Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 25. November 2021
in Sachen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
A._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____
betreffend Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Berichtigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 27. Mai 2021 (Berichtigung des Urteils vom 21. Dezember 2020) (CG200043-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz Klage betreffend Beseitigung des rechtswidri- gen Zustandes (Urk. 1). Gegenstand dieser Klage war die Anordnung der Zwangsverwertung der von der im Ausland wohnhaften Beklagten und Beschwer- degegnerin (fortan Beklagte) ohne Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) erwor- benen 2.5 Zimmer Wohnung in Zürich-B._____. Anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 10. November 2020 schlossen die Parteien einen Vergleich mit folgendem Wortlaut (Urk. 19):
"1. Die Beklagte anerkennt die Klage vollumfänglich.
Die Parteien einigen sich, dass das Gericht die öffentliche Versteige- rung der 2.5 Zimmer Wohnung, Grundbuch Blatt 1 in Zürich-B._____ (Stockwerkeigentum, 124/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der Wohnung Nr. D6-2 im 6. Oberge- schoss sowie am Keller Nr. D6-2-K im Erdgeschoss) nach den Vor- schriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken anordnet und im Grundsatz die Steigerungsbedingungen festlegt.
Die Parteien sind sich einig, dass die Gestehungskosten der Beklagten Fr. 695'443.– betragen. In diesen Gestehungskosten sind allfällige Grundpfandschulden eingerechnet.
Die Parteien halten Folgendes fest: Vom Steigerungserlös (Zuschlag- preis) werden allfällige Grundstückgewinnsteuern, sämtliche Steige- rungskosten und die Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch abgezogen. Von diesem errechneten Betrag werden die Gestehungskosten der Beklagten abgezogen. Die Grundpfandschulden werden auf den Erwerber überbunden, beziehungsweise die Grund- pfandgläubiger werden vorab befriedigt.
Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte Anspruch auf den nach Abzug der Grundpfandschulden verbleibenden Restbetrag der Geste- hungskosten hat.
Sollte sodann ein allfälliger Mehrerlös verbleiben, sind sich die Parteien einig, dass der Kläger Anspruch auf diesen Mehrerlös hat.
Die Beklagte übernimmt die Gerichtskosten vollumfänglich."
Gestützt darauf schrieb die Vorinstanz mit (in der Folge am 21. Dezember 2021 bzw. 11. Januar 2021) in Rechtskraft erwachsenem, vgl. Urk. 41 S. 2) Urteil vom 21. Dezember 2020 das Verfahren ab und ordnete die öffentliche Versteigerung der Wohnung gemäss den aktuell üblichen Steigerungsbedingungen im Kanton Zürich nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Mit der Versteigerung wurde der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich beauftragt. In Dispositivziffer 6 wurde dabei Folgendes angeordnet (Urk. 20 S. 8 f.): "6. Der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich wird beauftragt, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft (2.5 Zimmer Wohnung, Grundbuch Blatt 1 in Zürich-B._____ (Stockwerkeigentum, 124/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der Wohnung Nr. D6-2 im 6. Obergeschoss sowie am Keller Nr. D6-2-K im Erdgeschoss)), d.h. vom Steigerungserlös (Zuschlagspreis) abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläu- bigern bezahlte Grundpfandschulden, abzüglich b) allfälligen Grund- stückgewinnsteuern, abzüglich c) sämtlichen Steigerungskosten sowie abzüglich d) der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch der Beklagten auszubezahlen, aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe von Fr. 695'443.– (inklusive allfällige Grundpfandschul- den). Sollte vom Nettoerlös abzüglich dieses Betrages ein Mehrerlös verbleiben, wird der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich be- auftragt, diese Differenz zwischen Nettoerlös und Fr. 695'443.– (inkl. allfällige Grundpfandschulden) dem Kläger auszubezahlen." Mit Zuschrift vom 8. März 2021 stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Berichti- gungsbegehren mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 1 f.): "1. Es sei die Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 21. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. CG200043-L/U) wie folgt zu berichtigen und
a. den Passus "abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläubigern bezahlte Grundpfandschulden" ersatzlos zu streichen,
b. den Passus "...aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe der Gestehungskosten von Fr. 695'443.– (inklusive allfällige Grund- pfandschulden)." entsprechend der Hervorhebung abzuändern,
c. nach dem ersten Satz den folgenden Satz einzufügen: Von den Gestehungskosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer über- bundene bzw. den Grundpfandgläubigern zu bezahlende Grund- pfandschulden abgezogen.
d. den letzten Satz wie folgt zu formulieren: Sollte vom Nettoerlös abzüglich der Gestehungskosten von maximal Fr. 695'443.– ein Mehrerlös verbleiben, ist dieser dem Kläger auszubezahlen.
Das Stadtammannamt Zürich 2 sei unverzüglich anzuweisen, die Voll- streckung bis Erhalt des berichtigten Urteils zu sistieren und danach die Aufforderung zum Kostenvorschuss gegebenenfalls erneut zu stel- len.
Es seien die Kosten des Berichtigungs- und Sistierungsverfahrens voll- umfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." Die Beklagte liess sinngemäss die Abweisung des Berichtigungsbegehrens bean- tragen (Urk. 34). Diese Eingabe wurde dem Kläger zugestellt, welcher sich nicht mehr äusserte. Mit Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2021 (betreffend Berichti- gung des Urteils vom 20. recte: 21. Dezember 2020) die Vorinstanz auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens nicht ein und urteilte in der Sache folgendermassen trat (Urk. 36 S. 6 = Urk. 41 S. 6): "1. In Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 Bst. b wird die Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils vom 21. Dezember 2020 wie folgt berichtigt (Berich- tigung in fetter Schrift hervorgehoben):
"6. Der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich wird beauftragt, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft (2.5 Zimmer Wohnung, Grundbuch Blatt 1 in Zürich-B._____ (Stockwerkeigen- tum, 124/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der Wohnung Nr. D6-2 im 6. Obergeschoss sowie am Keller Nr. D6-2-K im Erdgeschoss)), d.h. vom Steigerungser- lös (Zuschlagspreis) abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläubigern bezahlte Grund- pfandschulden, abzüglich b) allfälligen Grundstückgewinnsteuern, abzüglich c) sämtlichen Steigerungskosten sowie abzüglich d) der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch der Beklagten auszubezahlen, aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe der Gestehungskosten von Fr. 695'443.– (inklusive allfäl- lige Grundpfandschulden). Sollte vom Nettoerlös abzüglich dieses Betrages ein Mehrerlös verbleiben, wird der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich beauftragt, diese Differenz zwischen Nettoerlös und Fr. 695'443.– (inkl. allfällige Grundpfandschulden) dem Kläger auszubezahlen."
Im Übrigen bleibt das Urteilsdispositiv des Urteils vom 21. De- zember 2020 unverändert.
Die Rechtsbegehren Ziff. 1 Bst. a, c und d werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten betragen Fr. 400.–. Sie werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Beschwerde]." 1.2. Gegen das Berichtigungsurteil vom 27. Mai 2021 erhob der Kläger rechtzei- tig (vgl. Urk. 37) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 40 S. 2):
"1. Es sei die Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 21. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. CG200043-L/U) bzw. des Urteils vom 27. Mai 2021 (Berichtigung des Urteils vom 20. Dezember 2020 - Geschäfts-Nr. CG200043-L/UB) wie folgt zu berichtigen:
a. Passus "abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläubigern bezahlte Grundpfandschulden" ersatzlos zu streichen.
b. - (erledigt).
c. nach dem ersten Satz den folgenden Satz einzufügen: "Von den Ge- stehungskosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer überbundene bzw. den Grundpfandgläubigern zu bezahlende Grundpfandschulden abgezogen."
d. - (wird nicht weiterverfolgt).
Alles zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers."
Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2021 wurde das Doppel der Be- schwerdeantwortschrift samt Beilage dem Kläger zugestellt (Urk. 48). Dieser liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Zuschrift vom 17. November 2021 liess die Be- klagte der Kammer einen "Vergleichsvorschlag" betreffend die Hauptsache (öf- fentliche Zwangsversteigerung der Immobilie) zukommen, mit dem Ersuchen, die- sen an den Kläger weiterzuleiten, wobei bei dessen Einverständnis das Be- schwerdeverfahren vorläufig sistiert werden könnte, bis die Parteien eine endgül- tige Einigung erzielt hätten (Urk. 49). Diese Eingabe ist dem Kläger mit dem vor- liegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39). Die Beschwerde (Urk. 40) wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 37). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin-
stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, nachdem der Kläger vom Stadtammannamt Zürich 2, welches mit der Versteigerung beauftragt worden sei, aufgefordert worden sei, ei- nen vorläufigen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.– zu bezahlen, habe er das Be- richtigungsbegehren gestellt. Er begründe das Begehren damit, dass die "schwer lesbare" Dispositivziffer 6 des Urteils vom 21. Dezember 2020 nicht der Parteiver- einbarung entspreche, wie sie in den Urteilserwägungen im Wortlaut wiedergege- ben worden sei, und fehlerhaft sei. Der Kläger verlange vier verschiedene Berich- tigungen. In Bezug auf den ersten Berichtigungsantrag (1.a.) sei festzuhalten, dass die Parteien gemäss Ziffer 2 des Vergleichs vom 10. November 2020 ver- einbart hätten, dass die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken erfolge. Dies wiedergebe Dispositivziffer 2 des Urteils vom 21. Dezember 2020. Die Vorschriften über die Zwangsverwertung (VZG) regelten somit die Reihenfolge, wie der Steigerungserlös verteilt werde. In der Dispositivziffer 6 des Urteils gehe es sodann nicht um die Reihenfolge, son- dern nur darum, was vom Steigerungserlös abgezogen werden müsse. Damit sei der Berichtigungsantrag a) abzuweisen. Das Dispositiv sei weder unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig, noch stehe es mit der Begründung im Widerspruch (Urk. 41 S. 3 f.). Gemäss Berichtigungsantrag 1.b. mache der Kläger geltend, dass der Begriff "Gestehungskosten", wie er Art. 27 Abs. 2 BewG entspreche und im Wortlaut der Parteivereinbarung verwendet worden sei, in Dispositivziffer 6 fehle. Insofern sei Dispositivziffer 6 missverständlich und widersprüchlich formuliert. Richtig sei, dass die Parteien in ihrem Vergleich die Höhe der Gestehungskosten vereinbart hätten
und dies in Dispositivziffer 6 nicht wiedergegeben worden sei. Das Dispositiv sei insofern unvollständig und entsprechend zu berichtigen (Urk. 41 S. 4). Dement- sprechend ergänzte die Vorinstanz ihre Dispositivziffer 6 um den Begriff der Ge- stehungskosten (Urk. 41 S. 4). Sodann beantrage der Kläger unter 1.c., dass in Dispositivziffer 6 im Anschluss an den ersten Satz folgender Satz eingefügt werden solle: "Von den Gestehungs- kosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer überbundene bzw. den Grund- pfandgläubigern zu bezahlende Grundpfandschulden abgezogen". Er begründe diesen Antrag damit, dass die Dispositivziffer 6 nicht klar sei, so würden Grund- pfandschulden nur zu den Gestehungskosten gehören und nie zu den Verkaufs- kosten. Deshalb würden vom Steigerungserlös vorerst die Verkaufskosten abzo- gen, woraus ein Nettoerlös resultiere. Erst vom Nettoerlös würden die Geste- hungskosten abgezogen. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien in ihrem Ver- gleich vereinbart hätten, dass die Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken anwendbar seien. Diese regelten die Reihenfolge der Verteilung des Erlöses. Der Berichtigungsantrag 1.c. sei daher abzuweisen. Und schliesslich beantrage der Kläger unter 1.d., dass der letzte Satz von Dispo- sitivziffer 6 zufolge schwerverständlicher Formulierung anders zu formulieren sei. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern der letzte Satz von Dispositivziffer 6 un- klar, widersprüchlich oder unvollständig sei. Im Übrigen bliebe auch kein Raum für eine Berichtigung für eine allfällige schwerverständlich formulierte Dispositivziffer. Entweder sei die Formulierung unklar, widersprüchlich oder unvollständig, um be- richtigt werden zu können, nicht aber schwerverständlich. Somit sei auch der Be- richtigungsantrag 1.d. abzuweisen (Urk. 41 S. 4 f.). 3.2. Der Kläger kritisiert beschwerdeweise, er habe seine vier Berichtigungsan- träge im Wesentlichen damit begründet, dass Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz von der in den Erwägungen wiedergegebenen Parteivereinbarung ab- weiche und nun widersprüchlich, unklar und unvollständig sei. Insbesondere sei nicht vereinbart gewesen, dass aus dem Steigerungserlös vorab die Grundpfand- schulden abgezogen würden. Da beim Verfahren auf Beseitigung des rechtswid- rigen Zustandes weder eine Betreibung auf Pfändung noch auf Pfandverwertung
oder ein Konkursverfahren vorliege, könne der Verweis in Art. 27 Abs. 2 BewG auf die Vorschriften des VZG lediglich sinngemäss verstanden werden. Dies habe zur Konsequenz, dass die Vorschriften des BewG als lex specialis bei der An- wendung des SchKG und des VZG stets zu beachten seien. Die Anwendung des SchKG und des VZG dürften also nicht gegen Sinn und Zweck des BewG verstossen. Die Parteivereinbarung halte sich an die Regeln des BewG. Die Vo- rinstanz weiche in Dispositivziffer 6 ihrer Urteile vom 21. Dezember 2020 und 27. Mai 2021 von der Parteivereinbarung ab und missachte damit nicht nur Sinn und Zweck des BewG, sondern verstosse auch explizit gegen das SchKG und die VZG. Die Vorinstanz verweise pauschal auf die VZG, welche ihrer Ansicht nach die Reihenfolge bei der Verteilung festlege. Leider unterlasse die Vorinstanz den Hinweis, auf welche Normen der VZG sie sich berufe. Beim expliziten Verweis wäre es der Vorinstanz sicher aufgefallen, dass in Art. 81 Abs. 1 VZG bei der Ver- teilung bei der Betreibung auf Pfändung (hier analog anzuwenden) von "Reiner- lös" die Rede sei. Die Vorinstanz habe bei ihrer pauschalen, die Normenhierarchie missachtenden Ver- weisung nicht beachtet, dass vom Steigerungserlös stets vorab die Steigerungs- kosten abzuziehen seien (vgl. Art. 144 Abs. 3 und 157 Abs. 1 SchKG). Dies erklä- re, weshalb in Art. 81 Abs. 1 VZG von "Reinerlös" die Rede sei. Die vorinstanzli- che Auffassung, dass vom Steigerungserlös vorab die Grundpfandschulden ab- zuziehen und an die Grundpfandgläubiger auszubezahlen seien, sei somit nicht korrekt. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach Dispositivziffer 6 nur darstel- le, was vom Steigerungserlös abgezogen werden müsse und sich die Reihenfolge nach der VZG richte, widerspreche nicht nur dem Wortlaut der Dispositivziffer 6, sondern auch der Darstellung mit den Kleinbuchstaben. Zudem stelle sich dabei die Frage, weshalb die Vorinstanz vom Wortlaut der Parteivereinbarung abweiche und eine eigene Reihenfolge mit einer Abfolge von Kleinbuchstaben festlege. Aber auch die erstinstanzliche Aussage, die VZG bestimme die Reihenfolge und in Dispositivziffer 6 werde nur aufgezählt, was alles vom Steigerungserlös abge- zogen werden müsse, stelle einen Widerspruch in sich dar. Es frage sich, wie die VZG eine Reihenfolge für ein Verfahren festlegen könne, das bloss sinngemäss angewendet werde. Im Licht des Gesagten müsse Dispositivziffer 6 als Anwei-
sung an die Vollstreckungsbehörde verstanden werden, die sich bei der Vertei- lung an die vorgegebene Reihenfolge gemäss Dispositivziffer 6 zu halten habe. Doch bei dieser fehlerhaften, unklaren und missverständlichen Formulierung die- ser Anweisung seien Fehler die logische Folge. Dispositivziffer 6 sei daher ent- sprechend zu berichtigen. Für den Kläger reiche es dabei aus, wenn in Dispositiv- ziffer 6 klargestellt sei, dass die Steigerungskosten vom Steigerungserlös vorab abgezogen würden. Denn aufgrund des Kostenvorschusses, den er gegenüber dem Stadtammannamt habe leisten müssen, bestünde ansonsten die Gefahr, dass er auf den Kosten sitzen bleibe, was nicht Sinn und Zweck des BewG sein könne (Urk. 40 S. 4 ff.). 3.3. Die Beklagte lässt erwidern, das vorinstanzliche Urteil entspreche in Gänze dem Sinn und Zweck des von den Parteien im Rahmen der Verhandlung geäus- serten Willens, dass das Verfahren so weit wie möglich kostenschonend für die Beklagte geführt werden solle. Die klägerischen Ausführungen betreffend einen etwaigen Verstoss gegen das SchKG und die VZG seien unrichtig und führten an der Sache vorbei. Der Grundgedanke des BewG und des Vergleichs sei lediglich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Beklagte solle so ge- stellt werden, als wenn der Erwerb dieser Immobilie gar nicht stattgefunden hätte. Sie solle somit in finanzieller Hinsicht weder besser noch schlechter gestellt wer- den. Dies bedeute, dass an sie - nach der öffentlichen Versteigerung der Immobi- lie - so viel ausgekehrt werden soll, wie sie zur Ablösung der Hypotheken, der Grundpfandschulden sowie zur Rückgabe des von ihr bar eingebrachten Teils des Kaufpreises zuzüglich Notar-, Eintragungsgebühren und Maklerkosten eingezahlt habe. Zur Information des Gerichts werde eine Kopie der Mitteilung des Stadt- ammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 vom 7. Juni 2021 eingereicht, wonach der Schätzwert der Immobilie im Juni 2021 den Betrag von Fr. 940'000.– erreicht habe. Somit sei davon auszugehen, dass die öffentliche Versteigerung dieser Immobilie einen Verkaufserlös erbringen werde, der weit über dem damaligen Kaufpreis aus dem Jahre 2017 liegen dürfte (Urk. 46 S. 2 f.). 4.1. Die seitens der Beklagten neu eingereichte Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 2 betreffend die Schätzung des Grundstückes der
Beklagten vom 7. Juni 2021, wonach dieses auf Fr. 940'000.– geschätzt wurde (Urk. 47), kann im Beschwerdeverfahren wegen des vorstehend erwähnten abso- luten Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Sie wurde denn auch lediglich zu Informationszwecken eingereicht (vgl. Urk. 46 S. 4). Dementsprechend ist ge- stützt auf diese unbeachtliche Mitteilung auch das erforderliche schützenswerte Interesse des Klägers an der Berichtigung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht zu ver- neinen (vgl. Tanner, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilpro- zessrecht [Art. 334 ZPO], in ZZZ 41/20187 S. 3, 13). 4.2. Laut Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder wenn es mit der Begründung in Widerspruch steht. Der Berichtigung bzw. Erläuterung unterliegen alle Sach- und Prozessentscheide, unabhängig davon, ob sie bereits in Rechts- kraft erwachsen sind. Weder Erläuterung noch Berichtigung sind Rechtsmittel. Sie sind Rechtsbehelfe: Sie bezwecken keine Änderung, sondern die Klarstellung ei- nes Entscheides; daher können sie auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen be- züglich eines rechtskräftigen Entscheides verlangt werden. Entscheidend ist, dass die fragliche Unklarheit auf mangelhafte bzw. fehlerhafte Formulierungen (Artiku- lationsfehler des Gerichts) zurückzuführen ist. Inhaltliche Fehler (Denkfehler des Gerichts) sind rechtzeitig mit Berufung oder Beschwerde geltend zu machen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 334 N 3 ff.). Es geht mithin um die Korrektur von Fehlern im Ausdruck und nicht in der gerichtlichen Willensbildung (vgl. Tan- ner, a.a.O., S. 5). 4.3. Strittig sind im Beschwerdeverfahren noch die von der Vorinstanz abgelehn- ten Berichtigungsanträge 1.a. (Passus "abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläubigern bezahlte Grundpfandschulden" er- satzlos zu streichen) und 1.c. (nach dem ersten Satz den folgenden Satz einzufü- gen: "Von den Gestehungskosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer über- bundene bzw. den Grundpfandgläubigern zu bezahlende Grundpfandschulden abgezogen.").
Gemäss dem von den Parteien am 10. November 2020 unter Mitwirkung der Vor- instanz geschlossenen Vergleich einigten sich die Parteien darauf, dass die Be- klagte die Klage vollumfänglich anerkenne und das Gericht die öffentliche Ver- steigerung der Immobilie nach den Vorschriften des VZG anordnen solle und im Grundsatz die Steigerungsbedingungen festlege. Sie einigten sich weiter darauf, dass die Gestehungskosten der Beklagten Fr. 695'443.– (inklusive Grundpfand- schulden) betragen. Sodann hielten sie wörtlich fest, dass vom Steigerungserlös (Zuschlagspreis) allfällige Grundstückgewinnsteuern, sämtliche Steigerungskos- ten und die Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch abgezo- gen würden. Von diesem errechneten Betrag würden die Gestehungskosten der Beklagten abgezogen. Die Grundpfandschulden würden auf den Erwerber über- bunden, beziehungsweise die Grundpfandgläubiger würden vorab befriedigt (Urk. 19 S. 2). Dispositivziffer 6 des Urteils vom 21. Dezember 2020 (Urk. 20 S. 8 f.) regelt die (vermeintliche) Reihenfolge der Abzüge vom Steigerungserlös (Zu- schlagspreis) jedoch damit in Widerspruch stehend, indem zunächst unter a) die Grundpfandschulden aufgeführt werden und erst unter c) die Steigerungskosten. So ist diese Dispositivziffer nach dem Vertrauensprinzip jedenfalls zu verstehen. Weil die Vorinstanz jedoch die Reihenfolge gerade nicht regeln wollte, sondern diesbezüglich auf die VZG verweist (vgl. Urk. 40 S. 3 unten), handelt es sich hier um einen missverständlichen Ausdruck. Urteilsdispositivziffer 6 ist hinsichtlich der Reihenfolge unklar und steht mit den im Urteil wiedergegebenen Erwägungen (Vergleich, Urk. 20 S. 3 f.) im Widerspruch. Zudem steht Urteilsdispositivziffer 6 auch im Widerspruch zu den Vorschriften der VZG, worauf nicht nur in der Partei- vereinbarung, sondern auch in Dispositivziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 verwiesen wird (Urk. 20 S. 8). So wird in Art. 81 Abs. 1 VZG (vgl. Verweis auf die Vorschriften der VZG gemäss Art. 27 Abs. 2 BewG) die Ver- teilung des "Reinerlöses" geregelt. Darunter ist gemäss von Art. 144 Abs. 3 und Art. 157 Abs. 1 SchKG der Steigerungserlös abzüglich die Steigerungskosten zu vorstehen. Erst danach werden die Grundpfandschulden getilgt (Art. 81 Abs. 2 VZG). Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils vom 21. Dezember 2020 er- weist sich somit auch als in sich selbst widersprüchlich.
