Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 23. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Revision (Prozesskosten)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. August 2021; Proz. BR210001
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1 und 2) standen sich vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 22. August 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 69 in Verfahren Geschäfts-Nr. CP150001). 1.2. Am 12. Mai 2021 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon und stellte ein Revisionsbegehren betreffend vorstehend genannten Beschluss (act. 1). Nachdem das Bezirksgericht mit Verfügung vom 2. Juni 2021 dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'000.-- und den Beschwerdegegnern Frist zur Stel- lungnahme angesetzt hatte (act. 4), zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2021 das Revisionsgesuch zurück (act. 8). In der Folge schrieb das Be- zirksgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. August 2021 ab, setzte die Ge- richtsgebühr auf Fr. 3'000.-- fest und auferlegte die Kosten dem Beschwerdefüh- rer (act. 11 = act. 16). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2021 bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Be- schwerde und verlangt (sinngemäss), es sei die Kostenfestsetzung im angefoch- tenen Entscheid aufzuheben und auf das Erheben einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (act. 14). Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sinngemäss für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Auf die Anord- nung weiterer prozessleitender Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der Prozesskosten im gesamten Um- fang. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe bis zu seinem Rückzug kaum Aufwendungen gehabt. Das Verfahren sei gar nicht anhand ge- nommen worden, weil der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei. Die fest- gesetzten Kosten seien weder begründet noch nachvollziehbar und er sei weder in der Lage noch willens, diese zu tragen (act. 14). 4. 4.1. Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhal- ten, dass die Vorinstanz nach Eingang seines Revisionsbegehren formell ein Ver- fahren eröffnet und dieses mit Entscheid vom 11. August 2021 beendet hat (Ge- schäfts-Nr. BR210001). In diesem Verfahren hat die Vorinstanz überdies eine prozessleitende Verfügung erlassen (vgl. act. 4). Dadurch sind Prozesskosten entstanden, die grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen hat (Art. 106 ZPO). Dass es sich bei dem das Verfahren abschliessenden Beschluss um einen Abschreibungsentscheid handelt, ändert daran nichts. Der Beschwerde- führer hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Revisionsbegehren zurückgezogen (act. 8). Damit gilt er als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es liegen keine Umstände vor und der Beschwerdeführer macht solche auch nicht geltend, die nach Art. 107 ZPO eine abweichende Verteilung nach Ermessen oder ein Verzicht auf Kostenauflage aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. 4.2. Ferner berechnet sich die Entscheidgebühr im Kanton Zürich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz wie bereits in dem dem vor- instanzlichen Revisionsverfahren zu Grunde liegenden Erbteilungsverfahren von einem Streitwert in Höhe von Fr. 318'098.-- ausging (act. 10 und act. 69 im Ver- fahren CP150001). Tatsächlich enthält die angefochtene Verfügung weder einen Hinweis auf diesen Streitwert noch nimmt sie insofern Bezug auf das abgeschlos- sene Erbteilungsverfahren. Damit liegt aber keine Verletzung der aus dem Grund- satz des rechtlichen Gehörs fliessenden Begründungspflicht vor (Art. 6
Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO; BGE 134 I 83 E. 4.1). Denn die Vo- rinstanz bezifferte den Streitwert im ursprünglichen Erbteilungsverfahren explizit mit Fr. 318'098.--, verlangte gestützt darauf vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 22'000.-- (act. 7 im Verfah- ren CP150001) und ermässigte die Entscheidgebühr im Endentscheid vom 22. August 2017 schliesslich infolge Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprü- fung auf Fr. 9'000.-- (act. 69 in CP150001). Nachdem der Beschwerdeführer mit Revisionsbegehren vom 12. Mai 2021 die Wiederaufnahme dieses Erbteilungs- verfahrens verlangt hatte (act. 1), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Juni 2021 Frist an, um wiederum einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 22'000.-- zu leisten (act. 4). Vor diesem Hintergrund waren dem Beschwerde- führer die Bemessungsgrundlagen bereits bekannt. Sodann beanstandete er sie im ursprünglichen Erbteilungsprozess nicht und setzt ihnen nunmehr auch in der Beschwerdeschrift nichts entgegen. Ausgehend vom Streitwert in Höhe von Fr. 318'098.-- beträgt die Grundgebühr Fr. 17'112.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr kann einerseits unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 ZPO). Ande- rerseits sieht § 10 Abs. 1 GebV OG eine Herabsetzung der Gebühr auf bis die Hälfte vor, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird. Davon hat die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Gebrauch gemacht. Sie hat die Gebühr unter Berücksichtigung einer Reduktion von insgesamt rund 83 % auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Das verletzt weder Recht noch erscheint es un- angemessen oder willkürlich. 4.3. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- festgesetzt und diese dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Damit erweist sich das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, weshalb das Ver- fahren diesbezüglich abzuschreiben ist. 5.2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ferner (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfah- ren beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Gesuche vor oder während des Verfahrens gestellt werden können und für jedes Verfahren bzw. bei jeder Instanz separat zu stellen sind (Art. 119 Abs. 1 und 5 ZPO; ZK ZPO-E MMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 5). Die zweite Instanz ist demnach für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sachlich nicht zu- ständig, weshalb auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren nicht einzutreten ist. Sodann erübrigt sich eine allfällige Überweisung des Gesuchs zuständigkeitshal- ber an die Vorinstanz, weil eine allfällig rückwirkende Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO vorliegend ausser Betracht fällt (vgl. ZK ZPO-E MMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 4; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 12). Denn die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Rahmen der Kostenvorschussverfügung auf die unentgeltliche Rechtspflege hin- gewiesen (vgl. act. 4) und der Beschwerdeführer hat es dennoch unterlassen, im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 14), sowie an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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