Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y. betreffend Forderung / Haftpflichtprozess mit Personenschäden Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. September 2023; Proz. CG220070
Erwägungen: 1.1.Mit Klageschrift vom 26. September 2022 machte der Kläger beim Be- zirksgericht Zürich eine Teilklage über einen Betrag von CHF 60'000.00 gegen den Beklagten anhängig (act. 7/2). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 beantragte der Beklagte die Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung durch den Kläger in Höhe von mindestens CHF 21'066.70 (act. 7/26). Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 nahm der Kläger innert erstreckter Frist Stellung zum Begeh- ren des Beklagten und beantragte dessen Abweisung, eventualiter die Festlegung der Höhe der Sicherheit durch gerichtliches Ermessen (act. 7/36). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 nahm der Beklagte unaufgefordert Stellung zur Eingabe des Klägers vom 26. Juni 2023 (act. 7/38). Mit Verfügung vom 5. September 2023 wurde dem Kläger eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um für die Parteientschädi- gung des Beklagten eine Sicherheit von CHF 15'800.00 zu leisten (act. 7/41 = act. 5 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.2.Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2023 (Datum Poststempel: 18. September 2023) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit act. 7/42/1). Er verlangt die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids und Abweisung des Sicherstellungsgesuchs. Zudem beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Kläger Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kosten- vorschuss zu leisten (act. 9). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 10 f.). 1.3.Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 beantragte der Beklagte die Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfah- ren (act. 12). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde dem Kläger daraufhin Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklagten Stellung zu nehmen (act. 14). Die Stellungnahme vom 31. Januar 2024 wurde innert erstreckter Frist eingereicht (act. 16 ff.) und dem Beklagten mit Kurzbrief vom 6. Februar 2024 zur Kenntnis- nahme zugestellt, woraufhin dieser mit Eingabe vom 14. Februar 2024 unaufge- fordert eine weitere Stellungnahme einreichte (act. 23). Mit Beschluss vom
Erfahrung aus der ... Industrie [C.] als Experte in der Duma einbringe, könnte das durchaus passieren, zumal jede weitere Sanktionsrunde zu einer Er- weiterung der Kriterien führen dürfte, die Sanktionen auslösen würden (act. 6 E. 5 ff., insbesondere E. 9). 4.1.Der Kläger moniert in seiner Beschwerde zusammengefasst, die vorin- stanzliche Feststellung sei offensichtlich unrichtig, dass er Vertrauter des russi- schen Präsidenten, Duma-Abgeordneter, Oligarch und somit akut sanktionsge- fährdet sei. Diese Behauptungen seien durch nichts belegt. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Kriegsbeginns 2022 weder Mitglied der Staatsduma gewesen noch habe er irgendein gewähltes Staatsamt innegehabt. Er sei Professor für C. und habe in der Vergangenheit Einsitz in wissenschaftliche Expertenkommissio- nen zu ...-wissenschaftlichen Themen [im Bereich C.] gehabt. Diese hätten Null und Nichts mit militärischen oder aussenpolitischen Entscheiden zu tun ge- habt (act. 2 Rz. 18). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Nähe zum russi- schen Regime anzulasten sei. Weder der Dachverband RUSEA noch die assozi- ierte D. Universität seien auf der Sanktionsliste. Auf dieser liessen sich par- tout keine Wissenschaftler oder wissenschaftliche Einrichtungen finden, es sei denn, diese seien direkt in das Militärgeschehen involviert. Die Liste sei gerade durch die USA erweitert worden, ohne dass der Kläger darauf aufgenommen wor- den sei. Er sei nicht mehr unternehmerisch tätig, was vom Beklagten im Übrigen auch nicht ansatzweise substantiiert worden sei (act. 2 Rz. 13). Ferner sei eine Tätigkeit als Abgeordneter der Staatsduma in den Jahren 1990 bis 1993 für eine zukünftige Sanktionierung im Zusammenhang mit dem aktuellen Kriegsgesche- hen in der Ukraine irrelevant (act. 2 Rz. 14). 4.2.Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 27 S. 3). Auf seine Vorbringen ist – soweit notwendig – nachstehend im Rahmen der Würdi- gung einzugehen. 5.Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn an- dere als die in lit. a bis c genannten Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbe-
stand. Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a-c ZPO erfüllt ist (SUTER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Auflage 2016, Art. 99 N 34). Wann dies der Fall ist, hat das Gericht nach Ermessen zu beurteilen. Aus der gesetzlichen Formulierung wird zunächst nur ersichtlich, dass nicht jede mögliche Gefährdung der Einbringlichkeit, sondern nur eine erhebliche Gefährdung die Kautionspflicht begründen soll. In der Botschaft wird das sog. asset stripping vor Konkurs ge- nannt, bei dem sich die klagende Partei ihrer Aktiven entledigt. Zu denken ist fer- ner an einen Konkursaufschub nach Art. 725a oder 903 OR (BK ZPO-STERCHI, Art. 99 N 27; URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 99 N 13). Die Leistungsfähigkeit der klagenden Partei kann ohne betreibungsrechtliche Vor- gänge auch dann erheblich gefährdet sein, wenn sie nachweislich mit einer ge- setzlichen, vertraglichen oder ausservertraglichen Verpflichtung konfrontiert ist, die ihre Aktiven bei weitem übersteigt. Andere Gründe i. S. v. Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO können fehlender Zahlungswille oder Versuche zum Verschleiern von Ver- mögenswerten sein (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Auflage 2017, Art. 99 N 17 mit Verweis auf OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016). 6.Wie dargelegt, sieht die Vorinstanz die Gefährdung einer allfälligen Pro- zessentschädigung im Umstand, dass der Kläger wegen seines Reichtums und der Tatsache, dass er sein Wissen und seine Erfahrung aus der ... Industrie als Experte in der Duma einbringe, in Zukunft sanktioniert werden könnte. 6.1.Im Zusammenhang mit seinem Vermögen führt die Vorinstanz lediglich aus, der Kläger sei offenbar mit seiner unternehmerischen Tätigkeit reich genug geworden, um eine Kunstsammlung mit Bildern alter flämischer und holländischer Meister zu begründen (act. 6 S. 5 mit Verweis auf act. 7/39/35). Ob dies zur Fest- stellung des Reichtums des Klägers ausreicht, sei dahingestellt; vielmehr er- scheint es bereits fraglich, ob die Tatsache eines solchen Reichtums – oder wie es die Vorinstanz ausdrückt: "ein wichtiger Steuerzahler zu sein" (act. 6 S. 6 oben) – alleine überhaupt ausreicht, um sanktioniert zu werden. Der Rat der Euro- päischen Union hat sich in ihrem Beschluss 2014/145 vom 17. März 2014, auf
den sich ihre Verordnung Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 stützt, zum Ziel ge- setzt, Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen zu erlassen, die für Handlun- gen verantwortlich sind, welche die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Art. 2 des Beschlusses 2014/145; vgl. auch Titel der Verordnung Nr. 269/2014). Es ist nicht ersichtlich, dass Personen, die einzig über ein grosses Vermögen verfügen, darunter fallen könnten. Auch bei den von der Vorinstanz aufgeführten sanktionierten Personen lassen sich keine finden, die lediglich über ein grosses Vermögen verfügen (act. 6 S. 4). 6.2.In Bezug auf den festgestellten Einfluss des Klägers in der Duma scheint die Vorinstanz bei ihrer Erwägung – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 15) – nicht dem E._____-Artikel [Fernsehsender] aus dem Jahr 2016 aus- schlaggebendes Gewicht zugemessen zu haben; ihre Erwägungen in diesem Zu- sammenhang behandeln die Frage, inwiefern der Kläger ein Duma-Abgeordneter resp. Unterstützer des russischen Präsidenten Putin war bzw. ist (vgl. act. 6 S. 5 Mitte; s. dazu sogleich). Dabei scheint die Vorinstanz ihre Feststellung auf ein In- ternet-Profil des Klägers zu stützen, auf das der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2023 verwies (act. 6 S. 4 f. unten; act. 7/38 Rz. 2 mit Verweis auf act. 7/17/4-5). Darin wird der Kläger als Mitglied einer Kommission der RUSEA, eines Dachverbands wissenschaftlicher und technischer Fachgesellschaften, so- wie – unter anderem – als Mitglied des Präsidiums des ...-Rates der Staatsduma der Russischen Föderation vorgestellt (act. 7/17/5). Wie der Beklagte in der Be- schwerdeantwort zu Recht vorbringt (act. 27 Rz. 38), geht aus diesem Profil – ent- gegen der Ansicht des Klägers (act. 2 Rz. 18) – nicht hervor, dass dieser (ledig- lich) in der Vergangenheit Einsitz in wissenschaftlichen Expertenkommissionen gehabt habe; dafür fehlen zeitliche Zuordnungen. Dennoch kann nicht geschlos- sen werden, eine solche Stelle untergrabe oder bedrohe ohne Weiteres die terri- toriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine. Belege, dass der Kläger sein Wissen und seine Erfahrung tatsächlich in der Duma ein- bringe oder eingebracht habe, gibt es nicht. Es blieb auch unklar, welchen Ein- fluss auf das politische Geschehen Russlands der fragliche ...-Rat mit Bezug auf die Ukraine überhaupt nehmen kann. Aufgrund seiner Bezeichnung darf davon
ausgegangen werden, dass der Rat – wenn überhaupt – lediglich eine wissen- schaftlich beratende Funktion hat; ein politisches Entscheidungsorgan ist er nicht. Ferner wurde auch nicht behauptet, dass andere Mitglieder der RUSEA oder des ...-Rats aufgrund ihrer blossen Position sanktioniert worden seien. 6.3.Zwar setzt sich die Vorinstanz mit dem E.-Artikel aus dem Jahr 2016 auseinander (act. 6 S. 5 Mitte); unklar bleibt, welche Schlüsse sie daraus für ihren Entscheid zieht. Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 14. März 2024 verwiesen werden (vgl. act. 25 E. 3.4.2.); abgesehen davon, dass der Artikel ohnehin ledig- lich die Situation im Frühling 2016 wiedergibt, sind die darin festgehaltenen – und bestrittenen (vgl. act. 2 Rz. 15 f.) – Tatsachen über den Kläger seit nun (mindes- tens) acht Jahren bekannt. Dass der Kläger dennoch nicht auf der Sanktionsliste aufgeführt wird, spricht gegen den Umstand, dass er (allein) aufgrund der fragli- chen Tatsachen in Zukunft von Sanktionen betroffen sein wird. 6.4.Auch aus dem Auszug der Sanktionsliste Grossbritanniens kann der Be- klagte nichts zu seinen Gunsten ableiten (act. 27 Rz. 14 ff.). Gemäss Ausführun- gen des Beklagten war der Kläger Präsident des C.-Konzerns F._____ und an dessen Privatisierung beteiligt. 2012 wurde F._____ von der G._____ über- nommen (act. 27 Rzn. 12 und 14). Da der Kläger damit noch vor der Annexion der Krim im März 2014, die überhaupt erst Auslöser für Sanktionen der EU war (vgl. Beschluss 2014/145 einleitende Erwägung 1), im C.-Konzern eine führende Position innehatte, dürfte die Chance gering sein, dass er nun deswegen sanktio- niert wird (vgl. auch H., der von der Europäischen Union im mm.2022 auf die Sanktionsliste gesetzt wurde, als er noch amtierender CEO und Vorsitzender des Verwaltungsrats von G._____ war, Anhang I der Verordnung Nr. .../2014, Nr. 730). In seiner Beschwerdeantwort bezeichnet der Beklagte den Kläger schliesslich als "Staatliche und öffentliche Persönlichkeit, Unternehmer", was sich aus dem vorstehend dargelegten Internet-Profil ergebe (vgl. act. 27 Rz. 11). Diese allgemein gehaltenen Beschreibungen des Klägers vermögen an den vorstehend dargelegten Erwägungen (vgl. E. 6.1. und 6.2.) allerdings nichts zu ändern.
Die Behauptungen im Zusammenhang mit der Bankbeziehung des Klä- gers mit der I._____ [Bank] und deren Sanktionierung (act. 27 Rz. 17 ff.) bringt der Beklagte in seiner Beschwerdeantwort das erste Mal vor. Er verweist hierzu zwar auf eine Eingabe des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren (act. 27 Rz. 21, 2. Spiegelstrich); wie er selbst erwähnt, wurde diese allerdings nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereicht. Folglich handelt es sich dabei um ein un- zulässiges Novum. 6.5.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Es sind keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger in Zukunft von Sanktionen betroffen sein könnte, so dass eine all- fällige Parteientschädigung nicht erheblich gefährdet erscheint und die Vorausset- zungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO nicht erfüllt sind. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. September 2023 ist aufzu- heben und das Gesuch um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Beklagten ist abzuweisen. 7.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen, nachdem dieser die Abweisung der Beschwerde beantragte und sich damit mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 15'800.00 ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV auf CHF 1'500.00 festzusetzen und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'500.00 zu ersetzen. 7.2.Der Beklagte hat dem Kläger zudem eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 4 AnwGebV OG auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt und ist in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Klägers nicht geschuldet (siehe auch Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006).
Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2023 (Geschäfts-Nr. CG220070-L) ersatzlos auf- gehoben. Das Gesuch des Beklagten um Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 bezogen. Der Beklagte wird ver- pflichtet, dem Kläger CHF 1'500.00 zu ersetzen. 3.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu zahlen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 27, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 60'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: