Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230010-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. et rer. publ. X._____,
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Diesldorf im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2022 (CG210009-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35). b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Beschwerde in Bezug auf das Ur- teil respektive den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf eingelegt." Sodann stellte er in dieser Eingabe ein Gesuch um "ausreichende Frister- streckung, mindestens bis zu 15. Februar 2023" (Urk. 34 S. 1). Gleichzeitig reich- te der Beklagte gegen das angefochtene Urteil eine Berufung mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein (Berufungsverfahren LB230005-O, Urk. 34). Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Rechtsmittel, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würden; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf formelle Verfahren zu verzichten (vgl. LB230005-O, Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht ein- ging, wurde das Berufungsverfahren LB230005-O sowie das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristerstreckungsgesuch und die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist muss abgewiesen werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eine vom Ge- setz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als solche gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
b) im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beklagte für die Erstre- ckung zwar ähnliche Gründe wie für das im Berufungsverfahren LB230005-O ge- stellte Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht, jedoch kein Fristwieder- herstellungsgesuch gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. den Endentscheid im Berufungsverfahren LB230005-O). 3. Die Beschwerde in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderun- gen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO), nicht. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'557.10 (Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
Zürich, 23. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm