Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB220009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. September 2022
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenfolge) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. April 2022 (CG210092-L)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Februar 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) eine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Demontage sei- ner Überwachungskamera, zur Löschung der damit von der Klägerin gemachten Aufnahmen, zur Anfertigung von Filmaufnahmen nur mit Zustimmung der Beklag- ten und zur Zahlung von Fr. 1'000.-- Schadenersatz und Genugtuung ein (samt entsprechender Klagebewilligung; Urk. 1 und 2). Die Klage wurde dem Einzelge- richt im vereinfachten Verfahren zugewiesen (Urk. 4 und Urk. 5 S. 2). Dieses trat mit Verfügung vom 2. März 2021 auf die Klage zufolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein (Urk. 5). In teilweiser Gutheissung einer Berufung der Klägerin hob die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich diese Verfügung mit Urteil vom 13. Juli 2021 auf und wies das Verfahren zwecks Zuteilung an das Kollegial- gericht zurück (Urk. 9). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Verbesserung der Klage und zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an (Urk. 11). Mit Urteil vom 4. November 2021 wies die Kammer eine Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des Kostenvor- schusses ab (Urk. 16). Mit Verfügung vom 2. März 2022 setzte die Vorinstanz der Klägerin erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Urk. 19). Mit Eingabe vom 28. März 2022 zog die Klägerin ihre Klage zurück (Urk. 20). Mit Beschluss vom 5. April 2022 entschied die Vorinstanz (Urk. 21 = Urk. 26): 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500 angesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Revision, Frist 90 Tage, bzw. Beschwerde ge- gen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Frist 30 Ta- ge] b) Gegen diesen ihr am 19. April 2022 zugestellten (Urk. 22) Beschluss erhob die Klägerin am 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte den fol- genden Beschwerdeantrag (Urk. 25 S. 1):
"1 – Dispositiv 2 des Beschlusses vom 5. April sei aufzuhaben und die Ent- scheidgebühr sei auf CHF500 festzulegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-24). Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. b) Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.-- fest (Urk. 26 S. 3). c) In ihrer Beschwerde zitiert die Klägerin vorab § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG. Sodann macht sie geltend, sie sei (von der Vorinstanz) aufge- fordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, sodass das Gericht ihre Klage gründlich überprüfe. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- er- scheine im Vergleich mit dem verlangten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- auf- grund des relativ geringen Zeitaufwands des Gerichts infolge ihres Klagerückzugs unverhältnismässig hoch. Die Entscheidgebühr sei auf Fr. 500.-- herabzusetzen, was aufgrund des geringen Zeitaufwands des Gerichts angemessen erscheine (Urk. 25). d) Die Vorinstanz erachtete ihr Verfahren unbestritten als nicht vermö- gensrechtlicher Natur (Urk. 11 S. 3; vgl. auch Urk. 16 S. 3). Wie auch die Klägerin korrekt dargelegt hat (Urk. 25 S. 1), wird bei solchen Streitigkeiten die Entscheid- gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 Abs. 1 GebV OG); sie kann sodann bei einer Erledigung ohne Anspruchsprüfung bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1
GebV OG). Die von der Vorinstanz auf Fr. 4'000.-- veranschlagten mutmasslichen Gerichtskosten (für die Durchführung des Verfahrens, d.h. Prüfung der Klage) wurden von der Kammer bereits im Urteil vom 4. November 2021 als im Rahmen von § 5 Abs. 1 GebV OG liegend erachtet (Urk. 16 Erwägung 5). Dem bei einem Klagerückzug tieferen Zeitaufwand des Gerichts wird sodann mit der Reduktion auf die Hälfte gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG Rechnung getragen. Indem die Vo- rinstanz ihre Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- und damit auf weniger als die Hälfte reduzierte, hat sie den Umstand des geringen zeitlichen Aufwands berücksichtigt. Diese Höhe stellt auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips dar (vgl. dazu BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Sie erscheint aufgrund des geringen Aufwands der Vo- rinstanz zwar eher hoch; sie ist aber nicht unangemessen und stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
Zürich, 19. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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