Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 25. November 2021
in Sachen
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage gegen die Beklagten und Beschwerdeführerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 3/1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 setzte die Vorin- stanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5 = Urk. 3/8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5). 2. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinnge- mäss Beschwerde (Urk. 1). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Beschwerde in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsbe- rechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klar- stellung, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wurde, gegeben (Urk. 4). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 5), wo- rauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesse- rung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 6). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Beschwerde andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 25. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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