Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 16. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. Nr. 1 + Nr. 2, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Eintragung eines Pfandrechts (Bestellung einer anwaltlichen Ver- tretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon im or- dentlichen Verfahren vom 24. August 2021 (CG210002-M)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 machte die Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend definitive Eintragung eines Pfandrechts gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) anhängig (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort an (Urk. 6/12). Darauf folgten am 8. Juli 2021 und am 12. Juli 2021 zwei Eingaben des Beklagten (Urk. 6/14 und Urk. 6/16). Am 24. August 2021 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 6/19 S. 2 f.): 1. Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um eine anwaltliche Vertretung zu bestellen und über den Fall zu instruieren. Die Frist gilt als eingehalten, wenn sich die vom Beklagten be- stellte Rechtsvertretung innert Frist mittels einer dem Gericht eingereichten schriftlichen Vollmacht als solche legitimiert. Im Säumnisfall wird geprüft, ob dem Beklagten auf seine Kosten eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu bestellen ist. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Beschwerde) 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. September 2021 (Urk. 1A), ergänzt mit Schreiben vom 3. September 2021 (Urk. 1B), rechtzeitig (Urk. 6/20c) Beschwerde. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-20). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zu- lässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme
eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zu- rückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozes- ses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertre- ten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanord- nungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beklagten Frist zur Mandatie- rung eines Rechtsvertreters angesetzt, wobei die Vorinstanz ausdrücklich fest- hielt, (erst) im Säumnisfall werde zu prüfen sein, ob dem Beklagten auf seine Kos- ten eine anwaltliche Vertretung durch das Gericht zu bestellen sei. Mithin ist der entsprechende Entscheid noch nicht gefallen. Inwiefern dem Beklagten durch den angefochtenen Entscheid dennoch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechend ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. 3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1A, 1B und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 46'118.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wir- kung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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