Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 4. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Persönlichkeitsverletzung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich im or- dentlichen Verfahren, 1. Abteilung, vom 6. Oktober 2021 (CG210092-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2021 machte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteram- tes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 28. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Zü- rich eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 4/1 und Urk. 4/2). Mit Verfü- gung vom 2. März 2021 trat das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein (Urk. 4/5). In teilweiser Gutheis- sung der dagegen erhobenen Berufung überwies die II. Zivilkammer des Oberge- richts den Prozess mit Urteil vom 13. Juli 2021 an das Bezirksgericht Zürich zwecks Zuteilung des Prozesses an die Kollegialbehörde (Urk. 4/9). Mit Be- schluss vom 6. Oktober 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin (u.a.) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv- Ziff. 2 = Urk. 4/11 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 4/12/1) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1 - Der Kostenvorschuss im Bezug auf CG210092 sei von CHF4000 auf CHF500 zu reduzieren. 2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zum Lasten der Beklagte." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft
zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf den einverlangten Kostenvorschuss, Klagen betreffend Persönlichkeitsverletzung seien grundsätzlich nicht vermögens- rechtlicher Natur. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde die Ge- richtsgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Die ordentliche Gebühr betra- ge in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (mit Verweis auf § 5 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend sei angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des zu erwartenden Aufwands von einer mutmasslichen Grundgebühr von Fr. 4'000.– auszugehen (Urk. 2 S. 3). 4. Die Klägerin rügt, sie erachte den einverlangten Kostenvorschuss als viel zu hoch, da in diesem Fall die Schwierigkeit des Falls und der Aufwand für die Vorin- stanz relativ gering seien. So sei davon auszugehen, dass der Beklagte gar nicht bei Gericht erscheinen werde. Falls er doch erscheine, werde es bestimmt mög- lich sein, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1 S. 1 f.). 5. Die Vorinstanz setzte den Kostenvorschuss bei Fr. 4'000.– und damit inner- halb des von § 5 Abs. 1 GebV OG vorgegebenen Rahmens fest, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Grundgebühr für das Gerichtsverfahren – abhängig vom tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls – in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Bei den Vorbringen der Klägerin zum von ihr erwarteten Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren handelt es sich um reine, für die Bemessung des Kos- tenvorschusses nicht relevante Mutmassungen. Inwiefern von einem besonders einfachen und wenig aufwändigen Verfahren auszugehen wäre, ist sodann weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal sich der bloss rudimentär begründe- ten Klage (vgl. Urk. 4/2 und Urk. 4/13 S. 2 Rz. 9) keinerlei entsprechende Hinwei- se entnehmen lassen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vorschuss bei knapp einem Drittel des gemäss Gebührenverordnung zulässigen Maximalbetrags festsetzte. Sollte sich nach durchgeführtem Verfahren herausstel- len, dass der verlangte Kostenvorschuss insbesondere dem tatsächlich entstan-
denen Aufwand, dem Wert der beanspruchten Dienstleistung und dem Interesse der Parteien nicht angemessen ist, wäre im Lichte des Äquivalenzprinzips immer noch die Ansetzung einer tieferen Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren denkbar, da der erhobene Kostenvorschuss den später zu treffenden Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten nicht präjudiziert (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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