Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Mai 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eigentum
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 31. März 2023 (CG230018-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. März 2023 (Urk. 6/2) erhob der Kläger und Beschwer- deführer (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz gegen die Beklagten und Beschwer- degegnerinnen (fortan: Beklagte) eine Klage bezüglich des Eigentums an Inha- beraktien der D._____ Corp. mit Sitz auf den E._____ [Staat in Ozeanien]. Mit Beschluss vom 31. März 2023 setzte die Vorinstanz (u.a.) dem Kläger eine Frist von 60 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 98'000.– an (Urk. 2 S. 5 = Urk. 6/9 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. April 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/10/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 31. März 2023, (Geschäftsnummer CG230018-UZ01) aufzuheben und es sei der Streitwert im Verfahren CG230018 vor dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abtei- lung, auf USD 50'000.00 zu beziffern. 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates." Des Weiteren beantragte der Kläger, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen. Obschon diese Bestimmung einzig die Begründung als Zulässigkeitsvor- aussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Rechtsmittelanträge enthalten. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren zu beziffern sind. Fehlt es an einem be-
zifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3). Daran ändert auch nichts, dass die Gerichtskosten von Amtes festgesetzt (Art. 105 ZPO) und der Kostenvorschuss von Amtes wegen auferlegt wird (KUKO ZPO-Schmid/Jent- Sørensen, Art. 98 N 3), da die Vorinstanz den Kostenvorschuss auf eine bestimm- te Höhe festsetzte und die Kammer angerufen wurde, um diese Festsetzung zu überprüfen und nicht, um erstmals die Höhe des Kostenvorschusses zu bestim- men (vgl. – betreffend Sicherstellung der Parteientschädigung – BGE 140 III 444 E. 3.2.1). 2.2. Angefochten ist die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Gerichtskos- tenvorschusses gemäss Art. 98 ZPO. Würde die Beschwerde gutgeheissen, könnte ohne Weiteres reformatorisch entschieden, d.h. ein neuer (tieferer) Kos- tenvorschuss festgesetzt werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Folglich hat die Be- schwerdeschrift einen Antrag in der Sache zu enthalten, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden könnte. 2.3. Vorliegend macht der Kläger zwar geltend, entgegen der Ansicht der Vorin- stanz sei nicht von einem Streitwert von Fr. 7.75 Mio. auszugehen, sondern bloss von einem solchen in der Höhe von USD 50'000.– (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ff.). Hin- gegen geht weder aus dem Rechtsmittelantrag noch aus der Beschwerdebegrün- dung hervor, in welcher konkreten Höhe der Kostenvorschuss für das vorin- stanzliche Verfahren nach Auffassung des Klägers festzusetzen wäre (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerde genügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 3. Der Kläger hat in seiner Beschwerde einen Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieser wird mit dem heutigen Endent- scheid im Beschwerdeverfahren gegenstandslos. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5. Die Beklagte 2 wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 31. März 2023 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert (Urk. 2 S. 5 Dispositiv-Ziff. 3). Der vorliegende Beschluss ist ihr daher an die von ihr noch zu bezeichnende Zustelladresse bzw. – bei Säumnis – durch Publikation im kantona- len Amtsblatt zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-10, an die Beklagte 2 gemäss Erwägung 5, sowie an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung einer allfälligen Zustelladresse der Beklagten 2), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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