Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 16. August 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt Dr. iur.X2., gegen B. AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abtei- lung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Mai 2024 (CG240014-L)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte der Kläger bei der Vorinstanz un- ter Beilage einer Kopie der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Zürich Kreise ... + ... vom 5. Oktober 2023 (Urk. 1) eine Forderungsklage ein und ver- langte die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 6.2 Mio. zuzüglich Zin- sen von 5 % p.a. auf Fr. 1.2 Mio. seit dem 22. Juni 2013 und auf Fr. 5 Mio. seit dem 2. September 2014 (Urk. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 27. Februar 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um die Klagebewilligung im Original einzureichen und den Gerichtskostenvor- schuss von Fr. 80'000.– zu leisten (Urk. 8 S. 3). Das Original der Klagebewilligung wurde fristgerecht nachgereicht (Urk. 10 – 12). Nachdem der Kläger den Kosten- vorschuss innert erstreckter Frist sowie innert Nachfrist (Urk. 10, 12 und 14) nicht geleistet hatte, fällte die Vorinstanz mit Beschluss vom 30. Mai 2024 androhungs- gemäss einen Nichteintretensentscheid (Urk. 17 S. 3 = Urk. 22 S. 3). 1.2.Gegen den vorinstanzlichen Beschluss erhob der Kläger am 8. Juli 2024 fristgerecht (Urk. 18) Beschwerde (subsidiär Berufung) mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): " 1.Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2024 (Geschäfts-Nr. CG240014-L/U) sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf CHF 2'000 festzusetzen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der Beschwerdegegnerin." Da der Kläger den Nichteintretensentscheid selbst nicht beanstandet, son- dern sich lediglich gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz wehrt, wurde die Ein- gabe als Beschwerde im Sinne von Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO entgegenge- nommen. 1.3.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 20). Das Verfah- ren ist spruchreif. Der Beklagten ist die Beschwerde mit diesem Entscheid zuzu- stellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist – trotz Gutheissung der Be-
schwerde – zu verzichten, da die Beklagte durch den Beschwerdeentscheid nicht tangiert ist. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzu- legen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert der Klage von Fr. 6.2 Mio. gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG von einer ordentliche Entscheidgebühr von Fr. 80'000.– aus. Davon seien in Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips eine Reduktion im Umfang von je 75 % für den geringen Zeitaufwand des Gerichts sowie die Erledigung des Verfah- rens ohne Anspruchsprüfung vorzunehmen. Gerundet sei folglich die Entscheidge- bühr auf Fr. 20'000.– festzusetzen (Urk. 22 S. 3). 4.Der Kläger bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei auf die Sache nicht eingetreten, weil er den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Es liege ein denkbar geringer Aufwand für die Vorinstanz vor. Sie habe nur die im angefoch- tenen Entscheid genannten kurzen Verfügungen betreffend Kostenvorschuss und Nachfrist erlassen. Die Belastung für ihn durch eine Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.– sei nicht vertretbar. Die ordentliche Gerichtsgebühr sei in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um mindestens neun Zehntel und diese Gebühr sodann gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG zumindest auf die Hälfte zu reduzieren. Dies ergebe bei einer ordentlichen Gebühr von Fr. 80'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.–. Für Nichteintretensentscheide aufgrund eines nicht bezahlten Kosten- vorschusses erachte er es aber als angemessen, generell nicht über eine Ent-
scheidgebühr von Fr. 2'000.– hinauszugehen, insbesondere, da § 4 Abs. 2 GebV OG keine Begrenzung der Reduktion nach unten vorsehe (Urk. 21 S. 2 ff.). 5.1.§ 10 Abs. 1 GebV OG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erledigung ohne Anspruchsprüfung oder bei Säumnis oftmals mit geringerem Aufwand ver- bunden ist, als wenn eine materielle Anspruchsprüfung erfolgt. Ein Nichteintretensentscheid mangels Leistung des Kostenvorschusses verursacht ei- nen denkbar geringen Aufwand für das Gericht, weshalb eine Ermässigung gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG und kumulativ die Ausschöpfung der Kürzungsmöglichkeit um die Hälfte nach § 10 Abs. 1 GebV OG zwingend erscheint (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Die Vorinstanz kürzte die ordentliche Gebühr pauschal um 75 %, ohne betragsmässig zu differenzieren, inwieweit sie der Kürzungsmöglichkeit aufgrund des geringen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG und inwieweit sie der Kür- zungsmöglichkeit gemäss § 10 Abs. 2 GebV OG (Besonderheiten bei Verfahrens- erledigung) Rechnung trug. Aufgrund der Reduktion von 75 % ist davon auszuge- hen, dass die Vorinstanz eine maximale Kürzung nach § 10 Abs. 1 GebV OG vor- nahm und zudem eine Ermässigung nach § 4 Abs. 2 GebV OG berücksichtigte. 5.2.§ 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter Berücksichti- gung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden kann, und legt dafür keine Begrenzung nach unten fest. Das Bundesgericht hält dazu fest, es sei willkürlich (unsachgemässe Nichtausschöpfung des einge- räumten Ermessensspielraums), wenn einem äusserst geringen Zeitaufwand des Gerichts nicht durch eine entsprechend starke Ermässigung der Grundgebühr Rechnung getragen werde. So sei kaum eine andere Konstellation vorstellbar, die dem Gericht noch weniger Aufwand abverlangte, als das Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses (BGE 139 III 334 E. 3.2.5). 5.3.Der Aufwand der Vorinstanz ist angesichts des Nichteintretens mangels Leistung des Kostenvorschusses als äusserst gering einzustufen. So ergingen vor Erlass des Nichteintretensentscheids lediglich zwei – als einfach einzustufende – prozessleitende Beschlüsse betreffend Kostenvorschuss und Nachreichung der Klagebewilligung im Original (Urk. 8 und 14). Von den Beschlüssen (inkl. Endent- scheid) ist keiner mehr als drei Seiten lang. Die von der Vorinstanz festgesetzte
Entscheidgebühr von Fr. 20'000.– erweist sich nach dem Gesagten als zu hoch und verletzt das Äquivalenzprinzip. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist die Ge- bühr für einen Nichteintretensentscheid aufgrund eines nicht bezahlten Kostenvor- schusses allerdings nicht generell auf Fr. 2'000.– zu begrenzen. Aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 2 GebV OG keine Begrenzung der Reduktion nach unten vorsieht, lässt sich keine Begrenzung der festzusetzenden Gerichtsgebühr nach oben ablei- ten. Stattdessen ist – ausgehend vom Streitwert resp. dem Streitinteresse (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG) – jeweils dem Umstand des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall mit einem Streitwert von Fr. 6.2 Mio. (vgl. Urk. S. 3) und einer ordentlichen Entscheidgebühr von gerundet Fr. 80'000.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) rechtfertigt sich nach den vorstehenden Ausführungen und in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG eine Reduktion der ordentlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.–. 6.1.Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Beschlusses ist aufzuheben und die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2.Da ein prozessual fehlerhafter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich die Beklagte nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Ge- richtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2). Die Beklagte ist daher auch nicht als un- terliegend zu betrachten, sodass sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen. Dass vorliegend ein Tatbestand erfüllt sein könnte, der allen- falls eine Ausnahme rechtfertigte, wurde weder dargetan noch ist er ersichtlich (Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; BGE 140 III 385 E. 4.1. m.w.H.). Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfah- ren vom 30. Mai 2024, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt." 2.Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 21, 24, 25/2 und 25/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am:
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