Zu Handen der Beklagten ist zu erwähnen, dass es bei der vorliegenden Klage zwar um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geht und die Be- klagte so gestellt werden soll, also ob sie die Immobilie nie erworben hätte. Dabei hat jedoch die Beklagte, welche den rechtswidrigen Zustand, aus welchen Grün- den auch immer, zu vertreten hat, die Kosten für dessen Beseitigung (Gerichts- kosten, Steigerungskosten) zu tragen, wie das auch vereinbart wurde (Urk. 19). 4.4. Daher sind die Beschwerde und die von der Vorinstanz abgelehnten klägeri- schen Berichtigungsanträge 1.a. und 1.c. (Urk. 23 S. 1 f.) gutzuheissen. Weil die Sache spruchreif ist, kann die Berichtigung im Rechtsmittelverfahren angeordnet werden (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Entsprechend den klägerischen Anträgen 1.a. und 1.c. ist Dispositivziffer 6 des Urteils vom 21. Dezember 2020 folgender- massen zu berichtigen: "6. Der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich wird beauftragt, den Net- toerlös der Versteigerung der Liegenschaft (2.5 Zimmer Wohnung, Grund- buch Blatt 1 in Zürich-B._____ (Stockwerkeigentum, 124/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der Wohnung Nr. D6-2 im 6. Obergeschoss sowie am Keller Nr. D6-2-K im Erdgeschoss)), d.h. vom Steigerungserlös (Zuschlagspreis) abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläubigern bezahlte Grundpfandschul- den, abzüglich b) allfälligen Grundstückgewinnsteuern, abzüglich c) sämtli- chen Steigerungskosten sowie abzüglich d) der Hälfte der Kosten der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch der Beklagten auszubezahlen, aber maxi- mal bis zu einem Betrag in Höhe der Gestehungskosten von Fr. 695'443.– (inklusive allfällige Grundpfandschulden). Von den Gestehungskosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer überbundene bzw. den Grund- pfandgläubigern zu bezahlende Grundpfandschulden abgezogen. Sollte vom Nettoerlös abzüglich dieses Betrages ein Mehrerlös verbleiben, wird der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich beauftragt, diese Differenz zwischen Nettoerlös und Fr. 695'443.– (inkl. allfällige Grundpfandschulden) dem Kläger auszubezahlen." 5. Wird das Berichtigungsgesuch gutgeheissen, so sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen: Das Gericht hat das Korrekturverfahren verursacht. Es wäre unbillig, diese Nachlässigkeit den Parteien anzulasten (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Tanner, a.a.O., S. 19; vgl. auch Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 334 N 19). Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, dies in Analogie zum Beru-
fungsverfahren gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24). Die erste Instanz, welche das Berichtigungsbegehren des Klägers teilweise guthiess, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– fest und nahm sie auf die Staatskasse. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 41 S. 5 f.). Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist diese Regelung zu bestätigen. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Kläger vollumfänglich. Die Beklagte reichte eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 46 S. 1). Damit identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Entscheid. Folglich sind ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.– (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrages des Klägers (Urk. 40 S. 2) ist kei- ne Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositivziffern1 und 2 des angefochtenen Urteils wird Dispositivziffer 6 des Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Dezember 2020 folgendermassen be- richtigt:
"6. Der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich wird beauftragt, den Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft (2.5 Zimmer Wohnung, Grundbuch Blatt 1 in Zürich-B._____ (Stockwerkeigentum, 124/10'000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 2, Kat. Nr. 3, mit Sonderrecht an der Wohnung Nr. D6-2 im 6. Obergeschoss sowie am Keller Nr. D6-2-K im Erdgeschoss)), d.h. vom Steigerungserlös (Zuschlagspreis) abzüglich a) allfälligen dem Ersteigerer überbundene oder den Grundpfandgläu- bigern bezahlte Grundpfandschulden, abzüglich b) allfälligen Grund- stückgewinnsteuern, abzüglich c) sämtlichen Steigerungskosten sowie abzüglich d) der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch der Beklagten auszubezahlen, aber maximal bis zu einem Betrag in Höhe der Gestehungskosten von Fr. 695'443.– (inklusive allfällige Grundpfandschulden). Von den Gestehungskosten werden vorab allfällige dem Ersteigerer überbundene bzw. den Grund- pfandgläubigern zu bezahlende Grundpfandschulden abgezogen. Sollte vom Nettoerlös abzüglich dieses Betrages ein Mehrerlös verblei- ben, wird der Stadtammann des Kreises 2 der Stadt Zürich beauftragt, diese Differenz zwischen Nettoerlös und Fr. 695'443.– (inkl. allfällige Grundpfandschulden) dem Kläger auszubezahlen."
Zürich, 25. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini