Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 9. Januar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Aberkennung (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster im ordentli- chen Verfahren vom 18. November 2022 (CG220006-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Juli 2022 erteilte das Einzelgericht am Bezirksgericht Us- ter dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) in der gegen den Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 12. April 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 150'000.– nebst Zinsen zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 sowie für die Betreibungs- und Prozesskosten (gemäss Darstellung der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid [Urk. 8 S. 2]). 1.2. In der Folge erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. August 2022 bei der Vor- instanz eine Aberkennungsklage gegen den Beklagten (Urk. 1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichts- kosten einen Vorschuss zu leisten sowie seine Klage zu verbessern (Urk. 4), wel- cher Aufforderung der Kläger innert angesetzter Frist nicht nachkam. Mit Schrei- ben vom 3. November 2022 ersuchte der Beklagte um Zusprechung einer Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 8'982.– (Urk. 7). Am 18. November 2022 ent- schied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. Die in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 12. April 2022) mit Urteil des hiesigen Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren erteilte Rechtsöffnung ist damit definitiv. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger auferlegt. 4. Dem Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Datum Poststempel: 19. Dezember 2022) "Rekurs", da er nicht verstehe, weshalb er die Anwälte der Gegenpartei bezahlen solle (Urk. 10). Die Eingabe wurde daher als Kostenbeschwerde entgegengenommen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich
unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten entgegen dessen Antrag keine Par- teientschädigung zu (Urk. 11 S. 6 Dispositiv-Ziff. 4). Entsprechend ist der Kläger durch die Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid nicht beschwert, zumal er selbst im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung bean- tragt hatte (vgl. Urk. 1). Sofern der Kläger die dem Beklagten im Rechtsöffnungs- verfahren EB220213-I mit Urteil vom 14. Juli 2022 zugesprochene Parteientschä- digung von Fr. 2'780.– (vgl. Urk. 11 S. 5) beanstanden wollte, wäre dies im Rah- men eines Rechtsmittels gegen jenes Urteil zu rügen gewesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann die damals zugesprochene Parteientschädigung hin- gegen nicht mehr überprüft werden. Nach dem Gesagten ist auf die Kostenbe- schwerde des Klägers nicht einzutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 9. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: ya