Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 16. November 2021 in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X2._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend negative Feststellungsklage (Kosten)
Beschwerde gegen ein Urteil der III. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. November 2020; Proz. CG190001
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (nachfolgend Klägerin) machte mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beim Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, eine negative Fest- stellungsklage gegen B._____ und C._____ (nachfolgend Beklagte) anhängig (act. 2). Gegenstand des Verfahrens war die Feststellung, dass die Dienstbarkeit SP Art. ..., D., für die Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2, D., der Beklag- ten alles Interesse verloren hat. Nach Durchführung des Verfahrens mitsamt einer Instruktionsverhandlung, einem zweiten Schriftenwechsel und einer Hauptver- handlung hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 3. November 2020 – vorerst in unbegründeter Fassung – gut, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 24'000.-- fest, auferlegte sie unter solidarischer Haftung den Beklagten und verpflichtete die Beklagten unter solidarischer Haftung, der Klägerin eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) sowie Fr. 700.-- (Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen (act. 46). Auf ent- sprechenden Antrag der Parteien erliess das Bezirksgericht das Urteil alsdann in begründeter Version (act. 48, act. 50, act. 52 = act. 59). 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben einerseits die Beklagten mit Eingabe vom 21. April 2021 Berufung, welche mit Urteil der Kammer vom 16. November 2021 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. LB210018-O). Andererseits erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Kostenbeschwerde, welche im vorliegenden Verfah- ren zu beurteilen ist. Die Klägerin verlangt in Abänderung von Ziff. 4 des Disposi- tivs des angefochtenen Entscheides die Erhöhung der Parteientschädigung auf Fr. 78'150.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer), sinngemäss eventualiter auf Fr. 55'433.35 (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer), unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu ihren Gunsten (act. 57). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-55). Den ihr mit Ver- fügung vom 17. Mai 2021 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'600.-- leistete
die Klägerin fristgerecht (act. 61-63). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Um- fasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-F REIBURG- HAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer ge- wissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensent- scheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 4. Mai 2021 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Klägerin ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Klägerin wendet sich einzig gegen die Höhe der an sie von den Beklag- ten zu leistenden Parteientschädigung. Die Vorinstanz führt in der Begründung zu der auf Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzten Parteientschädi- gung zusammengefasst aus, trotz des hohen Streitwerts (von Fr. 4'900'000.--) sei
insgesamt ein geringer Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Klägerin anzuneh- men. So sei in Bezug auf die Komplexität maximal von einem mittelschwierigen Sachverhalt auszugehen, was sich unter anderem auch in den für einen ordentli- chen Zivilprozess eher kurzen Rechtsschriften zeige. Es rechtfertige sich daher, die Grundgebühr inklusive den Aufwendungen für die Hauptverhandlung auf Fr. 20'000.-- festzulegen, und einen Zuschlag von Fr. 10'000.-- für den zusätzli- chen Aufwand durch den erfolgen zweiten Schriftenwechsel sowie die Instrukti- onsverhandlung zu gewähren (act. 59 S. 25). 3.2. Dagegen bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei einem Streitwert von Fr. 4'900'000.-- betrage die Grundgebühr Fr. 68'150.--. Die Annahme des gerin- gen Zeitaufwandes werde von der Vorinstanz nicht näher begründet. Diese An- nahme sei falsch und werde bestritten. Die Interessenlage sei für sie angesichts der Auswirkungen des Urteils auf die Bebauungsmöglichkeiten ihres Grundbesit- zes enorm und der Entscheid habe gewaltige finanzielle Auswirkungen, wie der Streitwert zeige. Weder die Verantwortung, noch der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falles seien besonders tief gewesen, weshalb sich keine Reduktion der Grundgebühr rechtfertige. Auf jeden Fall wäre eine Redukti- on auf einen Drittel der Grundgebühr (Fr. 22'716.65) zu beschränken. Bei Ermäs- sigung um maximal einen Drittel würde die Grundgebühr noch Fr. 45'433.35 be- tragen. Der Zuschlag von Fr. 10'000.-- für den zweiten Schriftenwechsel und für den Aufwand im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung erscheine hin- gegen angemessen (act. 57 S. 5 f.) . 4. 4.1. Die Entschädigung für die Parteivertretung durch einen Anwalt richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Die Bemessungs- grundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Inte- ressewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sach- und streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Insbesondere kann die ordentliche Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder
ermässigt werden, wenn die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (Art. 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr zudem bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 An- wGebV). 4.2. Der Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens wurde von der Vorinstanz auf Fr. 4'900'000.-- festgesetzt, was die Klägerin nicht beanstandet. Im Gegenteil weist sie in der Beschwerdeschrift selber darauf hin, den Streitwert im vorinstanz- lichen Verfahren in dieser Höhe veranschlagt zu haben, während die Beklagten diesen als "viel zu tief" behauptet hätten (act. 57 S. 4). Dabei handelt es sich nach der Berechnung der Klägerin um die Differenz der nach Art. 92 Abs. 2 ZPO kapi- talisierten jährlichen Mieteinnahmen abzüglich Baukosten für beide Überbau- ungsvarianten (vgl. act. 2 S. 4-6). Ausgehend von diesem Streitwert beträgt die ordentliche Grundgebühr Fr. 68'150.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Schwierig- keit/Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sodann keine Reduk- tion der Grundgebühr. Zu Recht hielt die Vorinstanz dazu fest, diese sei im mittle- ren Bereich anzusiedeln. Etwas anderes behauptet auch die Klägerin nicht. Dem- gegenüber erachtete die Vorinstanz den Zeitaufwand im Verhältnis zum (kapitali- sierten) Streitwert und in Anbetracht der für einen ordentlichen Prozess eher kur- zen Rechtsschriften als gering und ermässigte dementsprechend in Anwendung von § 4 GebV bzw. § 4 AnwGebV sowohl die Entscheidgebühr als auch die Par- teientschädigung im Ergebnis um rund einen Drittel jeweils nach Abs. 2 und rund die Hälfte jeweils nach Abs. 3 (vgl. act. 59 S. 24 und S. 25). Entgegen den Aus- führungen der Klägerin hat die Vorinstanz die Reduktion somit begründet, auch wenn sie die angewandten Gesetzesbestimmungen nicht genannt hat. Mit dieser Begründung setzt sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift nicht auseinander.
Sie bestreitet lediglich pauschal, dass der Zeitaufwand nicht besonders tief gewe- sen sei und macht in diesem Zusammenhang einzig Ausführungen zur gewichti- gen Interessenlage. Die Tatsache einer solchen allein vermag aber noch keine besonderen zeitlichen Aufwendungen zu begründen. Im Übrigen wurde der ge- wichtigen Interessenlage, wie sie die Klägerin nun geltend macht, mit der strei t- wertabhängigen Gebühr bereits Rechnung getragen. Für eine Erhöhung der or- dentlichen Gebühr bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum. Auf der anderen Seite begründet die Klägerin nicht konkret, weshalb die vom Gesetz bei kapitali- sierten Streitwerten vorgesehene Reduktion weniger als die zulässige Hälfte sein soll. Auf die von der Vorinstanz veranschlagte ordentliche Gebühr in Höhe von Fr. 20'000.-- ist sodann ein Zuschlag für die zusätzlichen Aufwendungen im Zu- sammenhang mit dem zweiten Schriftenwechsel und der Instruktionsverhandlung zu gewähren. Der von der Vorinstanz hierfür veranschlagte Betrag von Fr. 10'000.-- (Zuschlag um 50 %) ist hoch ausgefallen, liegt indes noch im Ermes- sensbereich, zumal die vorgenommene Reduktion gemäss § 4 Abs. 2 und 3 An- wGebV genau genommen in einem ersten Schritt zu einer Gebühr von Fr. 22'716.60 geführt hat, die sodann angemessen um rund einen Drittel auf Fr. 30'000.– erhöht wurde. Die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Verfahrensstreit- wert in Höhe von Fr. 48'150.-- (vgl. act. 61) in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'600.-- festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beklagten mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Die Vorsitzende:
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