Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 14. April 2021
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Y._____
betreffend Forderung (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach im or- dentlichen Verfahren vom 1. Dezember 2020 (CG160012-C)
Erwägungen: I. 1. Anlässlich des Haftpflichtverfahrens der Parteien vor dem Bezirksgericht Bülach (Geschäfts-Nr.: CG160012-C) wurde von der Vorinstanz ein medizini- sches Gutachten eingeholt (Urk. 5/154). In der Folge reichte die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. November 2020 ein Aus- standsbegehren gegen den bzw. die Sachverständigen ein und beantragte unter anderem die Einholung eines neuen Gutachtens (Urk. 5/159). Das Ausstandsbe- gehren der Beklagten wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 ab (Dispositiv Ziff. 1: Urk. 5/164 S. 10 = Urk. 2 S. 10). 2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 fristge- recht (vgl. Urk. 5/165) Beschwerde mit den wesentlichen Anträgen, es sei Dispo- si tiv Ziffer 1 des besagten Beschlusses aufzuheben, die Gutachter seien in den Ausstand zu versetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein neues Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Dispositiv Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Gutachter zur Stellungnahme zum Ausstandsgesuch der Beklag- ten aufzufordern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len (Urk. 1 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde das Gesuch der Beklagten, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abgewiesen und der Beklagten gleichzeitig Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschus- ses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 6). 4. Am 22. März 2020 ersuchten die Parteien, das Beschwerdeverfahren bis 15. April 2021 zu sistieren, um aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu können (Urk. 9 und 11/3). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. März 2021 gutgeheissen und das Verfahren sistiert (Urk. 12).
Am 8. April 2021 zog die Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 13) und reichte den Vergleich der Parteien vom 7. April 2021 ein (fortan Vergleich; ange- heftet an Urk. 13). II. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist aufzuheben und das Be- schwerdeverfahren ist zufolge des Rückzugs abzuschreiben (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, S. 313 f. N 634; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 696 N 1621a). III. 1. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangs- sowie vergleichsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Vergleich Punkt II. 6 angeheftet an Urk. 13). Sie ist mit dem geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten nicht, da sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Kläge- rin und Beschwerdebeklagten (fortan Klägerin) nicht, da sie keine Beschwerdean- twort einzureichen hatte und ihr keine wesentlichen Umtriebe erwuchsen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt, der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3/1-2, 7 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 14. April 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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