Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2021; Proz. CG200016
Erwägungen: 1. Im Forderungsprozess CG200016-L in Sachen B._____ gegen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wies das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vo- rinstanz) mit Beschluss vom 5. Januar 2021 ein Sistierungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 6. August 2020 ab und setzte ihm Frist an zur Beantwor- tung der Klage (vgl. act. 4). Gegen die Ablehnung des Sistierungsgesuchs erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2021 rechtzeitig Beschwerde. Er ersuchte unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses um Fristerstreckung, da er nach einem schweren Skiunfall im Spital in C._____ [Ortschaft] liege (vgl. act. 2, act. 3 und act. 5/51/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Die Sache ist spruchreif. 2. Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs durch ein Bezirksgericht kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begrün- den. Die zehntägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 19. Januar 2021 enthält keine Anträge in der Sache, sondern lediglich ein Fristerstreckungsge- such, welches nach dem Gesagten nicht gutgeheissen werden kann. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten für das Be- schwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführer ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss eingereich- tem ärztlichem Zeugnis besteht bei ihm aufgrund eines Unfalls am 31. Dezember 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von unbestimmter Dauer (vgl. act. 3). Nach Art. 148 ZPO kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes darum ersucht und glaubhaft macht, dass die Säumnis auf keinem oder einem nur leichten Verschulden beruh- te. Als Wiederherstellungsgründe gelten dabei insbesondere plötzliche Erkran-
kung oder Unfall, sofern sie die Partei tatsächlich an der Vornahme der Prozess- handlung hinderten. Auch bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit ist nicht in jedem Fall ausgewiesen, dass die Partei die entsprechende Prozesshandlung tat- sächlich nicht vornehmen konnte: Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Verhandlungsfä- higkeit oder der Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, gleichzusetzen (vgl. Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 148 N 21 und 29). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 3, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 89'810.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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