Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Oktober 2022
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Sistierung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 13. Juni 2022 (CG220009-F)
Nach Einsicht in die Präsidialverfügungen vom 12. Juli 2022 (Urk. 8) und 1. September 2022 (Urk. 9), welche der Beklagten und Beschwerdeführerin (fort- an Beklagte) am 18. Juli 2022 (vgl. die an Urk. 8 angeheftete Empfangsbestäti- gung) bzw. am 6. September 2022 (vgl. die an Urk. 9 angeheftete Empfangsbe- stätigung) zugestellt werden konnten, da die mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 der Beklagten ange- setzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– (Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1) am 12. September 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 9 S. 2 Dispositivziffer 1), der Beklagten die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1, 6 und 7 sowie des Doppels der Urk. 3, und an die Vorin-
stanz unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 6 und 7 sowie der erstinstanzli- chen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 61'853.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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