Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (Edition Klagebewilligung, Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 30. Mai 2023 (CG230015-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 (Urk. 7/1) erhob der Kläger und Beschwerde- gegner (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter). Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zum Ein- reichen der Klagebewilligung sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'300.– an (Urk. 2 S. 4 f. = Urk. 7/6 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 sinngemäss Beschwerde ("Rechtsvorschlag/Rekurs"; Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Beklagte wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde der Kläger aufgefordert, die Klagebewilligung einzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Dem Beklagten erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Fr. 30'000.– überstei- genden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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