Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. November 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CG210096-L)
Erwägungen: 1. a) Am 5. Oktober 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage betreffend Persönlichkeitsverlet- zung ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 26. Mai 2021, Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vo- rinstanz der Klägerin (u.a.) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Vi-Urk. 6 = Urk. 2, je Dispositiv-Ziff. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Oktober 2021 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Vi-Urk. 7/1) Beschwerde und stellte die Beschwerdean- träge (Urk. 1 S. 1): "1 - Der Kostenvorschuss im Bezug auf CG210092 [recte: CG210096] sei von CHF4000 auf CHF500 zu reduzieren. 2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Beklagte." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fort- setzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf den einverlangten Kostenvor- schuss, Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung seien nicht vermögensrecht- licher Natur (Urk. 2 Erwägung 1.b). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Gerichtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die ordentliche Gebühr betrage in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (mit Verweis auf § 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend sei angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des zu erwartenden Aufwands von einer mutmasslichen Grundgebühr von Fr. 4'000.– auszugehen (Urk. 2 Erwägung 3.b). c) Die Klägerin rügt, sie erachte den einverlangten Kostenvorschuss als viel zu hoch, da in diesem Fall die Schwierigkeit des Falls und der Aufwand für die Vorinstanz relativ gering seien. So sei davon auszugehen, dass die Beklagte gar nicht bei Gericht erscheinen werde. Falls sie doch erscheine, werde es bestimmt möglich sein, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1 S. 1 f.). d) Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 4'000.– und damit innerhalb des von § 5 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmens fest, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr für das Gerichtsver- fahren – abhängig vom tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– be- trägt. Bei den Vorbringen der Klägerin zum von ihr erwarteten Verhalten der Ge- genpartei im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um reine, für die Bemes- sung des Kostenvorschusses nicht relevante Mutmassungen. Inwiefern von ei- nem besonders einfachen und wenig aufwändigen Verfahren auszugehen wäre, ist sodann weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal sich der bloss ru- dimentär begründeten Klage (vgl. Vi-Urk. 2) keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen lassen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vor- schuss bei knapp einem Drittel des gemäss Gebührenverordnung zulässigen Ma- ximalbetrags festsetzte. Sollte sich nach durchgeführtem Verfahren herausstellen, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstandenen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer
noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Be- klagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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