Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 23. März 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Erbteilung (Fristansetzung zur Ernennung eines Vertreters)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 27. Januar 2021; Proz. CP200003
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 machte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung (fort- an Vorinstanz), eine Erbteilungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Beklagter) anhängig und beantragte u.a., es sei zu prüfen, ob die Ernennung eines Vertreters für den Beklagten nach Art. 69 ZPO notwendig sei (act. 7/1). Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 9. November 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 7/8). Gegen diese Ver- fügung erhob der Beklagte Beschwerde an die Kammer, in der er u.a. den folgen- den Antrag stellte: "Infolge nicht aufzufindender Rechtsgrundlage sieht sich der Beklagte nicht in der Lage den Antrag einer amtlich verfügten Schweizer Rechts- anwältin für ein Beratungsmandat zu formulieren. Die Schweizer Rechtsanwältin (ohne zweite Staatszugehörigkeit) arbeitet im bevorzugten Arbeitsgebiet des Erb- rechts und des Strafrechts, mit Kanzleisitz in der Stadt Zürich." Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 wurde auf die Beschwerde mangels hinreichender Anträge und Begründung nicht eingetreten (act. 7/11; Geschäfts-Nr. RB200032). Der Kos- tenvorschuss wurde der Vorinstanz durch die Klägerin geleistet (act. 7/9). Mit Ver- fügung vom 1. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, die Erbteilungsklage zu beantworten (act. 7/10). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, die entsprechende Postsendung bei der Poststelle Urania ungeöffnet an das Gericht retourniert zu haben (act. 7/12). 1.2 Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 setzte die Vorinstanz dem Beklagten daraufhin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um einen Vertreter oder eine Vertreterin im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu beauftragen und das Gericht über die Auftragserteilung zu benachrichtigen, unter Androhung, im Säumnisfall werde ihm eine Vertretung durch das Gericht bestellt. Die Vor- instanz begründete diesen Entscheid damit, es könne mit Blick auf den Umfang des Nachlasses von mindesten Fr. 275'921.96 und den Umfang der über 100 Klagebeilagen von mehreren hundert Seiten nicht von einem trivialen Verfahren ausgegangen werden. Zudem zeige das bisherige prozessuale Agieren des Be- klagten, dass dieser ausser Stande sei, verständliche Rechtsbegehren zu formu-
lieren und diese an die zuständigen Instanzen zu richten. Überdies könnten keine Gerichtsurkunden an seine "postlagernde Adresse" verschickt werden, postali- sche Zustellnachweise resp. Fristberechnungen seien nur mit zusätzlichem Auf- wand möglich und der Beklagte scheine auch nicht zu wissen, dass eine Annah- meverweigerung einer gültigen Zustellung gleich komme. Da der Beklagte offen- sichtlich nicht im Stande sei, den Prozess selbst gehörig zu führen und sein Rechtsstandpunkt nicht aussichtslos sei, sei er doch anerkanntermassen gesetz- licher Erbe der verstorbenen C._____ und habe Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, sei es unabdingbar, dass der Beklagte einen Rechtsvertreter beauf- trage bzw. im Säumnisfalle ein solcher durch das Gericht bestellt werde (act. 7/13 = act. 4 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6). 1.3 Am 15. Februar 2021 reichte der Beklagte gegen diesen Beschluss fristge- recht Beschwerde ein (act. 2 und 3, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/14). In seiner Beschwerdeschrift findet sich der folgende Antrag (act. 3 Rz. 4 und Rz. 20): "[Es] wird die Aufhebung des Mangels einer Zwangsvertretung im Be- schluss des Bezirksgerichts Dielsdorf beantragt, zugunsten einer ge- richtlichen Bestellung einer geeigneten Schweizer Rechtsanwältin (oh- ne Doppelbürgerschaft) im unterstützenden Beratungsmandat." Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, es werde ihm auf dem "freien Anwaltsmarkt" ein "Beratungsmandat" verweigert. Eben um die Bestellung eines solch beratenden Anwaltes habe er ersucht. Daraus abzuleiten, es sei ihm nicht möglich, sich vor Gericht selber zu vertreten, sei Unfug. Er erkenne die dringende Notwendigkeit eines rechtsanwaltlichen Beratungsmandates in der vorliegenden Sache. Indes lehne er ein rechtsanwaltliches Vertretungsmandat ab. Was er zwei- felsfrei benötige sei eine beratende und unterstützende Rechtsanwältin im Bera- tungsmandat (act. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–14). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 5/1–2). Auf das Einholen ei- ner Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
schwerde insgesamt nicht einzutreten ist. Weitere Erwägungen zu den Rügen des Beklagten erübrigen sich somit grundsätzlich. 3. Zuhanden des Beklagten ist dennoch festzuhalten, dass auch er die Not- wendigkeit zumindest einer anwaltlichen, fachkundigen Unterstützung erkennt und sich unter diesem Aspekt auch nicht grundsätzlich gegen die Bestellung ei- nes Anwaltes wehrt. Er hält aber fest, nur eine "beratende" Anwältin zu wün- schen. Dies, da er offenbar nach wie vor selbst und direkt im Verfahren agieren möchte. So äussert er die Sorge, "bevormundet" zu werden, könne doch eine "rechtsanwaltliche Vertretung im Vertretungsmandat" selbständig bestimmen, welche Anträge sie für sinnvoll halte und stelle, welche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ergriffen würden und die Vertretung besitze zudem Zeichnungsrech- te (act. 3 Rz. 30 u. 41). Im Rahmen dieser Befürchtungen ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass es grundsätzliche Aufgabe eines Rechtsvertreters ist, seinem Klienten mit rechts- staatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Es handelt sich um eine parteili- che Interessensvertretung, und insbesondere wird ein Rechtsvertreter das Verfah- ren grundsätzlich nicht selbständig und vom Beklagten losgelöst an dessen Stelle oder entgegen dessen Interessen führen. Dass eine Vertretung dabei aber nicht zum "willenlosen Sprachrohr" werden soll, versteht sich von selbst. Indes wird die Vertretung den Beklagten in dessen wohlverstandenem Interesse aufzuklären und zu beraten haben und in diesem Rahmen die zu stellenden (oder auch nicht zu stellenden) Anträge und vorzunehmenden Verfahrenshandlungen mit dem Be- klagten besprechen. Auch bezüglich Rechtsmittel und Rechtsbehelfe wird es Auf- gabe des Vertreters sein, den Beklagten diesbezüglich zu beraten und solche – soweit gewünscht und auch angezeigt – zu ergreifen. Mit einem reinen "Beratungsmandat", wie dies der Beklagte wünscht, wäre ihm überdies auch nicht hinreichend geholfen. So wies die Vorinstanz in ihrer Be- gründung u.a. auf die Komplexität der Streitsache und auf die Schwierigkeit des Beklagten hin, verständliche Rechtsbegehren zu formulieren und diese an die zu- ständigen Instanzen zu richten. Sie kam insgesamt zum Schluss, es fehle dem Beklagten für das vorliegende Verfahren an der Postulationsfähigkeit, mithin der Fähigkeit, vor Gericht selbst hinreichende Anträge zu stellen und die Sache vor-
zutragen. Zwar ist durchaus denkbar, dass sich eine anwaltliche Beratung positiv auf das prozessuale Verhalten des Beklagten auswirkte. Es wäre dem Beklagten aber unbenommen, weiterhin selbst und auch losgelöst von diesem beratenden Anwalt zu agieren bzw. diesen bei anstehenden Verfahrenshandlungen gar nicht erst zu konsultieren. Für das Gericht wäre damit die Problematik der fehlenden Postulationsfähigkeit nicht gelöst. Im Übrigen fehlte es auch an einer gesetzlichen Grundlage, gestützt auf die das Gericht einer Partei einen rein "beratenden" An- walt zur Seite stellen kann. Art. 69 Abs. 1 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in wel- chen eine Partei ausser Stande ist, das Verfahren selbst zu führen. In einem sol- chen Fall besteht aus den soeben dargelegten Gründen kein Raum für ein reines "Beratungsmandat". Dem Standpunkt des Beklagten wäre auch unter diesem Ge- sichtspunkt kein Erfolg beschieden. 4. Der Beklagte macht Ausführungen dazu, bisher noch keine Akteneinsicht in die Verfahrensakten genommen zu haben (act. 3 Rz. 27 f.). Ob er damit ein Ge- such um Akteneinsicht stellt, ist unklar. Da sogleich ein Nichteintretensentscheid ergeht und die Akten mit diesem Entscheid an die Vorinstanz zurückgehen, wäre ein solches Gesuch vor der Kammer aber ohnehin gegenstandslos. Der Beklagte wird die Akten bei der Vorinstanz einsehen können. Soweit der Beklagte zudem die fehlende Rechtsmittelbelehrung im vor- instanzlichen Entscheid bemängelt (act. 3 Rz. 19), sind ihm daraus keine Nachtei- le erwachsen, was er auch nicht geltend macht. Es ist auf diesen Punkt nicht wei- ter einzugehen. 5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Beauftra- gung einer Vertretung als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Sollte die Frist zur Beauftragung eines Vertreters und Benachrichtigung des Ge- richts inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Be- klagten (kurz) neu anzusetzen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem
Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Beschwerdegeg- nerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und 3, sowie an das Bezirksge- richt Dielsdorf, II. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 270'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
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