Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 13. Februar 2023
in Sachen
gegen
C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.,
betreffend Erbteilung / Kostenvorschuss / Klageantwort
Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 2. Abteilung des Be- zirksgerichtes Pfäffikon vom 18. Januar 2023; Proz. CP220002
Erwägungen: 1.1. Die Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind
die Nachkommen und Erben der am tt.mm.2021 verstorbenen D.. Mit Ein- gabe vom 23. November 2022 und unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes E. vom 26. August 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage betreffend Auskunftserteilung und Erbteilung (act. 5/1, vgl. auch act. 5/3). Die Vorinstanz setzte daraufhin mit Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2023 der Beschwerdegeg- nerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und den Beschwerdeführern Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort (act. 3/17 = act. 4 = act. 5/6; nachfolgend zitiert als act. 4). 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 5/1-8). Da sich die Beschwerde, wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer zuzustellen. 2.1. Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde vom 4. Februar 2023 kei- ne expliziten Anträge. Auch aus ihren Ausführungen wird nicht klar, inwiefern sie den angefochtenen Beschluss beanstanden und was daran genau aufgehoben oder geändert werden soll. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie zur Hauptsa- che Stellung nehmen (vgl. act. 2). Sie schreiben, somit sei die Klage ungerecht-
fertigt und abzuweisen (act. 2 S. 2 Ziff. 4). Auf die Beschwerde ist folglich man- gels Anträgen zum angefochtenen Beschluss nicht einzutreten. Da die Beschwer- deführer in ihrer Beschwerde abschliessend anmerken, eine ausführliche Kla- geantwort werde direkt an die Vorinstanz erfolgen (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 10), ist auf ein Weiterleiten der Beschwerde an die Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich dabei um eine fehlgeleitete Klageantwort handelt, zu verzichten. 2.2. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich die Beschwerdeführer mit genügenden Anträgen gegen die beiden im Beschluss vom 18. Januar 2023 getroffenen Anordnungen wenden würden, könnte auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden: Durch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) sind die Beschwerdeführer nicht beschwert, hat doch die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten. Damit fehlt es in Bezug auf diese Anordnung an einer Rechtsmittelvoraussetzung, was zu einem Nichtein- treten führt. Was die Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort betrifft (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2), so handelt es sich dabei um eine prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, welcher nur dann mit Beschwerde ange- fochten werden kann, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher wird von den Beschwerdeführern nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, was zu einem Nichteintreten führt. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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