Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 27. September 2021
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung
betreffend Forderung (Revision, unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 19. April 2021 (BR200006-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. März 2016 wurde die Revisionsklägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend Klägerin) zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 nebst Zins an die Revisionsbeklagte (nachfolgend Beklagte) ver- pflichtet (Urk. 4/3 = Urk. 4/28/94). Auf die dagegen erhobene Berufung der Kläge- rin trat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. September 2016 nicht ein (Urk. 4/28/99). 1.2. Am 1. November 2017 beantragte die Klägerin vor Vorinstanz gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Revision des Urteils vom 17. März 2016 (Urk. 4/29/1). Das von ihr in diesem Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz ab (Urk. 4/29/17). Die hier- gegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urk. 4/29/22 und Urk. 4/29/24). Mit Beschluss vom 5. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 4/29/36). Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben wiederum erfolglos (Urk. 4/29/42 und Urk. 4/29/44). 1.3. Mit Eingabe vom 27. August 2020 ersuchte die Klägerin vor Vorinstanz ge- stützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO erneut um Revision des Urteils vom 17. März 2016 (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 23. September 2020 wurde die Klä- gerin zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Zudem wurde sie er- sucht, ihr Einverständnis zur elektronischen Zustellung per E-Mail zu geben (Urk. 4/7 Disp. Ziff. 1 und 2). Am 9. Oktober 2020 erklärte sich die Klägerin mit der elektronischen Zustellung einverstanden und stellte überdies ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/10/1 S. 1). Die Beklagte nahm zu diesem Gesuch am 5. November 2020 Stellung, wobei sie gleichzeitig um Ver- pflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 49'500.– ersuchte (Urk. 4/19). Die Klägerin liess sich hierzu am 16. Dezember 2020 vernehmen (Urk. 4/25). Die Beklagte nahm nochmals mit Eingabe vom 8. April 2021 Stellung (Urk. 4/31). Mit Beschluss vom 19. April 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und setzte der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 32'317.– an (Urk. 4/32 S. 14 = Urk. 2 S. 14). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 3. Mai 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 4/34) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19.4.2021 (Prozess BR 200 006) sei aufzuhe- ben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. 2. Im Verfahren vor Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege auch zu genehmigen." 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinander- setzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus ver- ständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchfors- ten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat inso- fern grundsätzlich Bestand. Neue Tatsachen, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Die Klägerin schildert in ihrer Beschwerdeschrift unter dem Titel "Sachver- halt" ihre Sicht der Sachlage, ohne aber auf vorinstanzliche Erwägungen Bezug zu nehmen und ohne darzutun, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich falsch sein soll (Urk. 1 S. 2 f.). Da diese Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
2.2. Die Klägerin beantragt beschwerdeweise die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 19. April 2021. In Dispositivziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Gültigkeit der Rechtsan- walt PD Dr. iur. X._____ erteilten Vertretungsbefugnis im Sinne der Erwägungen darzutun und zu belegen (Urk. 2 S. 14 Disp. Ziff. 2). Da die Klägerin in dieser Dis- positivziffer zu nichts verpflichtet wurde und damit auch nicht beschwert ist, ist in- soweit mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Klägerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift zunächst, dass das Verfah- ren fortgeführt worden sei, obschon der Vertreter der Beklagten keine genügende Vollmacht beigebracht habe. Solch eine Prozessführung sei nicht zulässig, da das Gericht gemäss Art. 58 ff. ZPO nur auf eine Klage eintrete, wenn die Prozessvo- raussetzungen erfüllt seien, insbesondere die Parteien partei- und prozessfähig seien. Vorliegend habe sie die Vollmacht von Rechtsanwalt X._____ bestritten, da dieser auch die B._____ [Stiftung] vertrete und behaupte, "ein C." sei Grün- der und Aktionär der Beklagten gewesen und hätte die Aktien seinem Sohn D. vererbt. Der Sohn hätte alsdann die Aktien in seiner letztwilligen Verfü- gung der B._____ vermacht. Indes sei bewiesen, dass bei der Gründung der Be- klagten E._____ deren alleiniger Aktionär und Verwaltungsrat gewesen sei. Ent- sprechend habe "D." keine Aktien der Beklagten erben können, um sie da- nach mit letztwilliger Verfügung der "B." vermachen zu können. Komme hinzu, dass die B._____ seit dem tt.mm 2008 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Da jedoch sämtliche Stiftungen bis Ende 2020 im Handelsregister hätten eingetragen werden müssen, müsse diese Löschung aufgehoben werden. Bezüglich der B._____ laufe denn auch ein Verfahren, dessen Ergebnis hätte ab- gewartet werden müssen. Da die B._____ gelöscht sei, könne sie keine Aktien der Beklagten vertreten und keine Vollmachten namens der Beklagten erteilen (Urk. 1 S. 1 f.). Zutreffend ist, dass das Gericht auf eine Klage nur dann eintritt, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 ZPO). Vorliegend wurde das Revisionsverfahren jedoch von der Klägerin und nicht von der Beklagten anges- tossen, weshalb ein Nichteintreten auf die Klage aus den von der Klägerin ange-
führten Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Abgesehen davon führt eine fehlende Vollmacht ohnehin nicht zu einem Nichteintreten. Vielmehr gilt, sofern die fehlende Vollmacht nicht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert wird, die entsprechende Eingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Unabhän- gig davon hat die Gegenpartei des Hauptprozesses im Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung, vielmehr handelt es sich um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat. Entsprechend sind die Vertre- tungsverhältnisse bei der Beklagten im vorliegenden Verfahren betreffend unent- geltliche Rechtspflege nicht von Relevanz. Abgesehen davon setzte die Vo- rinstanz der Beklagten im angefochtenen Beschluss Frist an, um die Gültigkeit der Rechtsanwalt X._____ erteilten Vertretungsbefugnis darzutun und zu belegen (Urk. 2 S. 14 Disp. Ziff. 2) und behandelte das von der Beklagten gestellte Ge- such um Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung entsprechend (noch) nicht. Die Rüge der Klägerin geht damit ins Lee- re. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei mit Urteil vom 17. März 2016 zur Be- zahlung von Fr. 1'156'969.40 nebst Zins verpflichtet worden. Dabei habe es das Gericht als erstellt erachtet, dass die F._____ [Bank] (nachfolgend F.) mit Schreiben vom 6. November 2007 der Klägerin für den Kauf von zwei Einfamili- enhäusern an der G.-allee in H._____ [Ortschaft] zunächst eine Kontokor- rent-Kreditlimite von Fr. 1.2 Mio. zu einem Zinssatz von 4 % eingeräumt habe. Zu diesem Zweck habe die Klägerin am 6. November 2007 einen Kreditvertrag, Si- cherungsvereinbarungen sowie eine Forderungsabtretung betreffend Mietzinse vereinbart. Von dieser Kreditgewährung habe die Klägerin als Käuferin der beiden vorgenannten Reiheneinfamilienhäuser am 28. November 2007 Gebrauch ge- macht, indem sie der Beklagten (Verkäuferin der beiden Liegenschaften) ab dem betreffenden Kontokorrent-Konto den Kaufpreis habe zukommen lassen. Mit Ver- gütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 sei der Klägerin sodann von der Beklag- ten, handelnd durch den Ehemann der Klägerin, unter dem Vermerk "gem. Darle- hensvertrag" der Betrag von Fr. 1'156'969.40 auf das durch die Kreditnutzung ins Minus geratene Konto Nr. 1 der Klägerin überwiesen worden, was auf diesem Konto zu einem Habensaldo von Fr. 7'397.40 geführt habe. Im Ergebnis habe
somit die Klägerin von der Liegenschaftenverkäuferin bzw. Beklagten nach Über- tragung des Grundeigentums die Kaufsumme für die beiden Reihenhäuser zwecks Glattstellung ihres durch die Kreditgewährung belasteten Kontos im Rah- men einer Darlehensgewährung wieder zurückerstattet erhalten (Urk. 2 S. 4 f.). Da die Klägerin weder behauptet noch dargetan habe, dass sie diesen Betrag der Beklagten jemals zurückerstattet habe, sei sie im Erstprozess in erster Linie ge- stützt auf die Darstellung der Beklagten zur Rückzahlung des mit Erklärung vom 20. Juli 2012 gekündigten Darlehens verpflichtet worden. In der Eventualbegrün- dung sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die Beklagte ihren Rücker- stattungsanspruch auch auf das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung zu stützen vermöge für den Fall, dass der von ihr behauptete Darlehensvertrag (wie von der Klägerin geltend gemacht) letztlich nicht zustande gekommen wäre (Urk. 2 S. 4 f.). Mit ihrem Revisionsbegehren mache die Klägerin im Wesentlichen geltend, erst im Prozess Nr. CG120123 vom Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 erfahren zu haben. Vor Kurzem habe die F._____ in einem Prozess vor dem Be- zirksgericht L._____ (Prozess Nr. FO170008 in Sachen A._____ gegen F._____ betreffend Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis) eine Duplik ein- gereicht, welche beweise, dass das im Erstprozess behauptete Darlehen durch Streichung des Belastungskontos der Klägerin auf dem Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 simuliert worden sei. Gemäss dem im Prozess CG120123 geltend gemachten Kreditvertrag hätten die Schuldbriefe 1. Ranges je über CHF 400'000.– betreffend die verkauften Grundstücke G.-Strasse 1, 2 und 3 in H. der Klägerin zu Eigentum abgetreten werden sollen. Als Revisionsgrund werde die für den Kreditvertrag abgeschlossene Abtretung in der Sicherungsver- einbarung des Schuldbriefs der Liegenschaft der Beklagten an der G.- Strasse 3 geltend gemacht. Diese Urkunde sei von der F. erst im Prozess vor dem Bezirksgericht L._____ eingereicht worden und der Klägerin erst kurz vor der dortigen Verhandlung vom 18. August 2020 bekannt geworden. Gemäss Zif- fer 4 Abs. 2 der Sicherungsvereinbarung sei die mitunterschreibende Beklagte einverstanden gewesen, das Eigentum am vorgenannten Schuldbrief mit der Til- gung des Kredits der Klägerin abzutreten bzw. zu übertragen. Der betreffende
Schuldbrief sei jedoch am 7. Januar 2008 der Beklagten und nicht der Klägerin ausgeliefert worden. Entsprechend hätte das Konto ein Plus von über Fr. 400'000.– und nicht von Fr. 7'397.40 aufweisen müssen. Damit sei belegt, dass mit dem Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 das Konto der Klägerin nicht "solidiert" worden sei. Mit der Streichung des Belastungskontos der Klägerin im Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 sei eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet und verfälscht und somit ein Prozessbetrug begangen worden. Das Retournieren des Schuldbriefs der Liegenschaft G.-Strasse 3 an die Beklagte belege zweifellos, dass die Kreditvereinbarung vom 6. November 2007 gescheitert sei. Folglich habe die F. für die Liegenschaften G.- Strasse 1 und 2 in H. aus der Kreditvereinbarung vom 6. November 2007 keinen Kaufpreis an die Beklagte bezahlt, aus welchem Letztere der Klägerin ein Darlehen hätte gewähren können. Da die Kreditvereinbarung gescheitert sei, ha- be die Klägerin ihr Exemplar der Liegenschaft G.-Strasse 3 nicht unter- zeichnet. Die Beklagte habe hingegen ihr eigenes Exemplar unterzeichnet der F. gesandt (Urk. 2 E. 4.1. S. 5-7). In ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Oktober 2020 habe die Klägerin eingeräumt, dass sie für den Kaufpreis der Liegenschaften G.-Strasse 1 und 2 mit der F. einen Kreditvertrag ab- geschlossen habe und ein Kontokorrentkonto Nr. 1 eröffnet worden sei. In Ziffer 4 Abs. 2 der Sicherungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass die Klägerin berechtigt sei, die Schuldbriefe zurückzuverlangen, sobald die F._____ ihr ge- genüber keine Ansprüche mehr habe. Nach Unterzeichnung des von der F._____ vor der Herausgabe verlangten Vergütungsauftrags habe die F._____ die Schuld- briefe an die Beklagte gesandt. Die Retournierung der Schuldbriefe an die Be- klagte zeige, dass der abgeschlossene Kreditvertrag gescheitert sei. Als Revisi- onsgrund mache die Klägerin demnach die für den Kreditvertrag abgeschlossene Sicherungsvereinbarung des Schuldbriefs der Liegenschaft G.-Strasse 3 geltend. Da es keine Zahlung der F. aus dem Kreditvertrag gegeben habe, habe es folglich auch kein Darlehen der Beklagten gegeben (Urk. 2 E. 4.2. S. 7 f.). In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 habe die Klägerin erneut da- rauf hingewiesen, dass sich das einzig vollständig unterschriebene Exemplar der
Sicherungsvereinbarung vom 6. November 2007 bei der F._____ befunden und diese die Herausgabe an die Klägerin nach dem gescheiterten Kreditvertrag ver- weigert habe. Erst im Prozess Nr. FO170008 am Bezirksgericht L._____ sei sie in den Besitz dieses Dokuments gelangt, welches belege, dass der Kreditvertrag vom 6. November 2007 gescheitert und das von der Beklagten im Erstprozess behauptete Darlehen simuliert sei. Vom Schreiben der F._____ vom 7. Januar 2008 habe die Klägerin im September 2017 erfahren und sogleich das erste Revi- sionsverfahren eingeleitet, welches infolge der fehlenden Unterschrift der Beklag- ten auf ihrem Exemplar der Sicherungsvereinbarung gescheitert sei (Urk. 2 E. 4.3. S. 8 f.) . Zutreffend sei, dass die Schuldbriefe am 7. Januar 2008 wohl an die Beklag- te ausgeliefert worden seien. Dies sei im vorliegenden Verfahren für den Inhaber- schuldbrief, Fr. 400'000.– im 1. Rang, datiert 04.08.2005, lastend auf der Liegen- schaft Nr. 1 im Grundbuch I., lautend auf J., belegt. Indes bedeute dies nicht per se, dass vom zugrundeliegenden Kreditverhältnis seitens der Klä- gerin kein Gebrauch gemacht worden bzw. die Kreditvereinbarung gescheitert sei. Im Gegenteil gebe die Titelversand-Urkunde darüber Auskunft, dass der Schuld- brief vom Fachzentrum Finanzieren der F._____ zur Entlastung zurückgesandt werde, nachdem der Kredit, lautend auf A._____, zurückbezahlt worden sei. Das stimme mit den Erwägungen und Belegen im Erstprozess und im ersten Revisi- onsprozess überein. Zutreffend sei im Weiteren, dass in der Sicherungsvereinba- rung vom 6. November 2007 mittels vorgenanntem Schuldbrief als Sicherheit in den vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen der Satz enthalten sei "Sobald die Bank gegen den Kunden keine Ansprüche mehr hat, ist der Kunde berechtigt, für die oben genannten Schuldbrief(e) die Rückübertragung in sein Eigentum zu ver- langen". Als Kunde sei die Klägerin vermerkt (mit Verweis auf Urk. 2/10). Beacht- lich seien indes nicht nur die formularmässigen Bestimmungen der Vereinbarung, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Klägerin zu negieren scheine. So sei nicht die Klägerin Eigentümerin des fraglichen Schuldbriefs, viel- mehr sei die Beklagte Halterin des Schuldbriefs und Sicherungsgeberin für das Kreditverhältnis gewesen. Entsprechend sei auch von der Klägerin jahrelang nicht beanstandet worden, dass der Schuldbrief nicht an sie, sondern an die Beklagte
als dessen Eigentümerin zurückgeführt worden sei. Auch habe sie nie geltend gemacht, nach der Kredittilgung (oder – laut Klägerin – nach Scheiterns der Kre- ditvereinbarung) eine Titelherausgabe an sich verlangt zu haben. Als Mitunter- zeichnerin der Sicherungsvereinbarung sei der Klägerin zudem das Dokument bekannt gewesen. Sie könne sich heute nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie diese Urkunde im Erstprozess Nr. CG120123 nicht hätte anrufen bzw. dessen Edition verlangen können. Insofern sei in Bezug auf die Darstellungen der Kläge- rin in Zusammenhang mit der Sicherungsvereinbarung kein Revisionsgrund er- sichtlich. Auch gehe die Klägerin fehl, wenn sie meine, dass ihr erstes Revisions- begehren unter anderem deshalb als aussichtslos betrachtet worden sei, weil sie damals keinen von allen unterzeichneten Schuldbrief beizubringen vermocht habe (zu den diesbezüglichen – vorliegend nicht relevanten – weiteren Ausführungen siehe Urk. 2 S.10). Zudem habe sich bereits das Obergericht in seinem Be- schwerdeentscheid vom 19. Dezember 2018 klar und mit einer zusätzlichen Be- gründung geäussert (vgl. Urk. 2 S. 11 mit Verweis auf Urk. 4/29/22 S. 7 f.; zum Ganzen Urk. 2 E. 5.1. S. 8-11). Schliesslich sei auch vollständig unklar, die Revisionsfrist verwirkt und ins- gesamt ohne Relevanz, was die Klägerin mit ihrem Hinweis auf einen Treuhand- vertrag betreffend Baukredit der K._____ aus dem Jahr 2005 sagen und welche Verbindungen sie darin zum vorliegenden Prozess und der F._____ wolle. Eben- so unverständlich, in der Sache zusammenhangslos und irrelevant seien die Aus- führungen der Klägerin zu einem weiteren Schuldbrief, welcher auf einer Liegen- schaft in L._____ gelastet haben solle. Und zur weiteren Begebung des Schuld- briefs der Liegenschaft G.-Strasse 3 in H. im Jahr 2009 und der Un- tauglichkeit dieses Arguments als Begründung einer Revision hätten sich das Be- zirksgericht Zürich und das Obergericht Zürich im ersten Revisionsprozess bereits ausführlich und abschliessend geäussert (Urk. 2 E. 5.2. S. 11 f.). Insgesamt vermöchten die von der Klägerin als Urkunde 5/2/10 eingereichte Sicherungsvereinbarung und ihre diesbezüglichen Begründungen somit weder das von ihr behauptete (vermeintliche) Scheitern der Kreditvereinbarung vom 6. November 2007 noch das Fehlen einer Darlehensgewährung bzw. Überwei-
sung des Betrages von Fr. 1'156'696.40 [recte: Fr. 1'156'969.40] am 18. /20. Dezember 2007 durch die Beklagte auf das Konto Nr. 1 der Klägerin noch darüber hinaus einen Revisionsgrund und die Einhaltung der Frist von 90 Tagen zur Einreichung einer Revision zu belegen. Vielmehr entbehrten die Behauptun- gen der Klägerin jeglicher Substanz. Dies sei mit der Aussichtslosigkeit des Revi- sionsbegehrens gleichzusetzen (Urk. 2 E. 5.3. S. 12 f.). Unerfindlich bleibe so- dann, weshalb die Klägerin ihr Revisionsbegehren auch auf Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO stütze. Sie vermöge keinerlei Strafverfahren zu bezeichnen und entspre- chende Belege einzureichen, in welchen festgestellt oder nur schon thematisiert worden sei, dass auf den Entscheid im Prozess Nr. CG120123 durch ein Verbre- chen oder ein Vergehen eingewirkt worden sei. Ebenso wenig fänden sich in der Revisionsklage Ausführungen dazu, dass ein solches Strafverfahren an der Durchführbarkeit gescheitert wäre, noch seien anderweitig für eine strafrechtlich relevante Einwirkung auf den Prozess stichhaltige Behauptungen aufgestellt oder Beweise angeboten worden (Urk. 2 E. 6 S. 13). Angesichts der Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren bedürfe es keiner näheren Betrachtung der fi- nanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Hierfür bedürfte es ohnehin einer nachvollziehbaren und lückenlosen Darstellung, weshalb und wie genau sich das aus zahlreichen Prozessen bekanntlich einst er- hebliche Vermögen der Klägerin im von ihr geltend gemachten Umfang vermin- dert habe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei in- dessen bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 2 E. 7 S. 13). 3.2. Die Klägerin macht in ihrer Berufungsschrift umfangreiche (und über weite Teile unverständliche) Ausführungen, weshalb die von allen Beteiligten unter- zeichnete Sicherungsvereinbarung die Abtretung des Eigentums am Schuldbrief lastend auf der Liegenschaft G._____-Strasse 3 an die Klägerin und die darauf- folgende Auslieferung der Schuldbriefe an die Beklagte das (von der Klägerin be- hauptete) Scheitern der Kreditvereinbarung beweise und die vorinstanzliche Fest- stellung, sie habe die Auslieferung dieses Schuldbriefs an die Beklagte weder be- anstandet noch eine Auslieferung an sich selber verlangt, unberechtigt seien (vgl. Urk. 1 S. 3-7). Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Klägerin als Mitunterzeich- nerin der Sicherungsvereinbarung (vgl. Urk. 2/10) dieses Dokument bekannt ge-
wesen sei und sie sich heute nicht auf den Standpunkt stellen könne, dass sie diese Urkunde im Erstprozess nicht hätte anrufen bzw. dessen Edition verlangen können, womit kein Revisionsgrund ersichtlich sei, wird von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift allerdings nicht konkret beanstandet. Abgesehen davon ist un- ter diesen Umständen auch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht dar- getan, dass die 90-tägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehal- ten wurde. Die Tatsache, dass die F._____ die Schuldbriefe am 7. Januar 2008 an die Beklagte sandte, sowie auch das entsprechende Schreiben, waren der Klägerin – wie sie auch selbst ausführt (vgl. Urk. 4/25 S. 5, wonach sie vom Schreiben der F._____ vom 7. Januar 2008 im September 2017 erfahren habe) – im Übrigen bereits im ersten Revisionsprozess bekannt (vgl. insbesondere auch Urk. 29/26/1 S. 3 f. und die dazugehörige Beilage 11), womit diesbezüglich weder ein Revisionsgrund noch die Einhaltung der 90-tägigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ersichtlich ist. Insofern braucht auf die übrigen Ausführungen der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Klägerin sodann in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen dazu macht, weshalb ihrer Ansicht nach – und entgegen der Vorinstanz – der "Treu- handvertrag betreffend Baukredit der K." aus dem Jahr 2005 relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 7), unterlässt sie es darzutun, dass und wo sie die in der Be- schwerde diesbezüglich aufgestellten Behauptungen im vorinstanzlichen Verfah- ren bereits vorgetragen hat. Entsprechend haben diese Erklärungen unberück- sichtigt zu bleiben. Zudem legt die Klägerin auch nicht dar, dass sie – entgegen der Vorinstanz – diesbezüglich die 90-tägige Verwirkungsfrist gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO eingehalten hat. Im Zusammenhang mit dem auf einer Liegenschaft in L. lastenden Schuldbrief führt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, die F._____ habe im Prozess in L._____ zugegeben, dass der für den Kreditvertrag hinterlegte dritte Schuldbrief der Schuldbrief der Liegenschaft in L._____ gewesen sei und die Be- klagte dies nicht bestritten habe (Urk. 1 S. 8 mit Verweis auf Urk. 19 Ziff. 7.2.). Was die Klägerin mit diesen Ausführungen geltend machen will, bleibt jedoch un- klar. An der von ihr angegebenen Aktenstelle führte die Beklagte einzig aus, dass
die von der Klägerin im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichte Siche- rungsvereinbarung ein Grundstück in L._____ betreffe und die Duplik der F._____ sowie der (dort eingereichte) Beleg betreffend Zinszahlung Grundstücke in L._____ betreffen würden und mit dem Urteil vom 17. März 2016 nichts zu tun hätten (vgl. Urk. 19 Ziff. 7.2. S. 9 f.). Auch diese Vorbringen sind damit unbehelf- lich. Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass sich das Bezirksgericht sowie das Obergericht bereits einlässlich zur weiteren Begebung des auf die Beklagte lau- tenden Schuldbriefs der Liegenschaft G.-Strasse 3 im ersten Revisionspro- zess geäussert hätten. Dass das Schreiben der F. vom 7. Januar 2008 dem Gericht damals nicht vorgelag – so der Einwand der Klägerin in ihrer Beschwer- deschrift (Urk. 1 S. 8) –, ist der Klägerin anzulasten, war ihr dieses Schreiben doch bereits im ersten Revisionsprozess bekannt und sogar in ihrem Besitz (siehe vorstehende Ausführungen). Insofern geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Und schliesslich wirft die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift der Beklagten an verschiedenen Stellen Geldwäscherei sowie Urkundenfälschung vor (vgl. Urk. 1 S. 4, S. 7 und S. 8). Sie unterlässt es jedoch aufzuzeigen, wo sie vor Vo- rinstanz ein entsprechendes Strafverfahren genannt oder auf entsprechende Be- lege verwiesen hat. Auch ihr Vorbringen, dass "diese" Straftaten der Vertreter der Beklagten auch Gegenstand des Verfahrens gegen M._____ im Prozess beim Zürcher Obergericht seien (Urk. 1 S. 8 mit Verweis auf "Beilage Stellungnahme der J.. vom 5.11.2005 Prozess GB 200 027"), ist unbehelflich. Zum einen legt sie nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren sie diese Behauptung bereits aufgestellt hat, womit ihre diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich unberück- sichtigt zu bleiben haben (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.). Zum anderen macht sie keine näheren Angaben dazu, wer M. ist, um welche Straftaten es sich handeln soll und inwiefern sich die Handlungen auf den Erstprozess ausgewirkt haben sol- len und verweist überdies einzig auf eine – offenbar nicht bei den Akten befindli- che – Stellungnahme. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig sowie unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.1. Im Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht je- doch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demge- mäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzuset- zen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen. 5.2. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Da die Beschwerde jedoch als aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen. 6. Der Klägerin ist nach Abweisung ihrer Beschwerde die Frist für die Leistung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'317.– neu anzuset- zen (vgl. BGE 138 III 163 E. 4.2; BGer 5A_442/2017 vom 21. Juli 2017 E. 7; OGer ZH RB200002 vom 91.07.2020, E. 9; OGer ZH RB180020 vom 20.11.2018, E. III.5). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Revisionsklägerin wird erneut die Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksge- richtskasse Zürich (Postkonto 1, IBAN 2) einen Kostenvorschuss von CHF 32'317.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird . 3. Bei Auslandzahlungen steht folgendes Konto zur Verfügung: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich Konto-Nr. 3 N._____, ... [Adresse] IBAN-Nr. 4, SWIFT/BIC-Code: 5, Clearing-Nr. 6. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin in elektronischer Form als eGov-Einschreiben via IncaMail an die E-Mail-Adresse A._____@bluewin.ch gegen Quittung und auf dem Postweg an die Vorinstanz (unter Beilage des Doppels von Urk. 1), sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
versandt am: lm