Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. September 2024 in Sachen A., Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, im summarischen Verfahren vom 16. Juli 2024 (CG230079-L)
Nach Einsicht in den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Juli 2024, mit welchem auf ein Ausstandsgesuch der Klägerin gegen eine Bezirksrichterin nicht eingetreten wurde, weil (zusammengefasst) die Klägerin die Bezirksrichterin in vier früheren Verfahren mit exakt denselben Vorbringen wie im neuerlichen Gesuch abgelehnt hatte und alle diese Ausstandsgesuche als jeglicher Grundlage entbehrend durch alle Instanzen erfolglos geblieben seien (Urk. 2 S. 3), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin vom 26. August 2024 (mit welcher gleichzeitig auch der vorinstanzliche Beschluss vom 2. August 2024 betreffend Sicherheitsleistung angefochten wird, wofür das separate Be- schwerdeverfahren RB240027-O eröffnet wurde), da die Beschwerdeschrift der Klägerin in Bezug auf das Ausstandsgesuch als of- fensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, indem sie keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid enthält, sondern u.a. die Klägerin vorträgt, –dass der angefochtene Beschluss "auf keine Art und Weise begründet" sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), was wahrheitswidrig ist, weil er begründet wurde (Urk. 2 S. 2-3; die Begründung mag kurz sein, enthält aber die Beweggründe in ab- solut nachvollziehbarer Form), –dass sie schon bei der ersten Kontaktaufnahme gewusst habe, dass die ab- gelehnte Bezirksrichterin "total unfähig" und eine Rassistin sei sowie dass diese sich gerichtsnotorisch wegen mehrfachem Amtsmissbrauch und Urkun- dendelikten strafbar gemacht habe, was ebenso wahrheitswidrig ist, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Beschwerdeschrift der Kläge- rin ohne Weiteres zurückzusenden und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), wobei vorliegend eine Rücksendung unterblei- ben kann, weil die Beschwerdeschrift im Verfahren RB240027-O verbleibt, da trotz dieser Rücksendung gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Kläge- rin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG Es handelt sich um eine nicht vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st