Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 30. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 4. Oktober 2023 (CG210115-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 1. November 2021 machte B._____ als Kläger ein Verfahren betreffend vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) vor Vorinstanz anhängig (Urk. 7/1–2). Mit Beschluss vom 31. Ok- tober 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um (rückwirkende) Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 10. Oktober 2023 (Urk. 7/33) ab (Urk. 7/40). Mit Eingabe vom 23. August 2023 ersuchte der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte (vgl. Urk. 7/52A) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung (Urk. 7/54). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2023 trat die Vor- instanz auf das Gesuch nicht ein (Urk. 3 = Urk. 7/58). 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) Beschwerde, mit welcher er um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltli- chen Rechtspflege ersucht (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 7/1–62) wurden beigezogen. Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Ein- tretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausfüh- rungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wieder- holung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374
E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genü- genden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht über- prüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, mit Beschluss vom 31. Oktober 2022 sei ein Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden. Sein neuerliches Ge- such stelle damit ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch dar (Urk. 3 E. 3). Der Beklagte mache in seiner Eingabe keinerlei veränderte Verhältnisse geltend, son- dern weise lediglich daraufhin, dass seine Mutter ein lebenslanges Wohnrecht in seinem Haus habe, was notariell beglaubigt sei. Bei einem Verkauf gäbe es laut seiner Bank ein Minusgeschäft. Diverse frühere Verkaufsversuche seien mit "Null Angeboten-Antworten" gescheitert. Er reiche dazu allerdings keinerlei Belege ein, so fehlten Unterlagen zu den geltend gemachten Verkaufsbemühungen ebenso wie ein Nachweis des notariell beglaubigten Wohnrechts seiner Mutter. Im Beschluss vom 31. Oktober 2022 sei kritisiert worden, dass der Beklagte auch hinsichtlich sei- ner Einkommenssituation keine hinreichenden Belege eingereicht habe. Auch dies- bezüglich habe er mit seiner neusten Eingabe keine weiteren Dokumente einge- reicht, sondern lediglich einen Auszug der C._____ betreffend Geschäfts- und Pri- vatkonti. Firmenkonto und Covid Bund 1 Konto wiesen einen Minussaldo auf, das Privatkonto und das Konto "D._____-Strasse ..." einen kleinen Plussaldo. Belege
hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit fehlten gänzlich, so liege insbe- sondere weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung im Recht. Auch werde erneut bloss die Steuererklärung 2020 ins Recht gelegt, die Steuererklärungen der Jahre 2021 oder 2022 fehlten ebenfalls. Weiter sei im Beschluss vom 31. Oktober 2022 festgehalten worden, dass der Beklagte angegeben habe, er habe gesundheitliche Probleme und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe sich aber nicht dazu geäussert, ob er Erwerbsersatzeinkünfte oder Versicherungsan- sprüche geltend machen könne. Auch daran habe sich bis heute nichts geändert. Dem aktuellen Gesuch seien ebenfalls keine Ausführungen dazu, geschweige denn Belege zu entnehmen (Urk. 3 E. 5). Auf das sinngemässe Wiedererwägungs- gesuch des Gesuchstellers sei daher mangels veränderter Verhältnisse nicht ein- zutreten. Zum gleichen Resultat würde man im Übrigen gelangen – so die Vor- instanz weiter –, würde davon ausgegangen, dass es sich nicht um ein Wiederer- wägungsgesuch, sondern um ein neues Gesuch handeln würde. In diesem Fall wäre die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden, weshalb es ebenfalls an einer Prozessvoraussetzung fehlen würde und auf das Gesuch nicht einzutreten wäre (Urk. 3 E. 6). 3.2. Der Beklagte macht geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach keine veränderten Verhältnisse vorlägen, sei falsch. Er habe diese Verhältnisse be- schrieben. Als Laie könne er nicht wissen, welche Unterlagen das Gericht benötige. Er habe das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege nach aktuellem Stand ausgefüllt und alle geforderten Dokumente beigelegt. Die Vorinstanz habe ihn nie aufgefordert, weitere Dokumente vorzulegen. Weiter macht er Ausführungen zu den Gründen, weshalb er die Unterlagen, welche die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nenne, nicht eingereicht habe. So führt er unter anderem aus, dass die Bemühungen, das Haus zu verkaufen oder zu vermieten, 15 Jahre zurücklägen und alle relevanten Unterlagen nach dem Tod seines Vaters vor zehn Jahren von seiner Mutter entsorgt worden seien (Urk. 1 S. 2). Zudem reicht er neue Unterlagen (Bilanzen 2020 und 2021, Steuererklärung 2021, Prämienverbilligung Kranken- kasse, Dienstbarkeitsvertrag betr. Wohnrecht der Mutter und Abtretungsvertrag, Urk. 5/9/11–16) ein und macht Ausführungen zu diesen (Urk. 1 S. 3).
3.3. Sämtliche dieser neu eingereichten Unterlagen und Ausführungen hierzu kön- nen aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.2). Bezüglich der Steuererklärung des Jahres 2021 macht der Beklagte geltend, diese erst kürzlich erhalten zu haben. Die Steuererklärung datiert jedoch vom 2. August 2023 (Urk. 5/9/13), womit sie mutmasslich bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Au- gust 2023 (Urk. 7/54) vor Vorinstanz hätte eingereicht werden können. Ebenso stammt der Abtretungsvertrag bereits aus dem Jahr 2013 (Urk. 5/9/16), sodass es dem Beklagten bekannt sein musste – sofern dies überhaupt zutrifft, was jedoch offengelassen werden kann –, dass er seiner Mutter bei einem Hausverkauf noch Fr. 50'000.– bezahlen müsste. Es ist daher nicht von Belang, ob er vom ehemaligen Treuhandbüro hierüber erst anfangs Oktober 2023 informiert wurde. Der öffentlich beurkundete Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem der Mutter des Beklagten ein le- benslanges Wohnrecht in seiner Liegenschaft an der D.-Strasse ... in E. eingeräumt wurde, datiert vom 2. Februar 2023 (Urk. 5/9/15). Auch dieser hätte daher bereits vor Vorinstanz eingereicht werden können. Dasselbe gilt für die angepasste Prämienrechnung, welche vom 21. März 2023 datiert (Urk. 5/9/14). Hinsichtlich der Jahresrechnungen 2020 und 2021 (Urk. 5/9/11–12) ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beklagten auch nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich war, diese bereits in den erstinstanzlichen Prozess einzubringen. Entge- gen seiner Ansicht war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn zur Nachreichung die- ser Unterlagen aufzufordern, nachdem sie ihn bereits mit Beschluss vom 31. Okto- ber 2022 darauf hingewiesen hatte, dass bei ihm für die Ermittlung der Erwerbs- und Einkommenssituation nicht bloss auf die eingereichten Steuerunterlagen ab- gestellt werden könne, sondern Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie weitere Be- lege (Konto- und Kreditunterlagen) erforderlich seien (Urk. 7/40 E. 7). Zudem ergibt sich auch aus dem vom Beklagten benutzen Formular, dass Belege zu sämtlichen Einkünften wie zum Beispiel die Geschäftsbuchhaltung einzureichen sind (vgl. Urk. 7/54 unter "11. Beilagen"). 3.4. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von veränderten Verhältnissen. Der Beklagte führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe diese Verhältnisse be- schrieben. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht jedoch nicht aus-
reichend nach. So genügt es – wie oben erwähnt (E. 2.1) – nicht, lediglich auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen. Selbst bei Berücksichtigung seiner vor- instanzlichen Ausführungen erschliesst sich aus diesen jedoch nicht, inwiefern sich seine Verhältnisse seit dem ersten abschlägigen Entscheid betreffend sein Armen- gesuch verändert haben sollen. Sein Einkommen bezifferte er beide Male mit Fr. 3'252.–. Seine Auslagen sanken gemäss eigenen Angaben sogar von Fr. 4'330.– auf Fr. 4'282.– (Urk. 7/33 S. 4; Urk. 7/54). Was seine Vermögenssitua- tion und insbesondere die Liegenschaft an der D.-Strasse ... in E. an- belangt, führte der Beklagte bereits in seinem Gesuch vom 10. Oktober 2022 aus, dass seine Mutter in dieser wohne (Urk. 7/33 S. 5). Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 31. Oktober 2022, dass sich der Beklagte nicht zu den Veräusse- rungsmöglichkeiten dieser selbst bewohnten Liegenschaft äussere. Genau so we- nig lege er dar, weshalb aktuell seine Mutter diese Liegenschaft bewohne. Beson- dere Umstände, welche eine Veräusserung der Liegenschaft unzumutbar machten, seien damit keine ersichtlich. Entsprechend befand die Vorinstanz die Veräusse- rung der Liegenschaft als zumutbar und verneinte die Mittellosigkeit des Beklagten (Urk. 7/40 E. 6). Der Beschluss blieb vom Beklagten unangefochten. Damit handelt es sich bei den Ausführungen des Beklagten zu den Verkaufsmöglichkeiten der Liegenschaft vielmehr um eine unzulässige Nachbesserung seines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege als um ein neues Gesuch gestützt auf veränderte Verhältnisse. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist. 4.Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig, da die Kostenfreiheit im Verfah- ren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchs-, nicht hingegen für das entsprechende Rechtsmittelverfahren gilt (BGE 137 III 470 E. 6). Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 18'000.–; zudem handelt es sich auch um eine nicht vermögensrechtli- che Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigun-
gen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge sei- nes Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 1, Urk. 2, Urk. 4 und Urk. 5/9/1–16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich teilweise um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya