Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 1. März 2024 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 5. Februar 2024 (CP210012-L)
Erwägungen: 1.1. Der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 1) und B._____ (fortan Klägerin) stehen sich seit dem 20. Dezember 2011 in einem Erbteilungs- prozess vor Vorinstanz gegenüber (Urk. 2 E. 3). 1.2. Am 5. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 5): "1.Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin in der Zeit vom 1. Fe- bruar 2018 bis 31. Oktober 2023 eine Akontozahlung von Fr. 22'942.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet, zahlbar auf das Konto lautend auf die C._____ AG (IBAN: ...). Die Zahlung wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass das Honorar zurückerstattet werden muss, sofern nach rechtskräftiger Erledigung auf Seiten der unterliegenden Gegen- partei keine Uneinbringlichkeit vorliegt. 2.(Schriftliche Mitteilung) 3.(Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)" 1.3. Dagegen erhob der Beklagte 1 mit Eingabe vom 24. Februar 2024 (Datum Poststempel: 26. Februar 2024) rechtzeitig (vgl. Urk. 5) Beschwerde, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Antrags um Auszahlung einer Akontozahlung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ beantragt (Urk. 1 S. 1). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Partei zur Erhe- bung derselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht. 2.2. Der Beklagte 1 wendet sich in seiner Beschwerdeschrift gegen die an die un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin ausgerichtete Akontozahlung von Fr. 22'942.– zzgl. MwSt. und macht geltend, dass das Verfahren noch länger an- dauern und weitere Kosten verursachen könne. Da diese schlussendlich die Erb- masse schmälerten, sei er genauso betroffen wie die Klägerin. Demnach müsse auch ihm zugestanden werden, zu den fragwürdigen Forderungen Stellung zu neh- men (Urk. 1 S. 3).
2.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin steht zum Staat in einem öffentlich-recht- lichen Rechtsverhältnis, welches auch die Entschädigung der Rechtsbeiständin re- gelt (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Diese ist in eigenem Namen zur Be- schwerde gegen den Entschädigungsentscheid legitimiert. Ebenso kann die be- dürftige Partei eine übersetzte Entschädigung ihrer Rechtbeiständin rügen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Hingegen ist die Gegenpartei nicht zur Be- schwerde legitimiert. Entgegen der Ansicht des Beklagten 1 schmälert die zuge- sprochene Akontozahlung auch nicht die Erbmassen, denn diese wird aus der Ge- richtskasse geleistet. Dem Beklagten 1 fehlt folglich das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Be- klagte 1 ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Da sich seine Beschwerde jedoch – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – als aussichtslos erweist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO), ist sein Gesuch abzuweisen. Partei- entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beklagen 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2.Auf die Beschwerde des Beklagten 1 wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1–4, sowie an die Klägerin des Verfahrens CP210012-L, je gegen Empfangsschein.
6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'942.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st