Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin 1
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2 vertreten durch Bezirksgericht Winterthur,
betreffend unentgeltliche Rechtshilfe, Ausstand Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im summarischen Verfahren vom 1. Juni 2023 (Erstbeschluss, CG220028-K)
Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage wegen Persönlichkeitsver- letzung und eine Feststellungsklage ein (Vi-Urk. 1 und 5/1; je unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligungen vom 28. Oktober 2022, Vi-Urk. 2 und 5/2). Mit Erstbeschluss vom 1. Juni 2023 vereinigte die Vorinstanz die beiden Verfah- ren und wies das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Zweitbeschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz auf die Klagen nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten der Klägerin (Vi-Urk. 6 = Urk. 2, S. 9). b) Gegen den Erstbeschluss erhob die Klägerin am 20. Juni 2023 (Post- aufgabe) fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 7: Zustellung am 12. Juni 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1A S. 1): "Es sei der Beschluss der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege auf- zuheben und die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen Es sei wegen möglicher Befangenheit des Bezirksgerichtes Winterthur in Per- son von Bezirksrichter MLaw C., vormals Gerichtsschreiber im Schei- dungsverfahren FE140201-K, zusammen mit Bezirksrichter D., verfein- deter Mitschüler aus gemeinsamer Primarschulezeit in E._____ wegen Vor- gefasstheit neu in anderer Besetzung zu entscheiden Es sei mir wegen gerichtsnotorisch bekannter Mittellosigkeit (durch das Scheidungsverfahren bedingt und das Anwenden von unerlaubter Zugriff und Anwendung meiner Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Zustimmung und Streuen von RAin X.) keine Prozesskosten aufzuerlegen" c) Die Beschwerdeschrift wurde mit separatem Schreiben ein zweites Mal eingereicht (Urk. 1B). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1- 9). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Zweitbeschluss (Nichteintreten auf die Klagen) läuft derzeit noch. 2. a) Die Klägerin scheint ein Ausstandsgesuch (auch) gegen den vor- instanzlichen Bezirksrichter MLaw C. stellen zu wollen. Der Antrag ist zwar
nicht ganz klar (vgl. den Wortlaut, oben Erw. 1.b), indem eine Feindschaft nur ge- genüber dem am früheren Scheidungsverfahren beteilig ten Bezirksrichter lic. iur. D._____ angeführt wird, wogegen Bezirksrichter MLaw C._____ offenbar einzig vorgeworfen wird, im damaligen Scheidungsverfahren Gerichtsschreiber gewesen zu sein (vgl. auch Urk. 1A S. 2 Mitte). Dies kann jedoch letztlich offen- bleiben. b) Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter MLaw C._____ richtet (was zu vermuten ist), ist keiner der Ausstandsgründe von Art. 47 Abs. 1 ZPO dargetan oder nur schon genügend geltend gemacht. Der blosse Umstand, dass Bezirksrichter MLaw C._____ offenbar im früheren, längst abgeschlossenen Scheidungsverfahren der Klägerin als Gerichtsschreiber mitgewirkt hatte (vgl. Urk. 5/2 und 5/3), begründet keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZPO). c) Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ richten würde, wäre zwar mit der behaupteten Feindschaft aus gemein- samer Primarschulzeit ein Ausstandsgrund geltend gemacht (Art. 47 Abs. 1 lit. f. ZPO). Ein entsprechendes Ausstandsgesuch hätte jedoch unverzüglich gestellt werden müssen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Dies ist unterblieben. Im vorliegenden Ver- fahren wirkte Bezirksrichter lic. iur. D._____ demgegenüber nicht mit. d) Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch der Klägerin so oder so abzuweisen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach-
und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (recht- zeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz im Wesentli- chen, die Klägerin berufe sich auf weit in der Vergangenheit zurückliegende Vor- fälle aus den Jahren 2014 bis 2018, offenbar im Zusammenhang mit längst abge- schlossenen Scheidungs- und Strafverfahren; inwiefern die Beklagte die Persön- lichkeit der Klägerin über einen dermassen langen Zeitraum hinaus tangieren soll, tue die Klägerin nicht dar und sei nicht ersichtlich, weshalb es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Ohnehin seien in einem gerichtlichen Verfahren ge- machte Äusserungen regelmässig nicht persönlichkeitsverletzend, weil sie nur gegenüber einem sehr beschränkten Personenkreis erfolgen würden und Partei- standpunkte mit einer gewissen Intensität vorgetragen werden dürften; auch aus dieser Sichtweise sei kein schutzwürdiges Interesse auszumachen. Die Klägerin habe sodann ihre Feststellungsklage mit einem Genugtuungsbegehren verknüpft und verlange die Vereinigung mit der separat eingereichten Persönlichkeitsverlet- zungsklage; damit zeige sie selbst auf, dass eine Rechtsunsicherheit mit einer Leistungs- und/oder Gestaltungsklage behoben werden könne; entsprechend feh- le es an einem separaten Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin im Namen ihrer Kinder eine Genugtuung verlange, fehle es ihr aufgrund von deren Volljäh- rigkeit an der Prozessführungsbefugnis. Schliesslich mangle es den Rechtsbe- gehren auch im Lichte der Klagebegründung an der nötigen Bestimmtheit bzw. an der Bezifferung. Zusammenfassend sei auf die Klagen mangels aktuellem schutzwürdigen Interesse, mangels Prozessführungsbefugnis sowie aufgrund feh- lender Bestimmtheit der Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2 Erwägung III). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setze auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Vorliegend könne aufgrund offensicht- lich nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten wer-
den. Die Rechtsbegehren der Klägerin seien daher als aussichtslos zu bezeich- nen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Urk. 2 Erw. V.). c) Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie gehe davon aus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Sie macht im Kern geltend, die Be- klagte sei im Scheidungsverfahren der Klägerin die Rechtsvertreterin ihres ge- schiedenen Ehemannes – damals auch behandelnder Arzt von ihr (der Kläge- rin) – gewesen. Als Rechtsanwältin wisse die Beklagte ganz genau, dass Ge- sundheitsdaten der Klägerin nicht ohne deren Zustimmung weitergegeben werden dürften; daher sei Vorsatz anzunehmen. Eigentlich müsste auch die Vorinstanz ein Interesse haben, diese Sache zu klären. Ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde dies nicht geklärt und die Persönlichkeitsverletzung nicht ge- heilt. Sie gehe davon aus, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf- grund der Befangenheit bzw. Vorgefasstheit abgewiesen worden seien (Urk. 1A S. 2-3). d) Ob die Beklagte als Rechtsanwältin Gesundheitsdaten der Klägerin weitergegeben hat oder nicht, hat die Vorinstanz gar nicht geprüft, sondern sie hat die Klagen aufgrund der Nichterfüllung von Prozessvoraussetzungen als aus- sichtslos angesehen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Be- schwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege setzt neben einer Mittellosigkeit auch (kumulativ) voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Da ge- mäss den – wie soegen dargelegt: unbeanstandeten – vorinstanzlichen Erwägun- gen die Klagen als aussichtslos anzusehen waren, entspricht die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Gesetz. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrecht- lichen Hauptsache auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An-
wendung von § 5 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt und dieses mit ihrer Mittellosigkeit begründet (Urk. 1A S. 1 f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Klägerin wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 3. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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