeweils mit Verweis auf act. 8/2/5). Damit hat es sein Bewenden, und entsprechend ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Griechische Generalkonsulat in Genf als Zustellungsdomizil aufzunehmen. 2.2.2. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass sich der Kläger primär ge- gen die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt Verbeiständung wehrt (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziffer 6 i.V.m. S. 10 unten sowie S. 17 unten f. und S. 20 ff.). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 119 Abs. 3 ZPO), beträgt die Beschwerdefrist diesbezüglich zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 1. Alternative ZPO) und es gelten keine Fristenstillstände (Art. 145 Abs. 2 lit b. ZPO). Unklar ist, ob sich die Beschwerde des Klägers auch gegen die übrigen Dispositiv-Ziffern des Beschlusses vom 9. Juli 2024 richtet; immerhin beantragt er, der "angegriffene Beschluss" – wohl in seiner Gesamtheit – sei aufzuheben (vgl. act. 3 Rechtsbegehren Ziffer 6 sowie zusammenfassend S. 34 f. ebenda). Jedenfalls ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Ziffern um prozessleitende Entscheide handelt, weswegen die Beschwerdefrist auch diesbezüglich zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Da das vorinstanzliche Hauptverfahren im or- dentlichen Verfahren zu behandeln ist (vgl. act. 7 E. I.1.1. einleitend), gilt in dieser Hinsicht allerdings die Regelung betreffend Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO e contrario). Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer 8). 2.2.3. Das Exemplar des angefochtenen Beschlusses für den Kläger wurde am 12. Juli 2024 am von ihm bezeichneten Zustellungsdomizil entgegengenommen (act. 6/26/1). Die Beschwerdefrist gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege endete folglich am Montag, den 22. Juli 2024. Die am 16. Septem- ber 2024 der Schweizer Botschaft in Athen übergebene Beschwerde gegen Dis- positiv-Ziffer 5 erweist sich demnach als verspätet. Sofern sich die Beschwerde des Klägers auch gegen die anderen Dispo- sitiv-Ziffern des angefochtenen Beschlusses richten sollte, so erwiese sich diese ebenfalls als verspätet: unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2024 bis und mit dem 15. August 2024 endete die Frist diesbezüglich am Freitag, den 23. August 2024. Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. Juli 2024 nicht einzutreten.
2.3.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei den Be- schwerdeanträgen Ziffer 1 bis 4 allesamt um neue Anträge handelt, die im Be- schwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind. 3.Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 3 Rechtsbegehren Ziffer 5). Da sich die Be- schwerde allerdings von vornherein als aussichtslos erweist (vgl. dazu vorste- hende Erwägungen), ist das Gesuch abzuweisen. 4.Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 800.– festzusetzen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen: Dem Kläger nicht, weil er unterliegt, dem Be- klagten nicht, weil ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt CHF 6'541'161.43. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: