Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Mai 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen B., Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2024; Proz. CG240005
Erwägungen: 1.1.Mit undatierter Eingabe und unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Stadt Zürich vom 18. Dezember 2023 erhob der Kläger am 9. Januar 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagte mit einem Streitwert von CHF 80'650.– (act. 5/1 f.). Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 setzte die Vorinstanz dem Kläger daraufhin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 8'000.– an (act. 5/7). Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 gelangte der Kläger an die Kammer, worin er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Bewilligung ei- ner Ratenzahlung für das vorinstanzliche Verfahren ersuchte (act. 5/10-11). Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen, woraufhin diese die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abnahm und dem Kläger Frist ansetzte, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen (act. 5/13). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 kam er dieser Aufforderung nach (act. 5/15). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 12. März 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und legte – um den finanziel- len Verhältnissen gerecht zu werden – den Kostenvorschuss neu auf CHF 4'000.– fest und setzte eine einmalig erstreckbare Frist zur Leistung des Vorschusses von 30 Tagen an (act. 5/18 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], insbesondere E. 4). 1.2.Mit Eingabe vom 26. März 2024 (Datum Poststempel 30. März 2024) er- hob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2024 (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 5/19). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 5/1-20). Das Verfahren ist spruchreif. 2.Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der
angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.Der Kläger ersucht in seiner Beschwerde vom 26. März 2024, den ihm auferlegten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– in monatlichen Raten à CHF 1'000.– zu bezahlen (act. 2). Ein Gesuch um Ratenzahlung des Vorschus- ses ist – wie die Vorinstanz richtig erwog (act. 4 E. 4) – nichts anderes als ein Ge- such um eine (gestaffelte) Fristerstreckung (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 101 N 7; OGer ZH PC110055 vom 11. Januar 2012 E. II. 2.). Abgesehen von der Über- schrift nimmt der Kläger indes keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Die Vorinstanz hat zum Gesuch um Ratenzahlung festgehalten, der Kläger wisse seit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Dezember 2023, dass das vorliegende Verfahren Kosten verursachen werde. Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 sei er sodann durch das Gericht zur Leistung eines Kostenvorschusses auf- gefordert worden. Er habe entsprechend wirtschaften können. Eine Frist von 30 Tagen sei für die Leistung der Fr. 4'000.– beim festgestellten Überschuss realis- tisch (act. 4 E. 4.2.). Der Kläger unterlässt es, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz wenigstens ansatzweise auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforde- rungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwer- deführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist ent- sprechend nicht einzutreten. 4.Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu be- trachten. Die vorinstanzliche Frist zur Leistung des Vorschusses läuft derzeit
noch, zumal sie aufgrund der Geltung des ordentlichen Verfahrens während der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 ZPO) stillstand. Die Vorinstanz wird daher die dem Kläger in der Verfügung vom 12. März 2024 angesetzte einmalige Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses zu erstrecken haben, wobei es sich dabei nicht be- reits um die "einmalige" Erstreckung im Sinne der Dispositiv-Ziffer 2 handelt. 5.Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt CHF 80'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: