Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 17. Januar 2023
in Sachen
A._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher B._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
C._____, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,
betreffend Aberkennung (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 7. Oktober 2022 (CG200047-L)
Erwägungen: I. 1. Die Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Aberkennungsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den D._____ [Inselstaat] (Urk. 7/1 Rz. 33; Urk. 7/5/14). Der Aberkennungskläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Aberkennungskläger) bringt vor, ihr einziger wirtschaftlich Berech- tigter und Aktionär zu sein (Urk. 7/1 Rz. 29; Urk. 7/46/1 Rz. 29). Die Aberken- nungsbeklagte habe ihm am 20. November 2014 ein Darlehen in Höhe von USD 3 Mio. und am 15. Oktober 2015 ein solches von EUR 5 Mio. gewährt (Urk. 7/1 Rz. 27 und 43; Urk. 7/5/6; Urk. 7/5/13; Urk. 7/46/1 Rz. 27 und 43). Am 17. April 2017 hätten E._____ (angebliche director der Aberkennungsbeklagten), F._____ (frühere Ehefrau des Aberkennungsklägers), G._____ (ehemaliger An- gestellter / Arbeitskollege von F.) und H. (Cousine von F._____) die Kontrolle des Aberkennungsklägers an der Aberkennungsbeklagten entzogen (Urk. 7/1 Rz. 30 und 113; Urk. 7/46/1 Rz. 30 und 113). 2. Am 18. Juni 2020 wurde der Aberkennungsbeklagten gestützt auf den Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2015 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'762'670.– (entsprechend EUR 5 Mio. + EUR 25'000.– Darlehenszins) erteilt (Urk. 7/5/2). Gleichentags erlangte die Aberkennungsbeklagte auch gestützt auf den Darlehensvertrag vom 20. November 2014 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'901'033.– (entsprechend USD 3'000'000.– + USD 15'000.– Darlehenszins; Urk. 7/46/4/2). In der Folge gelangte der Aberkennungskläger mit zwei Aberken- nungsklagen an die Vorinstanz (Urk. 7/1; Urk. 7/46/1). Letztere vereinigte die Ver- fahren mit Beschluss vom 7. Juni 2022 und setzte dem Aberkennungskläger Frist an, um eine Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 90'000.– zu leisten (Urk. 7/45). Diese Frist wurde bis zum 16. November 2022 erstreckt (Urk. 7/53; Urk. 7/58; Urk. 7/70). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Sistierungsgesuche des Aberkennungsklägers ab (Urk. 2 = Urk. 7/64). Am 11. Oktober 2022 setzte sie den Parteien schliesslich eine einmal
erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um sich zur Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Z._____ zu äussern (Urk. 7/67 S. 3). 3. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022 erhob der Aberkennungs- kläger innert Frist (siehe Urk. 7/68/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 der prozess- leitenden Sistierungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Oktober 2022 im Verfahren Nr. CG200047-L (vereinigt mit CG200048-L) aufzuheben; und 2. Es sei das Bezirksgericht Zürich gerichtlich anzuweisen, das Ver- fahren Nr. CG200047-L (vereinigt mit CG200048-L) zu sistieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1." 4. Gleichzeitig stellte der Aberkennungskläger folgende prozessuale An- träge (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es seien die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren CG200047-L (vereinigt mit CG200048-L) beizuziehen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren CG200047-L (verei- nigt mit CG200048-L) die Frist zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 90'000.00 abzunehmen und erst nach rechtskräf- tigem Entscheid des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gege- benenfalls neu anzusetzen. 3. Es sei beiden Parteien die Frist zur Stellungnahme des Schrei- bens von Rechtsanwalt Dr. Z._____ vom 6. Oktober 2022 abzu- nehmen und erst nach rechtskräftigem Entscheid des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens gegebenenfalls neu anzusetzen." 5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 setzte der Kammerpräsident dem Aberkennungskläger eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 6). Der Betrag ging rechtzeitig ein (Urk. 8 f.). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–75). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Aberkennungsklägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. Insbesondere lassen seine Ausführungen, wonach er auf Grundlage des Gesellschaftsbeschlusses vom
davon ausgehen könnte, die Übertragung der Aktien auf E._____ sei ungültig, würde das Verfahren vereinfacht. Diese Aussicht bestehe jedoch nicht. Wenn ein Urteil einmal in materielle Rechtskraft erwachsen sei, so binde es nur die Partei- en. Die Aberkennungsbeklagte dieses Verfahrens könnte noch immer geltend machen, es sei eben doch alles anders. Hinzu komme, dass sich die materielle Rechtskraft nur auf das Dispositiv erstrecke. Auch die Parteien des früheren Ver- fahrens könnten Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils (beispiels- weise dass eine Unterschrift gefälscht, eine Zahlung geleistet oder eine Abma- chung getroffen sei) in einem Folgeverfahren wieder in Frage stellen, wenn diese auch noch in anderem Zusammenhang eine Rolle spielten. Auch rechtliche Erwä- gungen nähmen nicht an der Rechtskraft teil. Selbst wenn man ein für den Aber- kennungskläger günstiges Urteil der Aberkennungsbeklagten im selben Ausmass entgegenhalten würde wie ihrer Verwaltungsrätin, so bliebe noch immer einiges zu entscheiden. Hinzu komme, dass keinesfalls klar sei, ob und wann das nun eingeleitete Verfahren, in dem zunächst einmal rechtshilfeweise nach Russland zugestellt werden müsse, einen rechtskräftigen Entscheid hervorbringe. Aus all diesen Gründen erscheine eine Sistierung nicht zweckmässig (Urk. 2 S. 3). b) Der Aberkennungskläger rügt, er habe am 4. Oktober 2022 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., ein Schlichtungsbegehren gegen E., F. und H._____ betreffend unerlaubte Handlung einge- reicht (Urk. 1 Rz. 17). Seit der Gründung der Aberkennungsbeklagten mit Sitz auf den D._____ im Jahr 2012 sei der Aberkennungskläger einziger Aktionär und rechtmässiger Inhaber eines Aktienzertifikats Nr. 1 über 50'000 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je USD 1.– der Aberkennungsbeklagten; zudem sei er an ihr auch wirtschaftlich berechtigt (Urk. 1 Rz. 27). Wenn im Verfahren betreffend uner- laubte Handlung festgestellt werde, dass das Aktienzertifikat nicht gültig an E._____ übertragen worden sei, habe dies folgende Konsequenzen: Die angeb- lich am 17. April 2017 erfolgte Wahl von E._____ zur Verwaltungsrätin der Aber- kennungsbeklagten wäre aufgrund der fehlenden Stimme des einzigen Aktionärs, nämlich des Aberkennungsklägers, nichtig gewesen. Dies würde auch zur Nich- tigkeit sämtlicher bisheriger Handlungen von E._____ als angebliche Verwal- tungsrätin der Aberkennungsbeklagten führen. Namentlich die Arrestlegung auf
das Bankkonto des Aberkennungsklägers bei der Bank Julius Bär und die Manda- tierung der Rechtsvertreter der Aberkennungsbeklagten mittels Anwaltsvollmacht wären betroffen (Urk. 1 Rz. 29). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könnte die Aberkennungsbeklagte nicht mehr geltend machen, dass die Eigen- tumsverhältnisse anders wären, da diese durch die Klage aus unerlaubter Hand- lung gerichtlich festgestellt würden (Urk. 1 Rz. 30). Irrelevant sei dabei, dass sich die Klage aus unerlaubter Handlung nicht per se gegen die Aberkennungsbeklag- te richte, sondern unter anderem gegen E._____ als Privatperson. Das vorliegen- de Aberkennungsverfahren drehe sich nämlich insbesondere um Handlungen von E._____ (Urk. 1 Rz. 31). Überdies bilde die am 4. Oktober 2022 erfolgte Wahl des Aberkennungsklägers zum director der Aberkennungsbeklagten die Grundlage zur Anerkennung der vorliegenden Aberkennungsklage. Deshalb sei eine Sistie- rung des Aberkennungsprozesses unabdingbar (Urk. 1 Rz. 32). Es sei grundsätz- lich nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführe, dass aufgrund der rechtshil- feweisen Zustellung nach Russland unklar sei, wann ein rechtskräftiger Entscheid vorliegen werde. Allerdings habe der Aberkennungskläger darauf verzichtet, dass das Schlichtungsgesuch an die in Russland ansässigen F._____ und H._____ zugestellt werde. Eine spätere Zustellung der Klageschrift an F._____ und H._____ sei zudem selbst in Anbetracht des gegenwärtigen Konfliktes zwischen Russland und der Ukraine immer noch möglich. Deshalb dürfe dies nicht als Grund für die Abweisung des Sistierungsgesuches verwendet werden (Urk. 1 Rz. 48 f.). c) Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sis- tieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt; das Verfahren kann namentlich sis- tiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhän- gig ist. In der Regel ist das Interesse an der Sistierung gegen das gegenteilige In- teresse an der Beschleunigung des Verfahrens abzuwägen. Zudem ist der Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens zu berücksichtigen. Das Interesse an der Sistierung ist gewichtiger, wenn der Entscheid im anderen Ver- fahren von präjudizieller Tragweite ist, als wenn für das andere Verfahren nur Beweiserhebungen vorgesehen sind, die ebenso gut im vorliegenden Verfahren durchgeführt werden könnten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 126 N 4). Ein früheres Ur-
teil wirkt grundsätzlich nur für spätere Prozesse zwischen denselben Parteien prä- judiziell (BGE 142 III 210 E. 2). Eine Ausnahme gilt unter anderem für Gestal- tungsurteile: Diese wirken gegenüber jedermann, weil sie Rechte begründen, än- dern oder aufheben (Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Mar- kus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des interna- tionalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 7 Rz. 232 [S. 193]). d) Der Aberkennungskläger hat am 4. Oktober 2022 gegen E._____ (wohnhaft in der Schweiz), F._____ (wohnhaft in Russland) und H._____ (wohn- haft in Russland) ein Schlichtungsgesuch mit zwei Haupt- und diversen Eventual- begehren eingereicht, welche allesamt Feststellungsanträge enthalten. Die Hauptbegehren lauten auf die Feststellung, dass die Übertragung des Aktienzerti- fikats Nr. 1 vom 17. April 2017 ungültig sei und dass der Aberkennungskläger am 17. April 2017 alleiniger Eigentümer des Aktienzertifikats Nr. 1 gewesen und bis zum Urteilszeitpunkt sei (Urk. 5/3 = Urk. 7/61). Die Klage zielt somit nicht auf die Begründung eines neuen Rechts, sondern auf die Feststellung, dass ein Recht immer noch dem Aberkennungskläger zusteht. Es handelt sich mithin um eine Feststellungs- und nicht eine Gestaltungsklage. Im Kern dürfte es um denselben Sachverhalt wie im vorliegenden Aberkennungsprozess gehen. Gleichwohl wird sich die Aberkennungsbeklagte in formeller Hinsicht das Urteil aus dem Verfahren betreffend unerlaubte Handlung nicht entgegenhalten lassen müssen, da sie in jenem Verfahren nicht Partei ist. In materieller Hinsicht wäre E._____ jedoch nicht mehr legitimiert, die Aberkennungsbeklagte zu vertreten, wenn die Klage aus un- erlaubter Handlung gutgeheissen würde. Käme man zum Schluss, dass die Hand- lungen von E._____ nichtig gewesen seien, so fielen der Arrest und die daran an- schliessenden Verfahren in sich zusammen. Auf jeden Fall darf man davon aus- gehen, dass der Aberkennungskläger bei Gutheissung seiner Klage aus unerlaub- ter Handlung das Amt des directors übernehmen und die Aberkennungsklagen im Namen der Aberkennungsbeklagten anerkennen würde, wie er dies bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 versucht hat (Urk. 7/66/1). e) Die Aberkennungsklage ist materiellrechtlicher Natur (Kurt Amonn/
Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 94). Der Schuldner kann alles vorbringen, was gegen die betrie- bene Forderung spricht (BGE 136 III 528 E. 3.2). Insbesondere kennt das Verfah- ren keine Beweismittelbeschränkung. Der Aberkennungskläger ist damit nicht da- rauf angewiesen, dass die vorliegend umstrittene Vorfrage in einem separaten Verfahren als Hauptfrage geklärt wird. Das Interesse an einer Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) wiegt vorliegend sodann besonders schwer: So sind die Aberkennungsklagen seit dem 5. August 2020 bei der Vorin- stanz hängig (Urk. 7/1; Urk. 7/46/1), ohne dass Frist zur Klageantwort angesetzt worden wäre. Obwohl bereits mehr als zwei Jahre vergangen sind, befindet sich das Aberkennungsverfahren somit noch ganz am Anfang. Zwar hat der Aberken- nungskläger mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 einseitig im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO auf das Schlichtungsverfahren verzichtet, soweit sich sein Ge- such gegen F._____ und H._____ richtet (Urk. 5/9). Spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird man die Klage aus unerlaubter Handlung jedoch rechts- hilfeweise nach Russland übermitteln müssen. Aus dem Rechtshilfeführer ergibt sich, dass die Erledigungsdauer solcher Zustellungen fünf bis zwölf Monate be- trägt; zudem sei mit Schwierigkeiten zu rechnen (https://www.rhf.admin.ch/rhf/ de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html [Russland], besucht am 10. Januar 2023). Mit Blick darauf sowie der Tatsache, dass das Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2022 datiert (Urk. 5/3 = Urk. 7/61), darf man davon ausgehen, dass es noch mehrere Jahre dauern wird, bis ein erstinstanzlicher Gerichtsentscheid be- treffend die Klage aus unerlaubter Handlung vorliegt. Dabei ist die Dauer allfälli- ger Rechtsmittelverfahren noch nicht berücksichtigt. f) Zusammenfassend würde der Aberkennungsprozess erheblich vereinfacht, wenn ein gutheissender Entscheid hinsichtlich der Klage aus uner- laubter Handlung vorläge. Der Aberkennungskläger erleidet jedoch (abgesehen von allfälligen Mehrkosten) keinen Nachteil, wenn das vorliegende Verfahren wei- tergeführt wird. Dieses befindet sich sodann immer noch im Anfangsstadium, obschon es seit mehr als zwei Jahren bei der Vorinstanz hängig ist. Hinzu kommt, dass es sich im Falle einer Sistierung um mehrere weitere Jahre verzögern wür- de. Insgesamt überwiegen die Gründe, welche gegen eine Sistierung sprechen.
IV. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem unter- liegenden Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Ab- erkennungskläger zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Aberken- nungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf die prozessualen Anträge 2 und 3 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Aberkennungs- kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3–9, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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