Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. März 2023
in Sachen
A._____ GmbH, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
B._____, Aberkennungskläger und Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung / Sistierung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2022; Proz. CG220029
Erwägungen: 1. Die Parteien liegen im Streit über eine Forderung, die auf einem handschriftlich unterzeichneten Darlehensvertrag vom 9./12. Oktober 2018 gründet. Nachdem von B._____ die Darlehenszinsen gemäss Vertrag nicht mehr bezahlt worden wa- ren, kündigte die A._____ GmbH den Darlehensvertrag und verlangte die Rück- zahlung des Darlehensbetrages nebst Verzugszins und Darlehenszinsen (act. 6/2/1 S. 2 f.). Die A._____ GmbH betrieb B._____ in der Folge mit Zahlungs- befehl des Betreibungsamtes Zürich 6 vom 1. September 2021 (Betreibungs- Nr. ...) für die Forderungen aus dem genannten Darlehensvertrag. B._____ erhob Rechtsvorschlag. Die A._____ GmbH stellte am 11. Januar 2022 beim Bezirksge- richt Zürich, Audienz, ein Rechtsöffnungsbegehren (act. 6/2/1 S. 2). Mit Urteil vom 29. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Audienz, der A._____ GmbH die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 250'000.00 nebst Zins zu 5% seit 1. August 2021 und Fr. 96'875.00 (act. 6/2/1 S. 5). 2. 2.1. Am 26. April 2022 (Datum Poststempel) erhob B._____ (Aberkennungsklä- ger und Beschwerdegegner, fortan Aberkennungskläger) gegen die A._____ GmbH (Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin, fortan Aberkennungsbe- klagte) beim Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung (fortan Vorinstanz), eine Aber- kennungsklage mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche die beklagte Partei mit Entscheid des Einzelgerichts vom 29. März 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht bzw. nicht mehr besteht. 2. Aufgrund der verlängerten Osterferienabwesenheit meiner Rechtsan- wältin wird eine Nachfrist zur substanziierten Einreichung der erfolgten Aufwände mit Gegenverrechnung, sowie der Zeugnisse und Parteibe- fragungen, beantragt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der be- klagten Partei." Die Vorinstanz erliess am 27. April 2022 die Zuteilungsverfügung resp. sie teilte den Klageeingang den Parteien und dem Betreibungsamt Zürich 6 mit (act. 6/5/1- 3). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 setzte die Vorinstanz dem Aberkennungsklä-
ger eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um seine Klage zu verbessern, dies unter der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Säumnisfall. Zu- dem setzte die Vorinstanz dem Aberkennungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 17'688.00 an und es wurde die Pro- zessleitung delegiert (act. 6/6 S. 6). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 verlangte der Aberkennungskläger bei der Vorinstanz eine Fristerstreckung von drei Wochen zur Leistung des Kostenvorschusses. Zudem teilte er mit, sich von seiner Rechts- anwältin Dr. iur. Y._____ beraten und vertreten zu lassen; eine entsprechende Vollmacht werde mit der verbesserten Klage eingereicht (act. 6/8). Telefonisch er- suchte er am 10. Juni 2022 um eine Fristerstreckung auch für die Klageverbesse- rung (act. 6/10). Die Vorinstanz gewährte dem Aberkennungskläger daraufhin mit Stempel-Verfügung vom 10. Juni 2022 eine letztmalige Fristerstreckung bis zum 4. Juli 2022, um den Kostenvorschusses zu leisten und eine verbesserte Klage- schrift einzureichen (act. 6/8, act. 6/10). Am 27. Juni 2022 fragte der Aberken- nungskläger die Vorinstanz telefonisch an, ob die ihm letztmalig erstreckten Fris- ten allenfalls nochmals erstreckt werden könnten. Es gehe ihm seit Tagen ge- sundheitlich sehr schlecht und er habe Termine mit der Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ verschieben müssen (act. 6/11). Mit schriftlicher Eingabe vom selben Tag ersuchte der Aberkennungskläger um eine weitere Nachfrist und/oder zeit- weilige Verfahrenssistierung. Er stellte die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht (act. 6/12). Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 liess der Aberkennungsklä- ger der Vorinstanz ein Arbeitsunfähigkeits-Zeugnis betreffend den Zeitraum vom 26. Juni bis 8. Juli 2022 zukommen (act. 6/13-14). In der Folge sistierte die Vo- rinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 4. Juli 2022 einstweilen bis zum 30. September 2022 und nahm dem Aberkennungskläger die laufenden Fristen ab. Sie ersuchte den Aberkennungskläger darum, das Gericht umgehend über ei- ne Änderung seiner gesundheitlichen Situation zu informieren (act. 6/16 S. 3). Am 27. September 2022 überbrachte der Aberkennungskläger der Vorinstanz ein Schreiben, in welchem er um eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und (wenn möglich) zur Einreichung der nachgebesser- ten Aberkennungsklage ersuchte. Er legte seinem Schreiben drei Arbeitsunfähig- keits-Zeugnisse betreffend den Zeitraum vom 26. Juni bis 12. August 2022 bei
(act. 6/18 und act. 6/19/1-3). Im Telefonat mit der Vorinstanz teilte der Aberken- nungskläger am 28. September 2022 mit, dass es ihm zwischenzeitlich wieder besser gehe und er Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ mandatieren werde (act. 6/20). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 ersuchte die Aberkennungsbeklag- te um Aufhebung der Sistierung und Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 6/21), was die Vorinstanz tat, indem sie dem Aberkennungskläger im Beschluss vom 17. Oktober 2022 eine einmal erstreckbare Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift sowie eine ebenfalls 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'688.00 ansetzte (act. 6/23). Die durch den Ab- erkennungskläger am 8. November 2022 verlangte Erstreckung der ihm ange- setzten Fristen bewilligte die Vorinstanz mit Stempelverfügung vom 14. November 2022, und zwar letztmals bis zum 5. Dezember 2022 (act. 6/25). 2.2. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 verlangte der Aberkennungskläger eine Sistierung des Verfahrens bis Ende Juni 2022 (recte: 2023). Er legte seiner Ein- gabe eine ärztliche Bescheinigung vom 1. Dezember 2022 sowie eine Bevoll- mächtigung an Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ zur vollen Akteneinsicht und ge- richtlichen Auskunft betreffend das Verfahren bei (act. 28, act. 29/2 und act. 29A). Am 5. Dezember 2022 ersuchte der Aberkennungskläger der Klarheit und Voll- ständigkeit halber noch um Abnahme der ablaufenden Frist und um Neuanset- zung der Frist zur Verbesserung der Klageschrift nach Ablauf der beantragten Sistierungsfrist (act. 6/30). Am 19. Dezember 2022 (Datum Poststempel: 14. Dezember 2022) reichte er ein ärztliches Attest nach (act. 6/31-32). Mit Be- schluss vom 22. Dezember 2022 (act. 6/33 = act. 5 S. 3) sistierte die Vorinstanz das Aberkennungsverfahren einstweilen bis zum 30. Juni 2023 (Dispositiv- Ziffer 1). Die dem Aberkennungskläger mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 an- gesetzten und mit Verfügung vom 14. November 2022 erstreckten Fristen zur Be- zahlung des Kostenvorschusses und zur Nachbesserung der eingereichten Klage wurden ihm abgenommen (Dispositiv-Ziffer 2). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Aberken- nungsbeklagte rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Sistierungs-
beschluss und beantragte dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen (act. 2 S. 2). 3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden durch die Kammer beigezogen (act. 6/1- 36). Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde dem Aberkennungskläger eine zehntätige Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 7). Er holte die Verfügung am 6. Februar 2023, dem letzten Tag der siebentätigen Ab- holfrist ab (act. 8). Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (Datum Poststempel) reich- te der Aberkennungskläger innert Frist seine Beschwerdeantwort ein. Er bean- tragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der Aberkennungsbeklagten (act. 9 S. 2). 4. Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozesslei- tenden Verfügungen. Die Anordnung der Sistierung durch die Vorinstanz ist un- abhängig vom Streitwert und ohne Weiteres (ohne dass es eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils bedürfte) mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit einer Beschwerde kann die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Noven, d.h. neue Anträge, Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel, sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (act. 326 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Die Kammer lässt indes ausnahmsweise Noven auch im Beschwerdeverfahren zu, wenn die erste Instanz das rechtliche Gehör der Partei- en verletzte (vgl. ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88 und OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1.). Wird die Beschwerde gutgeheissen, so kann die Beschwer- deinstanz in der Sache neu entscheiden, sofern die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 5. 5.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass ein Verfahren sistiert werden könne, wenn dies die Zweckmässigkeit verlange. Sie zitierte das Arztzeugnis von Prof. Dr. med. C._____ vom 12. Dezember 2022, nach welchem der Arzt aus
ärztlich-medizinischer Perspektive den Wunsch des Aberkennungsklägers unter- stütze, die Bearbeitung der juristischen Probleme um zirka drei bis sechs Monate zu verschieben. Gemäss Prof. Dr. med. C._____ werde der Aberkennungskläger in dieser Zeit eine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen und es sei zu hoffen, er werde ab nächstem Frühling wieder besser in der Lage sein, die juristi- schen Probleme anzugehen. Die Vorinstanz folgerte, unter diesen Umständen er- scheine es als zweckmässig, das Aberkennungsverfahren gleich um sechs Mona- te, einstweilen bis am 30. Juni 2023 zu sistieren. Sie beschloss dies in der An- nahme, der Aberkennungskläger könne in dieser Zeit seinen gesundheitlichen Zustand nachhaltig verbessern, so dass ihm nach Ablauf der Sistierungsdauer die Verfahrensfortführung möglich sei (act. 5 S. 2 f.). 5.2. Die Aberkennungsbeklagte rügt in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz ha- be den Sistierungsbeschluss gefällt, ohne ihr (zum Sistierungsantrag) das rechtli- che Gehör zu gewähren. Sie fordert, bereits aus diesem formellen Grund sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben (act. 2 S. 5). Weiter bringt die Aberken- nungsbeklagte vor, eine Sistierung könne zwar grundsätzlich bei vorübergehen- der Unfähigkeit, einen Prozess zu führen, wie beispielsweise längerer Krankheit, angemessen sein. Zu berücksichtigen seien dabei aber auch das Interesse an ei- ner beförderlichen Prozesserledigung und die Möglichkeit einer Vertretung der er- krankten Person im Prozess. Im vorliegenden Fall wisse der Aberkennungskläger seit dem Beschluss vom 16. Mai 2022, dass er seine Klage zu verbessern resp. zu substantiieren und den Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Für die Einrei- chung einer verbesserten Klage sei ihm eine nicht erstreckbare 20-tägige Frist angesetzt worden; die Frist hätte somit eigentlich gar nicht erstreckt werden kön- nen. Auch weist die Aberkennungsbeklagte darauf hin, dass der Aberkennungs- kläger im Schreiben vom 9. Juni 2022 gar keinen Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Verbesserung der Klagebegründung, sondern nur einen solchen be- züglich der Bezahlung des Kostenvorschusses gestellt habe. Er habe in diesem Schreiben in Aussicht gestellt, sich künftig in dieser Angelegenheit von Rechts- anwältin Dr. iur. Y._____ beraten und vertreten zu lassen. Bis heute liege aller- dings keine Vollmacht einer Anwältin vor. Gesundheitliche Probleme habe der Aberkennungskläger erstmals mit Schreiben vom 28. Juni 2022 geltend gemacht.
Er habe versprochen, sich schnellstmöglich mit seiner Anwältin zu treffen und sie zu beauftragen. Trotz weiterer Fristerstreckungen und einer Sistierung bis Ende September 2022 habe er dies offensichtlich nie getan. Obschon der Aberken- nungskläger dazu in der Lage gewesen wäre, er sich nie in stationärer Behand- lung befunden habe, aufgrund derer er keine Termine hätte wahrnehmen können, habe er nie ein Mandatsverhältnis begründet (act. 2 S. 6 f.). Die Aberkennungsbeklagte folgert, der Aberkennungskläger habe es fertigge- bracht, die Verfahrensfortführung seit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 16. Mai 2022 mit seinen nicht substantiierten Eingaben und den Arztzeugnissen, die keine Prozessunfähigkeit bescheinigen würden, zu verhindern, was nun durch eine weitere Sistierung bis "einstweilen" 30. Juni 2023 erneut perpetuiert werde. Sie werde aufgrund des Nichtfortgangs des Verfahrens daran gehindert, den Rechtsöffnungsentscheid umzusetzen und vollziehen zu lassen. Sie habe ein eminentes Interesse an der Weiterführung des Prozesses und der Klärung, ob der erwirkte Rechtsöffnungsentscheid vollstreckt werden könne, immerhin sei ihr der Aberkennungskläger rund Fr. 350'000.00 zuzüglich Zins schuldig. Nach ihrer An- sicht sei das Verhalten des Aberkennungsklägers nicht zu schützen: Er wäre längstens in der Lage gewesen, die Aberkennungsklage zu verbessern oder ein Mandat hierfür zu erteilen. Auch die Bezahlung des Kostenvorschusses hänge nicht von angeblichen gesundheitlichen Problemen ab. Selbst wenn jemand ge- sundheitlich angeschlagen sei, sei es ihm zuzumuten, innert sieben Monaten eine Instruktion eines bevollmächtigten Anwaltes vorzunehmen. Der Aberkennungs- kläger habe aber nichts unternommen, auch nicht in der Zeit, als er noch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht habe (act. 2 S. 7 f.). 5.3. Der Aberkennungskläger beanstandet in seiner Beschwerdeantwort, dass die Aberkennungsbeklagte seinen gesundheitlichen Zustand nicht kenne, sie aus seiner Sicht für seine stark angeschlagene Gesundheit mitverantwortlich sei und die Diagnosen von mehreren Ärzten, darunter des ausgewiesenen Fachmannes in der Psychoanalyse, Prof. Dr. C., anzweifle. Der Aberkennungskläger verweist darauf, dass seine Rechtsanwältin Dr. iur. Y. und seine Ärzte sei- nen gesundheitlichen Zustand kennen und aus gutem Grund die Verfahrenssistie-
rung durch die Vorinstanz unterstützen würden. Nach dem Aberkennungskläger beanspruche die Nachbesserung der Aberkennungsklage sehr viel Energie, da in den letzten Jahren zahlreiche Geschäfte und Gegengeschäfte mit Gegenverrech- nungen mit der Aberkennungsbeklagten getätigt worden seien. Da ihm die nötige Energie fehle, habe er Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ zu seiner Unterstützung beauftragt. Die umfangreichen Nachbesserungen und Substantiierungen in Bezug auf seine Aberkennungsklage seien in Bearbeitung und würden fristgerecht bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden. Für eine schnellere Bearbeitung fehle ihm schlichtweg die Energie, denn die Auseinandersetzung mit dem Streitfall (die Ab- erkennungsbeklagte berücksichtige nur ihre eigene Forderung, obschon ihr die vereinbarten "Gegenverrechnungen" klar seien) bedeute eine grosse psychische Belastung für ihn. Die haltlosen Anschuldigungen der Aberkennungsbeklagten (wie die falsche Behauptung, er schulde Fr. 350'000.00 zuzüglich Zins) sowie mehrere unrichtige Behauptungen würden seiner Gesundheit zusetzen (act. 9 S. 2). 5.4. Die Aberkennungsbeklagte trägt ihre Argumente gegen die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals bei der Kammer vor. Aus den vorinstanzli- chen Akten ergibt sich, dass sie zur fraglichen, erneuten Verfahrenssistierung (wiederum) keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Dies obwohl sie vor der Anordnung der Sistierung anzuhören gewesen wäre (Art. 53 Abs. 1 ZPO; vgl. statt vieler: BK ZPO-Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 126 N 14 oder Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 20; zum Replikrecht allgemein BGE 133 I 98 E. 2 und BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.; auch OGer ZH RU220003 vom 17. Mai 2022 E. 3.3. m.w.H.). Die Vorinstanz verletzte mit ihrem Vorgehen folglich das rechtli- che Gehör der Aberkennungsbeklagten. Dies führt dazu, dass die Vorbringen der Aberkennungsbeklagten nach Praxis der Kammer im vorliegenden Beschwerde- verfahren grundsätzlich Berücksichtigung finden können. 5.5.1. Die Verfahrenssistierung gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO liegt im Ermes- sen des entscheidenden bzw. prozessleitenden Gerichts. Sie ist indes nur ge- rechtfertigt, wenn sie (im konkreten Fall) zweckmässig ist. Aus dem Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 124 Abs. 1 ZPO) ergibt sich,
dass ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzu- führen ist. Dem widerspricht die Sistierung des Verfahrens. Sie setzt deshalb einen triftigen, objektiven Grund voraus, der die Fortsetzung des Verfahrens (fak- tisch) verunmöglicht oder unzweckmässig macht. Insofern ist die Sistierung nur ausnahmsweise zulässig, im Zweifel ist von ihr abzusehen. Bei der Zweckmäs- sigkeitsprüfung miteinzubeziehen ist der Charakter des zu sistierenden Verfah- rens, wobei dieser aber nicht alleine ausschlaggebend sein darf. Es ist eine Inte- ressensabwägung vorzunehmen, in erster Linie ist das Interesse an der Sistie- rung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens resp. der beförderlichen Prozesserledigung gegenüberzustellen (vgl. ZK ZPO- Staehelin, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 3 f.; Kaufmann, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N 8 f. und 17; BSK ZPO-Gschwend, 3. Aufl. 2017, Art. 126 N 2; BK ZPO-Frei, Bd. I, Bern 2012, Art. 126 N 1). Das Gesetz enthält keine (abschliessende) Aufzählung der Gründe, infolge derer eine Verfahrenssistierung zweckmässig wäre. Genannt ist als Grund einzig die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens (vgl. Art. 126 ZPO). Ein objektiver Grund, welcher die Verfahrensfortsetzung faktisch verunmöglicht, kann im Weiteren in der physischen oder psychischen Krankheit einer Partei liegen, wenn aus dieser die vorübergehende Unfähigkeit, den Pro- zess zu führen, resultiert (vgl. dazu etwa Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 126 N 16). Das Gericht darf jedoch nicht beliebig auf die Gesundheit einer Partei Rücksicht nehmen und das Verfahren hinauszögern. Dies widerspricht dem Beschleunigungsgebot (Art. 124 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und würde auch im Rahmen einer Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Parteiinteressen nicht standhalten. Im Falle andauernder oder immer wieder kurz aufeinander gefolgter Krankheit einer Partei, die bewirkt, dass dieser die Fä- higkeit abgeht, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte (fristge- recht) wahrzunehmen, wie prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder münd- liche Parteivorträge zu halten, stellt sich die Frage der Postulationsfähigkeit dieser Partei. Die Postulationsfähigkeit (Prozessführungsbefugnis) ist ein Teilaspekt der Prozessfähigkeit und ist damit vom Gericht von Amtes wegen abzuklären (Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 60 ZPO). Das Gericht trifft in Fällen, in denen eigentlich hand-
lungsfähige Parteien aufgrund bestimmter Umstände offensichtlich nicht fähig sind, den Prozess ordentlich zu führen, eine Art "Fürsorgepflicht". Es ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO gehalten, die betroffene Partei auf ihre Unfähigkeit hinzu- weisen und ihr die Bestellung einer Vertretung nahezulegen. Falls die betroffene Partei der Aufforderung nicht innert Frist nachkommt, gebietet es die gerichtliche "Fürsorgepflicht", dass eine Vertretung von Amtes wegen bestellt wird. Zu beach- ten ist, dass das Gericht nicht vorschnell von Umständen, die zur Postulationsun- fähigkeit führen, ausgehen darf und es an der betroffenen Partei liegt, ihre Ver- hinderung durch Krankheit oder eine sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein Arztzeugnis zu belegen (siehe zum Ganzen etwa OGer ZH LA190033 vom 28. Februar 2020 E. 4.2.4., OGer ZH LB170052 vom 7. Dezember 2018 E. III.8., OGer ZH LA160034 vom 1. Juni 2017 E. II.2., OGer ZH RU110038 vom 12. März 2012 E. 5.b, ZK ZPO-Staehelin/Schweizer, a.a.O., Art. 69 N 9). 5.5.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Aberkennungskläger erstmals in seinem telefonischen Fristerstreckungsgesuch vom 27. Juni 2022 gesundheitli- che Probleme geltend. Diese hätten ihn von der Terminwahrnehmung mit einer Rechtsanwältin, die er mandatieren wolle, abgehalten (act. 11). In der darauf am selben Tag an die Vorinstanz gesandten, schriftlichen Eingabe machte er dassel- be geltend und erklärte, sein gesundheitlicher Zustand veranlasse ihn dazu, sich schnellstmöglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Ein Arztzeugnis werde zu- gestellt, sobald die Diagnose des Arztes erfolgt sei (act. 12). Am 28. Juni 2022 reichte der Aberkennungskläger der Vorinstanz ein Arztzeugnis ein, worin ihm vom 28. Juni bis 8. Juli 2022 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bescheinigt wurde (act. 14). Im Fristerstreckungsgesuch vom 27. Juni 2022 sprach der Aberkennungskläger davon, er habe zeitweilig an lebensbedrohlich hohen Blutdruckwerten und als (Nach-)Folge an einem praktisch kompletten Energie- sowie Leistungsausfall gelitten (act. 18). Als Beilage zum Gesuch reichte der Aberkennungskläger drei Arztzeugnisse ein, worin ihm vom 28. Juni bis 12. August 2022 eine weitere 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit be- scheinigt wurde (act. 19/1-3). In der Eingabe vom 8. November 2022, in welcher der Aberkennungskläger wiederum um Fristerstreckung ersuchte, führte er erneut seine während mehrerer Monate bestehenden, lebensbedrohlich hohen Blut-
druckwerte und einen praktisch kompletten Energie- sowie Leistungsausfall an. Wegen Letzteren sei ihm von der behandelnden Ärztin empfohlen worden, sich von Fachärzten der Psychologie oder Psychiatrie behandeln zu lassen. Zurzeit sei nicht geklärt, ob er eventuell an Long-Covid-Folgen oder einem schweren Burnout leide. Am 18. Oktober 2022 sei er zusätzlich an einer Grippe erkrankt, die un- glaubliche Müdigkeit mit starkem Unwohlsein verursacht habe (act. 25). Im Sistie- rungsgesuch vom 1. Dezember 2022 berief sich der Aberkennungskläger auf einen verschlechterten Gesundheitszustand. Gemäss ärztlichem Bericht brauche er in den nächsten mindestens sechs Monaten dringend eine Zeit tiefer Erholung, befreit von allen Stressfaktoren, wozu auch Gerichtsverfahren gehörten. Der Ab- erkennungskläger reichte dazu eine ärztliche Anordnung zur psychologischen Psychotherapie ein. Als Behandlungsgrund wurde im (Überweisungs- )Formular "Krankheit" und als Anordnung "Krisenintervention/Kurztherapie (max. 10 Sitzun- gen)" angekreuzt. Prof. Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestätigte daraufhin dem Aberkennungskläger am 1. Dezember 2022 einen Ter- min am 12. Dezember 2022 (act. 29/2). Am 14. Dezember 2022 reichte der Aber- kennungskläger ein ärztliches Attest von Prof. Dr. med. C. ein, worin dieser angab, der Aberkennungskläger befinde sich zur Zeit in einer körperlich und psy- chisch sehr angespannten Situation. Aus ärztlich-medizinischer Perspektive un- terstütze er deshalb dessen Wunsch, die Bearbeitung juristischer Probleme, wel- che ihn stark beschäftigten, zirka drei bis sechs Monate zu verschieben. In dieser Zeit werde der Aberkennungskläger psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen (act. 31-32). 5.5.3. Die Vorinstanz hat nicht nur das rechtliche Gehör der Aberkennungsbe- klagten verletzt, sie hat auch keine Interessenabwägung vorgenommen, welche im vorliegenden Fall aufgrund der schon zahlreich erfolgten Fristerstreckungen und einer bereits gewährten Verfahrenssistierung besonders sorgfältig vorzuneh- men gewesen wäre. Das Verfahren ist bereits seit Ende April 2022 hängig, steht jedoch noch ganz am Anfang, es wurde noch nicht einmal der verlangte Kosten- vorschuss geleistet und die Klagebegründung gehörig erstattet. Es ist der Aber- kennungsbeklagten darin zuzustimmen, dass dem Aberkennungskläger bereits mehrfach, auch als nicht erstreckbar oder als letztmalig erstreckt angesetzte Fris-
ten verlängert wurden. Das Verfahren war schon einmal für drei Monate sistiert. In Bezug auf die Weiterführung des Prozesses führt die Aberkennungsbeklagte zu Recht die Höhe der streitgegenständlichen Forderung und somit die finanzielle Bedeutung des Prozesses für sie an. Dem kann zwar entgegengehalten werden, dass auch die Bedeutung einer Nichtfortführung des Verfahrens für den Aberken- nungskläger erheblich ist, dies angesichts der mutmasslichen Schuldenhöhe und der drohenden Fortführung des Betreibungsverfahrens. Allerdings kann bei der Abwägung der Parteiinteressen im Hinblick auf eine Verfahrensfortführung nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein solches betreffend Aberkennung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt. In die- sem bestehen umgekehrte Parteirollen. Es liegt bereits ein Rechtsöffnungsent- scheid vor, aufgrund welchem der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. ... be- seitigt wurde und die Zwangsvollstreckung seinen Fortgang hätte nehmen kön- nen, was durch die Klage des Aberkennungsklägers und Schuldners gestoppt wurde. Die vom Aberkennungskläger im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten Gegen- resp. Verrechnungsforderungen waren bereits im Rechtsöff- nungsverfahren ein Thema. Die Notwendigkeit zur Belegeinreichung und Sub- stantiierung der behaupteten Gegenforderungen in seiner Klagebegründung musste dem Aberkennungskläger bereits vor Anhängigmachung des vorinstanzli- chen Verfahrens bekannt gewesen sein. Aufgrund der genannten Aspekte kann das Interesse der Aberkennungsbeklagten an der beförderlichen Fortführung des Aberkennungsverfahrens als erheblich bezeichnet werden. Es bleibt darauf ein- zugehen, ob sich daran aufgrund der vom Aberkennungskläger geltend gemach- ten, bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung etwas ändert. Die vorinstanzliche Aktenlage lässt darauf schliessen, dass beim Aberkennungs- kläger eine psychische Beeinträchtigung vorliegen könnte. In seiner Beschwerde- antwort an die Kammer erklärt er sich nicht genauer zu seinem (aktuellen) ge- sundheitlichen Zustand. Er führt einzig an, der Streitfall stelle für ihn eine grosse psychische Belastung dar. Weshalb ihm aufgrund dessen die Bezahlung des Kos- tenvorschusses nicht möglich sein sollte, legt er nicht dar und ist auch nicht er- kennbar. Die Nachbesserung der Klage sei ihm nicht schneller möglich, da diese ihm sehr viel Energie abverlange. Er verweist auf die Kopien der Arztzeugnisse,
welche der Vorinstanz vorliegen würden. Die vom Aberkennungskläger bei der Vorinstanz eingereichten Belege sind allerdings nicht sehr aufschlussreich: Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und das ärztliche Attest von Prof. Dr. med. C._____ enthalten keine ärztliche Diagnose und keine medizinische Einschätzung, ob und wie sich der gesundheitliche Zustand des Aberkennungsklägers auf seine Fähigkeit zur Leistung des Kostenvorschusses und/oder Verbesserung der Klage- schrift auswirkt. Im ärztlichen Attest ist von der Unterstützung des Wunsches des Aberkennungsklägers die Rede und nicht von einer medizinisch indizierten Not- wendigkeit zur Aussetzung der Bearbeitung juristischer Probleme resp. einer eigentlichen Unfähigkeit des Aberkennungsklägers, prozessuale Handlungen im Verfahren vorzunehmen. Eine Anspannung und psychische Belastung, welche der Aberkennungskläger durch den Prozess und das Prozessthema verspürt, stel- len gewiss für ihn erschwerende Umstände dar. Vor dem Hintergrund der Infor- mationen des Aberkennungsklägers zu seiner gesundheitlichen Situation und den Belegen in den vorinstanzlichen Akten (vgl. vorstehend Erw. 5.5.2. und act. 14, act. 19-1-3, act. 29/2 und act. 32) sowie seinen Ausführungen bei der Kammer, ist jedoch kein für eine Sistierung relevantes Krankheitsbild ausgewiesen. 5.6. Unter Nachachtung dessen, dass Verfahren unter Geltung des Beschleuni- gungsgebotes grundsätzlich beförderlich zu behandeln und nur ausnahmeweise zu sistieren sind und dass der Aberkennungskläger keine Krankheit nachgewie- sen hat, die ihm die Fortführung des Prozesses verunmöglicht, überwiegt das In- teresse an der Fortführung des Verfahrens insgesamt gegenüber dem Interesse an dessen weiterer Sistierung. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Beschluss vom 22. Dezember 2022 (CG220029-L/Z04) über die Verfahrenssistierung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfahren umge- hend fortzuführen. Wegen der im Raum stehenden, wiederholt vom Aberken- nungskläger geltend gemachten Unfähigkeit, die anstehenden prozessualen Handlungen (selber) innert der gesetzten Frist vorzunehmen, wird die Vorinstanz aufgrund der ihr zukommenden gerichtlichen "Fürsorgepflicht" von Amtes wegen Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Aberkennungsklägers vorzunehmen und ein allfälliges Vorgehen nach Art. 69 ZPO zu prüfen haben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 22. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. CG220029- L/Z04) wird aufgehoben. Die Sache wird zur umgehenden Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Aberkennungskläger und Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Aberkennungskläger und Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Ab- erkennungsbeklagten und Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 346'875.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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