Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich,
betreffend Staatshaftung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2023; Proz. CG230046
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) reich- te am 28. Juni 2023 (Eingangsdatum) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Staatshaftungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (act. 1 und act. 2/1-4). Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter anderem eine Frist an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/4, Dispositivziffer 2). Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 rechtshilfeweise an seiner Wohnadres- se, B._____ [Strasse] ..., C._____ in Griechenland, zugestellt (act. 4, Dispositiv- ziffer 4; act. 9/1). 1.2. Am 13. November 2023 übergab der Beschwerdeführer bei der Schweize- rischen Botschaft in Athen eine Beschwerdeschrift gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 10. Juli 2023 mit folgenden Anträgen (act. 2 und act. 3): "1. Es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch das Bezirksgericht vorliegt. Ausserdem handelt es sich im vorliegenden Fall um Rechtsverzögerung. 2. Die vorliegende Beschwerdeschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht und die zuständigen Sachbearbeiter zu behandeln. 3. Dem Beschwerdeführer sei die kostenlose Rechtspflege zu bewilligen. Eine Erklärung über die finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers liegt dieser Schrift bei (Bei- lage 2)." Die Beschwerde erfolgte innert der Beschwerdefrist (vgl. act. 2 und act. 9/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung für das Rechtsmittelverfahren, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten (vgl. statt vieler OGer ZH PC130056 vom 6. Februar 2014, E. 8.1; PE110026 vom 6. Februar 2012, E. II./1). Der prozessleitende Entscheid kann dann immer noch zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012 = ZR 111 [2012] Nr. 28). 3.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um ein Zu- stelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Inwiefern dem Beschwerdeführer auf- grund dieser Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ent- standen sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht zu sehen. Auch alleine durch die Androhung , dass im Säumnisfall weitere Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden, entstehen ihm keine er- kennbaren nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Ebensowenig ist in der gel- tend gemachten Verzögerung des Verfahrens durch die Fristansetzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen (dazu unten E. 4). Auf die Be- schwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten. 3.3. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit seiner Klage eine Eingabe an das Handelsgericht des Kantons Zürich vom 16. Ja- nuar 2022, in der es unter anderem um die Bezeichnung eines Zustellungsdomi- zils geht, als Beilage 5 einreichte (act. 6/2/5). Welches Zustelldomizil er für das aktuelle Verfahren betreffend Staatshaftung bezeichnen möchte, erklärte der Be- schwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – in der Klageschrift jedoch nicht. Die Fristsetzung der Vorinstanz an den in Griechenland wohnhaften Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 140 ZPO ist damit nicht zu beanstanden. 4. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "Aufsichtsbeschwerde" Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung geltend. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines
Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten an- begehrte Amtshandlung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen. Eine eigentliche Pflicht- verletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: F REIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7). Vorliegend ist die Vorinstanz weder untätig geblieben noch handelt es sich um ein besonders dringliches Verfahren. Die rechtshilfeweise Zustellung von gerichtlichen Schriftstü- cken in Zivilsachen ins Ausland nimmt erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Die Vorinstanz hatte den Beschluss vom 10. Juli 2023 für die rechtshilfeweise Zu- stellung erst in die griechische Sprache zu übersetzen (act. 7; Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen). Danach wurde der Zustellungsantrag mittels Formular der zuständigen Abteilung für internationale Rechtshilfe des Obergerichts des Kan- tons Zürich weitergeleitet (act. 9 und act. 10). Das Obergericht des Kantons Zü- rich bearbeitete den Zustellantrag am 22. August 2023 und sendete diesen an die zuständige Behörde in Athen (act. 10). Diese retournierte die Dokumente mit Schreiben vom 14. September 2023 mit dem Hinweis, dass der Zahlungsnach- weis für die Zustellung nicht ausreichend sei (act. 8 und act. 10). Der erneute Zu- stellantrag mit den notwendigen Angaben im Zahlungsnachweis erfolgte am 12. Oktober 2023 (act. 9/4), weshalb dem Beschwerdeführer der Beschluss vom 10. Juli 2023 am 9. November 2023 zugestellt wurde (act. 9/1). Die Vorinstanz hat zeitnah nach der Rücksendung der Dokumente von der zuständigen Behörde in Athen erneut einen Zustellantrag mittels Formular und vollständiger Dokumenta- tion versendet. In dieser Vorgehensweise ist keine Pflichtverletzung der Vorin- stanz zu sehen. Sie hat jeweils innert angemessener Frist die notwendigen Amts- handlungen vorgenommen. Eine Rechtsverweigerung wird vom Beschwerdegeg- ner sodann weder begründet noch geht eine solche aus den Akten hervor. Dem- nach ist die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ab- zuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3 S. 2 und S. 5 und act. 4/2-3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (R ÜEGG/RÜEGG, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, 2021, Art. 117 N 18). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen erscheint die vorliegende Beschwerde als of- fensichtlich aussichtslos. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuer- legen. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 7. Der vorliegende Entscheid ist dem Beschwerdeführer mangels eines gültig be- zeichneten Zustelldomizils in der Schweiz im Sinne von Art. 140 ZPO rechtshilfe- weise an seinen Wohnort in Griechenland zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 3 sowie an die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'541'161.43. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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