Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Zürich
sowie
B._____, Beschwerdegegnerin 2
betreffend Erbteilung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 10. Mai 2022 (CP210012-L)
Erwägungen: 1. a) Im beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) noch rechtshängigen Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von rund Fr. 5.5. Mio. war die Be- schwerdegegnerin 2 für die Zeit ab 17. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers bestellt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (Vi-Urk. 407 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 für die unentgeltliche Rechtsvertretung auf Fr. 34'291.55 fest (Dispositiv Ziffer 1), unter den Vorbehalten der Rückzahlung bei Zusprechung einer nicht uneinbringlichen Parteientschädigung im Endentscheid, einer späteren Verrechnung mit dem abgetretenen Prozessgewinn und der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (Dispositiv Ziffer 2). b) Gegen diese ihm am 19. Mai 2022 zugestellte (Vi-Urk. 408/2) Verfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Ich beantrage, dass die in Punkt 1 verfügte Entschädigung überprüft und neu berechnet wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Der blosse Antrag auf Überprüfung und Neuberechnung lässt offen, auf welche Höhe die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 nach Ansicht des Beschwerdeführers festgesetzt werden soll. Der Beschwerdeführer macht in der Begründung zwar u.a. geltend, dass ein Mehraufwand von Fr. 431.80 nichts mit ihm zu tun habe und von der Gerichtskasse übernommen werden solle (Urk. 1 S. 2). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass einzig dieser Betrag (der nur rund 1 Promille der gesamten Entschädigung ausmacht) überprüft werden solle. Es bleibt dabei, dass unklar ist, mit welchem Betrag die Beschwerdegegne- rin 2 zu entschädigen sein soll, und damit kein genügender Beschwerdeantrag vorliegt. c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. b) Der Beschwerdeführer stört sich vorab daran, dass die Beschwerde- gegnerin 2 mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 als unentgeltliche Rechtsver- treterin entlassen worden sei; es sei fraglich, ob diese überhaupt bisher erstellt worden sei. Es könne sich nicht um ein Versehen handeln, da dieses Datum be- reits im Beschluss vom 8. April 2022 genannt worden sei (Urk. 1 S. 1). Sowohl im vorinstanzlichen Beschluss vom 8. April 2022 als auch in der an- gefochtenen Verfügung wird zwar die Verfügung vom 22. Dezember 2022 er- wähnt (Vi-Urk. 403 S. 2, Urk. 2 S. 2), es handelt sich jedoch um einen offensichtli- chen Verschrieb, wird doch an beiden Stellen auf Vi-Urk. 398 hingewiesen und dies ist die Verfügung vom 22. Dezember 2021 (Vi-Urk. 398). c) Der Beschwerdeführer macht sodann zusammengefasst geltend, ein Mehraufwand sei deshalb entstanden, weil die Vorinstanz ein erstes Entlas- sungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 3. August 2021 ignoriert habe und das Gesuch am 19. Oktober 2021 erneut habe gestellt werden müssen. Dieser
"Mehraufwand Fr. 431.80 (19.10 – 29.12.21)" habe nichts mit ihm zu tun und solle von der Gerichtskasse übernommen werden (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat die Entschädigung der Beschwerdegegnerin 2 für die Zeit seit der mit Beschluss vom 18. Juni 2021 erfolgten Rückweisung durch die Kam- mer nach deren notwendigem Zeitaufwand festgesetzt (Urk. 2 S. 4). Indem be- schwerdeweise geltend gemacht wird, das Entlassungsgesuch habe erneut ge- stellt werden müssen, wird der entsprechende Aufwand nicht als unnötig bezeich- net. Inwiefern der Aufwand für die Zeit nach dem 19. Oktober 2021 (erneute Ge- suchstellung) bis zum 29. Dezember 2021 vom Gericht verursacht sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich (vgl. Vi-Urk. 406). d) Die Beschwerde wäre daher, wie gesagt (oben Erwäg. 3.a), abzuwei- sen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert mangels ein- schränkender Anträge Fr. 34'291.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
Zürich, 14. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo