Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 31. August 2023 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung (prozessleitende Verfügung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Juni 2023 (CG200004-D)
Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) ist Facharzt für All- gemeine Innere Medizin (Hausarzt) sowie für Rheumatologie und behandelte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) im Jahr 2014 (Urk. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 20. März 2020 (Urk. 7/1) machte die Klägerin unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 3. Dezember 2019 (Urk. 7/3) eine Forderungsklage wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung bei der Vo- rinstanz anhängig. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Urk. 7/11) beschränkte die Vor-instanz das Verfahren einstweilen auf die Frage der Sorgfaltspflichtverlet- zung des Beklagten und ordnete zu dieser Frage einen zweiten Schriftenwechsel an. Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 (Urk. 7/37) bestellte sie Prof. Dr. med. D._____ als Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 8. Dezember 2022 (Urk. 7/50). Mit Eingabe vom 2. März 2023 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (Urk. 7/58–59). Die Klägerin reichte mit ihrer Stellungnahme eine neue Fotografie der Medikamentenverpackung "Trittico" (Urk. 7/61/1) sowie ein Privat- gutachten von Dr. med. E._____ vom 25. Februar 2023 (Urk. 7/61/2) ein. Mit Ein- gabe vom 24. April 2023 stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 7/64 S. 6): "1. Es seien act. 61/1 und insbesondere die mit act. 61/1 verbunde- nen Tatsachenbehauptungen (über die Etiketten und Daten auf der Verpackung) als im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO verspätet und deshalb unzulässig aus dem Recht zu weisen. 2. Es seien act. 61/2 und insbesondere die mit act. 61/2 verbunde- nen Tatsachenbehauptungen als im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO verspätet und deshalb unzulässig aus dem Recht zu weisen. 3. Es die gesamte Rechtsschrift der Klägerin vom 2. März 2023 (act. 59) aus dem Recht zu weisen und der Klägerin eine kurze Frist anzusetzen, um die Rechtsschrift zu bereinigen (die unzu- lässigen Tatsachenvorbringen zu entfernen), und in der Folge dem Beklagten eine angemessene Frist anzusetzen, um die be- reinigte Rechtsschrift der Klägerin auf allfällige unechte Noven zu überprüfen und dazu gegebenenfalls Stellung zu nehmen. 4. Eventualiter, sollte das Gericht die Rechtsbegehren Nr. 1-3 nicht ausnahmslos gutheissen, sei dem Beklagten eine angemessene Frist für die Stellungnahme zu den neuen Tatsachenbehauptun- gen in der Rechtsschrift der Klägerin (act. 59) anzusetzen."
1.2. Am 12. Juli 2023 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 12 = Urk. 7/67 S. 12): "1. Es wird festgestellt, dass die act. 61/1-2 sowie die damit verbun- denen Tatsachenbehauptungen verspätet und deshalb unzulässig sind. Die Beweismittel (act. 61/1-2) und die Stellungnahme der Klägerin vom 2. März 2023 (act. 59) werden aus dem Recht ge- wiesen. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)" 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. August 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und an Urk. 7/67 angehefteter Empfangsschein) Be- schwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beweisbeschluss des Bezirksgerichts Hinwil [recte: Diels- dorf] vom 12.06.2023 aufzuheben und es sei das Bezirksgericht Diels- dorf anzuweisen einen neuen Beweisbeschluss unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum Gutachten vom 2.3.2023; exklusiv Ziffern 11-15 (zur Trittico-Abgabe) und unter Berücksichtigung der zulässigen Noven (Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 25.2.2023) zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–68). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes-
ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Klägerin macht geltend, es drohe ihr durch den angefochtenen Be- schluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bzw. werde dadurch ihre Lage erheblich erschwert. Indem die Vorinstanz ihre gesamte Stellungnahme vom 2. März 2023 aus dem Recht weise, werde ihr die Möglichkeit genommen, sich betreffend rechtsrelevante Sachverhaltsmomente zur Schlüssigkeit und Vollstän- digkeit des Gerichtsgutachtens zu äussern. Daran ändere nichts, dass die Vo- rinstanz ankündige, ihr nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde neuerlich Frist zur Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. D._____ einzu- räumen, denn die Feststellungen gemäss angefochtenem Beweisbeschluss, dass die Behauptungen von Dr. med. E._____ unzulässige Noven darstellten, wären rechtskräftig beschlossen und könnten auch mit einer neuerlichen – beschränkten neurochirurgischen – Stellungnahme zu diesen strittigen Fragen nicht mehr ins Recht gereicht werden. Dies hätte zur Folge, dass die Behauptung, dass sich das Gutachten D._____ hinsichtlich der hypothetischen Kausalität als unschlüssig er- weise, allenfalls unqualifiziert bliebe. Lasse sich kein anderer hypothetischer Ver- lauf nachweisen, müsse die Klage schon aus diesem Grund abgewiesen werden (Urk. 1 Rz. 31).
3.2. Weiter rügt die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr die Eingabe des Beklagten vom 24. April 2023 (Urk. 7/64) nicht vor Erlass des Be- schlusses vom 12. Juni 2023, mit welchem die Anträge des Beklagten gutgeheis- sen worden seien, zugestellt worden sei (Urk. 1 Rz. 28–30). 4.1. Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern ihr durch den Beschluss der Vorinstanz ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht bzw. weshalb ein solcher Nachteil nicht mehr durch einen für sie günstigen Endentscheid behoben werden kann. Wie sie selbst vorbringt (Urk. 1 Rz. 31), wird sie von der Vorinstanz nochmals Gelegenheit erhalten, eine (bereinigte) Stellungnahme zum Gerichtsgutachten einzureichen (Urk. 2 S. 11). In diesem Rahmen wird sie sich zur Schlüssigkeit und Vollständig- keit des Gutachtens äussern können. Eine Verletzung des Novenrechts wird sie ferner mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend machen können. 4.2. Auch die Rüge der Gehörsverletzung kann ohne Weiteres im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorgetragen werden. 4.3. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO liegt damit nicht vor, weshalb auf die Beschwerde gegen den Be- schluss vom 12. Juni 2023 nicht einzutreten ist . 5. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
Zürich, 31. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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