Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 11. Mai 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kantonsspital Winterthur, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung / Kosten
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. April 2023; Proz. CG230004
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführe- rin) erhob am 11. März 2023 (Datum Poststempel) Klage gegen das Kantonsspital Winterthur (Beklagte und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Winterthur (act. 1). Mit Beschluss vom 4. April 2023 trat das Bezirksgericht Winterthur mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.-- fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin (act. 3 = act. 10). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 2). Die Beschwerdeführerin teilt einerseits mit, dass sie das Verfahren gegen die Be- schwerdegegnerin beende. Weiter ersucht sie um Übernahme der Kosten durch die Staatskasse und um Erlass der Entscheidgebühr. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei mit den Kosten von Fr. 300.-- nicht einverstanden, weil sie den Fall sowieso jetzt beende. Ausserdem habe sie in den letzten Jahren enorm viele zusätzliche Kosten aus Gerichtsfällen. Sie sei IV-Rentnerin, erhalte Zusatzleistungen und lebe am Existenzminimum. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin verzichtet explizit auf eine Anfechtung in der Sache. Damit richtet sich das Rechtsmittel einzig gegen den vorinstanzlichen Kostenent- scheid. 2.2. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Berufung zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei
reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Be- gründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Ent- scheid unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die Beschwerde vom 28. April 2023 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ver- langt sinngemäss die Aufhebung von Dispo-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Ent- scheides, die Übernahme der Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse, eventualiter den Verzicht auf Festsetzung von Kosten und subeventualiter den Er- lass der Kosten (act. 2). Ferner ist die Beschwerdeführerin durch den angefochte- nen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Be- schwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz prüfte in Anwendung von Art. 60 ZPO von Amtes wegen, un- abhängig von allfälligen Anträgen der Parteien nach Klageeingang die Prozess- voraussetzungen und erliess einen Endentscheid. Mit diesem entscheidet das Gericht in der Regel auch über die Prozesskosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Pro- zesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilgrundsatz kann abgewichen werden, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, beispielsweise wenn be- sondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfah- rens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ferner kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2. Im angefochtenen Entscheid befasste sich die Vorinstanz mit der Voraus- setzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), nachdem die Be- schwerdeführerin ihre Klage gegen den Beschwerdegegner als eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit in einer öffent- lich-rechtlichen Angelegenheit erhoben hatte, für welches das Zivilgericht nicht zuständig ist. Auf die Klage wurde deshalb nicht eingetreten. Die Beschwerdefüh- rerin ist bei der Vorinstanz mithin vollständig unterlegen. Es sind keine Gründe er- sichtlich, die eine Kostenauflage an den Kanton bzw. eine Kostenübernahme durch die Staatskasse rechtfertigen würden. Aus diesem Grund ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Nichteintretensentscheides der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Die Höhe der Kosten rügt die Beschwer- deführerin im Übrigen nicht. 3.3. Nach Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dau- ernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt aller- dings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit § 18 lit. q der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 und § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Sinn- vollerweise wird sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fragen, welche Unterlagen sie einem Stun- dungs- bzw. einem Erlassgesuch beilegen muss. 3.4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: