Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 10. Juni 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Ausstandsbe- gehren
Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020; Proz. CP180005
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte am 21. Juni 2018 vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, eine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Klage geht es – soweit er- kennbar – um verschiedene Feststellungsbegehren/Ungültigkeitsklage des Klä- gers im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner am tt.mm.2017 verstorbenen Schwester †C._____ (vgl. detaillierter in LB200049 E. I./1.1.; act. 75 E. I.). Die vorinstanzliche Prozessgeschichte ist hier nicht im Detail wiederzugeben (vgl. dazu act. 75 E. I. und act. 102 E. I.). Relevant im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. dem Parallelverfahren LB200049 (dazu nachfolgend E. 1.3.) ist immerhin, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Februar 2020 un- ter anderem auf diverse Rechtsbegehren des Klägers nicht eingetreten war, so- weit sie diese nicht als gegenstandslos geworden betrachtete, und sie ihm mit ih- rem Entscheid eine letztmalige Frist ansetzte, um "abschliessend formal und in- haltlich genügende Rechtsbegehren zu formulieren" unter Androhung, im Säum- nisfall werde auf seine Klage nicht eingetreten (vgl. act. 75). Die dagegen erhobe- ne Berufung des Klägers wies die Kammer mit Urteil vom 31. März 2020 ab, so- weit sie darauf eintrat (act. 85; LB200014). Das Bundesgericht trat auf die Be- schwerde des Klägers gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 18. Mai 2020 nicht ein (act. 89; 5A_333/2020). Der Kläger formulierte schliesslich vor Vorinstanz im Rahmen der Weiterführung deren Verfahrens Rechtsbegehren und stellte darin u.a. verschiedene Ausstandsbegehren gegen diverse Personen der vorinstanzli- chen Besetzung (vgl. zur detaillierten Prozessgeschichte und den konkreten Rechtsbegehren LB200049, E. 1.4 f., act. 102 E. A.1.f.). 1.2. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz sowohl auf das Ausstandsbegehren als auch auf die Klage im Gesamten nicht ein. Weiter wurde das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen und dem Kläger wurden die Gerichtskosten sowie die Verpflichtung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Beklagten auferlegt (act. 95 = act. 101/1 = act. 102, hiervor und nachfolgend zitiert als act. 102). Der Entscheid wurde ihm am 3. Dezember 2020 zugestellt (act. 96). 1.3. Der Kläger erhob am 14. Dezember 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und bean- tragte gleichzeitig die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungs- und Beschwerdeverfahren. Weiter stellte er den Antrag, dass seine neu formulierten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 31 aktenkonform zu Gerichtsprotokoll zu nehmen seien, was aus Sicht der hiesigen Kammer – sinngemäss – als Protokoll- berichtigungsbegehren gegen das Protokoll der Vorinstanz zu verstehen ist (act. 100). Da er im Weiteren umfangreiche Ausführungen zum Nichteintreten der Vorinstanz auf die von ihm gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung machte, wurde sowohl das hiesige Beschwerdeverfahren (RB200036) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als auch ein Berufungsverfahren (LB200049), welches das Nichteintreten in der Sache durch die Vorinstanz zum Gegenstand hat, angelegt. Mit Eingaben vom 2. Januar 2021 und 7. Januar 2021 (act. 104) reichte der Kläger zwei Berufungsschriften ein, wobei er mit der zweiten Eingabe (act. 104) erklärte, dass er damit die erste Berufungsschrift (act. 103) zurückziehe. Diese Berufungsschriften wurden in die Akten des Berufungsverfahrens genommen (LB200049, dort act. 103 u. 104). Im Rahmen der Berufungsschrift rügt der Klä- ger, die Vorinstanz sei auf sein Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers zu Unrecht nicht eingetreten (act. 104 S. 88). Diese Vorbringen sind ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.). Die Akten der Vorinstanz (act. 1–98) wurden beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. auch nachfolgend E. 3.2.). Die Sache ist spruchreif.
chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzu- lässig (Art. 326 ZPO). Festzuhalten ist, dass es sich beim Verfahren um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Kläger bzw. Beschwerdefüh- rer und dem Staat handelt. Der Gegenseite des Hauptsachenprozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie die er- forderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufbringen kann und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. 3.4. Die Vorinstanz erwog im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege, die Klage erweise sich von Vorneherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO, womit auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen verzichtet werden könne. Das Gesuch sei abzuweisen (act. 102 E. D.). 3.5. Der Kläger wendet sich mit rechtzeitig erhobener Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Zwar äussert sich der Kläger in seiner über 60 Seiten umfassen- den Beschwerdeschrift nicht konkret zu den Erwägungen der Vorinstanz hinsicht- lich der Aussichtslosigkeit. Indem er aber den vorinstanzlichen Nichteintretens- entscheid in Frage zieht und insbesondere (sinngemäss) geltend macht, seine Rechtsbegehren seien hinreichend klar und das Nichteintreten durch die Vorin- stanz sei zu Unrecht erfolgt, wird klar, dass und weshalb er mit der Begründung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, namentlich, dass diese zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit ausging (act. 100). Wie sich zudem – wie gezeigt – aus dem Entscheid der Kammer im Verfah- ren LB200049 ergibt, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, auf die Klage sei bereits mangels formgültiger Rechtsbegehren vollumfänglich nicht einzutreten.
Damit ist der vorinstanzlichen Begründung der Aussichtslosigkeit das Fundament entzogen. 3.6. Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz die Voraussetzungen der un- entgeltlichen Rechtspflege erneut zu prüfen haben. Der Entscheid hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit aufzuheben und die Sache zur neuen Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Ausstandsbegehren 4.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Zu den weiteren Voraussetzungen der Beschwerde sei auf hiervor E. 3.2, verwiesen. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde sei sodann auf die Erwägungen der Kammer im Verfahren LB200049, E. II. /1.5., verwiesen. Die Beschwerde ist als rechtzeitig er- folgt entgegen zu nehmen. 4.2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage auf Seite 65 seiner Eingabe vom 8. August 2020 den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. Heimann und lic. iur. Küng sowie von Bezirksrichterin lic. iur. Brodbeck, Ersatzrichter lic. iur. Rutgers sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese (u.H.a. act. 93). Der Kläger bringe indes keine Tatsachen substantiiert vor, welche einen Ausstand der genannten Perso- nen als angezeigt erscheinen liessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung könne eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand bzw. über denje- nigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren – wie hier – von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet seien. Auf das Ausstandsbegehren sei daher nicht einzutreten (act. 102 E. B.). 4.3. Der Kläger trägt im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass auf sein Aus- standsbegehren nicht eingetreten werde, stelle eine formelle Rechtsverweige- rung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der gericht- lichen Begründungspflicht dar. So bestünden bei Voreingenommenheit, Mangel an Objektivität, Parteilichkeit und Korruption gesetzliche Ausstandspflichten der
Gerichtspersonen. Es folgen in der Beschwerdeschrift allgemeine Ausführungen zum "Verbot der formellen Rechtsverweigerung", zum "Anspruch auf richtige Zu- sammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde", zur "Garantie des rechtlichen Gehörs" und zu "Verfahrensgarantien in der Bundesverfassung", ohne dass jedoch nachvollzogen werden könnte, inwiefern diese Ausführungen einen Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid aufweisen bzw. sich auf konkrete Handlungen der Gerichtspersonen beziehen würden und einen Aus- standsgrund zu begründen vermögen (act. 104 S. 88 ff.). Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich immer- hin, dass er den Ausstandsgrund darin erkennt, dass die Vorinstanz nicht nur falsch entschieden, sondern ihren Entscheid bzw. frühere Entscheide aus seiner Sicht offenbar auch in unhaltbarer Weise begründet hat. Daraus schliesst der Kläger offenbar auf die Voreingenommenheit der Gerichtspersonen, und er unter- stellt der Vorinstanz bzw. den involvierten Gerichtspersonen zumindest implizit di- verse strafrechtlich relevante Handlungen (vgl. act. 104 S. 90 ff.). 4.4. Neben dem, dass grundsätzlich zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit diesen pauschalen und vom vorinstanzlichen Entscheid losgelösten Vorbringen seiner Begründungspflicht hinreichend nachkommt (vgl. E. 3.2.), ist der Kläger auch hier nochmals auf Folgendes hinzuweisen (wie auch in LB200049 E. II./1.4.): Es liegt in der Natur der Sache, dass eine unterliegende Partei in ei- nem gerichtlichen Verfahren mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden ist. Die Mitwirkung an einem für eine Partei ungünstig ausfallenden Entscheid be- gründet für sich alleine aber keinen Ausstandsgrund. Weitere Gründe – ausser eben die Mitwirkung in einem Verfahren mit nicht wunschgemässem Ausgang –, welche einen Ausstand als angezeigt erscheinen liessen, macht der Kläger mit seinen pauschalen Vorbringen nicht geltend, und es fehlt gänzlich an nachvoll- ziehbaren Anhaltspunkten oder Indizien für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Gerichtspersonen. Auf den möglicherweise ehrverletzenden Charakter sol- cher Vorwürfe ist der Kläger hier zudem nochmals hinzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren wird abgewiesen und im übrigen Umfang wird es abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) wird aufgehoben, und die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die gegen Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses der 2. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005) erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang defi- nitiv auf die Staatskasse genommen. 5. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von eine Doppels von act. 100, sowie an die 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: