Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. November 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nachbarrecht (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 22. September 2022 (CG210105-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (Urk. 4/2) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..+..., vom 15. September 2021 (Urk. 4/1) bei der Vorinstanz eine Klage auf Anfechtung bzw. Nichtigerklärung der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung der Beklagten und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) vom 12. März 2021. Am 10. April 2022 stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Referenten Bezirks- richter lic. iur. C._____ (Urk. 4/24), welches sie mit Eingabe vom 9. Mai 2022 be- kräftigte (Urk. 4/31). Mit Beschluss vom 1. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch der Klägerin ab (Urk. 4/33). Die dagegen erhobene Beschwer- de der Klägerin wies die beschliessende Kammer am 15. Juli 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 4/36). In der Folge stellte die Klägerin mit Eingabe vom 16. September 2022 ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (Urk. 4/37). Mit Beschluss vom 22. September 2022 trat die Vorinstanz auf das (zweite) Ausstandsgesuch der Klägerin nicht ein (Urk. 4/39 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/40/1) Beschwerde mit den folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1 - Die Verfügung vom 22. September 2022 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen und Bezirksgericher C._____ und Ge- richtsschreiberin D._____ seien mit unparteiischen und umvorgenommen Be- zirksrichter und Gerichtsschreiber zu ersetzen. 3 - Bezirksrichter C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ seien zu Vernehmlas- sung aufzufordern bzw die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Bezriksric h- ter C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ zu Vernehmlassung aufzufor- dern." 2. a) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-40). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeant- wort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blos- se Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind in Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf ein offensichtlich unfundier- tes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Wie der Klä- gerin aus dem vorliegenden und zahlreichen anderen Verfahren bekannt sei, sei- en prozessuale Fehler mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, würden aber nicht dazu führen, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzu- nehmen wäre. Unter dem Gesichtspunkt des Ausstands könne daher auch vorlie- gend offen bleiben, ob der betroffene Bezirksrichter (im Verfahren FV210082-L) Bestimmungen der Zivilprozessordnung verletzt habe (die Gerichtsschreiberin sei an den monierten Verfahrenshandlungen ohnehin nicht beteiligt gewesen). Jeden- falls seien vorliegend (sowie auch im Verfahren FV210082-L) keine krassen und wiederholten Irrtümer ersichtlich, welche als schwere Verletzung der Richterpflich- ten zu beurteilen wären und den Bezirksrichter geradezu als befangen erscheinen liessen. Hinzu komme, dass der Klägerin bereits seit längerem bekannt sei, dass die Verhandlung vom 12. April 2022 in ihrer Abwesenheit durchgeführt worden sei. Auch über Verfahrensverzögerungen brauche sich die Klägerin nicht zu be- klagen, zumal sie das Verfahren bereits zum wiederholten Male mit einem Aus-
standsbegehren blockiere. Die Akten befänden sich derzeit noch am Obergericht. Was sodann E._____ anbelange, so sei diese als Gerichtsschreiberin auf der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich tätig, während der vorliegende Fall von der 1. Abteilung behandelt werde. Die Behauptung, sie und der betroffene Bezirks- richter würden eine intime Beziehung unterhalten, sei offensichtlich haltlos, wes- halb darauf gar nicht weiter einzugehen sei (Urk. 2 S. 3). b) Die Klägerin beanstandet in ihrer Beschwerdeschrift die Verhandlungs- führung des abgelehnten Bezirksrichters C._____ in einem anderen vorin- stanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV210161-L (Urk. 1 S. 3). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erw. 2b). Dasselbe gilt für ihre Kri- tik an der Vorladung vom 19. September 2022 für die Verhandlung am 27. August [recte: Oktober] 2022 im vorinstanzlichen Verfahren FV210082-L (Urk. 1 S. 2). Sie ist als neue Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren zufolge des Noven- verbots nicht zu berücksichtigen. c) Hinsichtlich der Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit der in ihrer Abwesenheit durchgeführten Verhandlung vom 12. April 2022 im Verfahren FV210082-L (Urk. 1 S. 2) begründete bereits die Vorinstanz zutreffend und nach- vollziehbar, dass und weshalb diesbezüglich keine Ausstandsgründe vorlägen (Urk. 2 S. 3). Entsprechend erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Die Klägerin setzt sich auch mit der Begründung der Vorinstanz nicht ausei- nander, sondern begnügt sich damit, ihre eigene gegenteilige Sichtweise darzule- gen bzw. diese zu wiederholen (Urk. 1 S. 1, 3 und 4). Damit legt sie nicht dar, in- wiefern die Nichteintretenserwägungen der angefochtenen Verfügung rechtsfeh- lerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt hätte. Ebenso wenig genügt ihr Vorwurf gegenüber Vizepräsident lic. iur. F., der in der gleichen Abteilung wie Bezirksrichter C. und Gerichts- schreiberin D._____ arbeitet, er behaupte bloss, dass ihre Vorbringen in Bezug auf das enge bzw. intime Verhältnis des Bezirksrichters C._____ und der Ge- richtsschreiberin D._____ mit E._____ haltlos seien. Die Klägerin verkennt, dass
ihre vor Vorinstanz diesbezüglich vorgetragenen Ausstandsgründe völlig unsub- stantiiert sind. Dabei liegt es an ihr, die Tatsachen, die auf eine Befangenheit schliessen lassen, glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen stellen lediglich Par- teibehauptungen dar. Damit genügt die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht. Zudem scheint sie zu übersehen, dass die Gerichtsschreiberin D._____ an den von der Klägerin gerügten Verfahrenshandlungen nicht beteiligt gewesen war (Urk. 2 S. 3). Auch im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren wirkte Gerichts- schreiberin D._____ bisher an keinen Entscheiden mit. Im Hinblick auf den sum- marischen Charakter des Ausstandsverfahrens bestand vor diesem Hintergrund – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 1 S. 3 f.) – auch kein Anlass der Vo- rinstanz, Bezirksrichter C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ zur Vernehm- lassung aufzufordern. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
Zürich, 23. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: st