Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 6. Oktober 2023 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Auskunftserteilung und Forderung aus auftragsrechtlichem Ver- hältnis Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich (5. Abtei- lung) vom 7. September 2023; Proz. CG210135
Erwägungen: 1.1 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) machte mittels ihrer Klage vom 9. Dezember 2021 eine Stufenklage beim Bezirks- gericht Zürich, 5. Abteilung, (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig. Gemäss Ziffer 1 und 2 ihres Rechtsbegehrens verlangt sie vorab diverse Unterlagen von der Be- klagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) heraus, um hernach ihre Forderungsklage definitiv beziffern zu können. In Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens verlangt sie weiter, den Organen der Beschwerdeführerin sei die Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle und eine Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von je Fr. 300.– bis zur Erfüllung anzu- drohen (vgl. act. 6/2 S. 2). 1.2 Mit Beschluss vom 7. September 2023 (act. 6/46 = act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar]) beschränkte die Vorinstanz das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO auf die Ziffern 1 bis 3 der Rechtsbegehren der Klage (a.a.O., Dispositiv-Zif- fer 1) und hielt fest, die Parteien würden nach Rechtskraft dieses Beschlusses zur Hauptverhandlung, beschränkt auf den Anspruch gemäss Ziffern 1 bis 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerin, vorgeladen (vgl. a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2). 1.3 Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum des Poststempels) erhebt die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen Beschluss vom 7.9.2023, Geschäfts-Nr. CG210135-L/Z08" (act. 2) und reicht Beilagen ein (act. 4/1-4). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-47). 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, gegen welche gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur Beschwerde ge- führt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Be-
gründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Be- gründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupte- ten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vorausset- zungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vie- ler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin scheint in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ihre Klageantwort inhaltlich ergänzen zu wollen und formuliert Anträge ("Begehren") (vgl. act. 2 S. 1 ff.). Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (a.a.O., S. 1). Aus der Beschwerde lässt sich nicht herauslesen, wie das Obergericht hin- sichtlich des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, das Verfahren zu be- schränken, entscheiden soll. Auch kommt nicht zum Ausdruck, dass und inwiefern dieser Entscheid der Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig sein soll. Damit fehlt es von vornherein an einem Antrag und an einer Begrün- dung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Daher kann offen blei- ben, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorgelegen hätte. Eine Kopie der Beschwerdeeingabe samt Beilagen ist der Vorinstanz zur weiteren Prüfung und/oder Behandlung weiterzuleiten. 3.Umständehalber ist hier auf die Festsetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten und einer Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) samt Beilagen (act. 4/1-4) an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: