Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 13. September 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 2. Abteilung des Be- zirksgerichtes Pfäffikon vom 17. August 2021; Proz. CG210004
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 sowie mit Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes D._____ vom 10. Mai 2021 erhob B._____ (Kläger und Be- schwerdegegner, fortan Kläger) beim Bezirksgericht Pfäffikon eine Forderungs- klage gegen die A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beklagte) mit einem Streitwert von Fr. 98'407.25 (act. 1 und act. 4). 2. Mit (Zirkular-)Beschluss vom 17. August 2021 setzte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Kläger eine Frist von 20 Tagen an zur Leistung des Kostenvor- schusses sowie zur Einreichung einer begründeten Klageschrift. Des Weiteren wurde die Prozessleitung delegiert. Als Rechtsmittel gegen den Beschluss wurde die Beschwerde angegeben (act. 6 = act. 7/7). 3. Gegen diesen Entscheid erhob E._____, einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der Beklagten, mit Eingabe vom 1. September 2021 Beschwer- de beim Obergericht. Sie legte dar, weshalb sie die Beschwerde nicht innert der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen habe erheben können (act. 2 inkl. Beilagen act. 3/1-3). Weiter reichte sie ein mit "Beschwerde-Entwurf" bezeichnetes Dokument ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung erschöpft sich in Ausführungen zur Forderungsklage (act. 4 inkl. Beilagen act. 5/1 und act. 5/4-5). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehalber verzichtet. 5. Die prozessleitende Verfügung über die Leistung von Vorschüssen ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Fristansetzung zur Einreichung einer begründeten Klage der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), gibt es nicht. Damit bedürfte es für die Anfechtung der Fristansetzung zur Einrei- chung einer begründeten Klage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nach-
teils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen macht die Beklagte weder geltend, noch ist ersichtlich, worin dieser liegen sollte. Die Beschwerde ist aber bereits aus einem anderen Grund nicht zulässig: Beide vorinstanzlichen Anordnungen (Frist- ansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Einreichung einer be- gründeten Klage) ergingen an den Kläger und nicht an die Beklagte, weshalb die Beklagte durch den vorinstanzlichen Beschluss nicht beschwert ist. Damit fehlt der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung. Auf die Be- schwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. 6. Ohnehin machte die Beklagte ─ vermutlich geleitet durch die Rechts- mittelbelehrung im angefochtenen Beschluss ─, ausschliesslich Ausführungen zur Forderungsklage des Klägers (act. 4; vgl. Ziff. 3). Der Forderungsprozess ist bei der Vorinstanz hängig, welche als erste Instanz nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses über die Streitsache zu befinden hat und nicht das Oberge- richt (vgl. §§ 43 und 48 GOG). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass ihre Eingabe "Beschwerde-Entwurf" vom 1. September 2021 (act. 4) nicht an die Vor- instanz weitergeleitet wird und sie ihre Vorbringen im Zusammenhang mit der Forderungsklage vor Vorinstanz erneut geltend zu machen hat; über den weiteren Prozessverlauf wird die Vorinstanz die Parteien informieren. 7. Umständehalber werden keine Kosten erhoben. Dem Kläger ist man- gels notwendiger Auslagen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 und act. 4, sowie an das Bezirksgericht Pfäffi- kon, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 98'407.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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