Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. März 2021
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,
gegen
B._____ Bau AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2.,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. Oktober 2020; Proz. CG160016
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien standen sich in einem Forderungsprozess vor dem Bezirksge- richt Dietikon gegenüber. Die B._____ Bau AG (Klägerin und Beschwerdegegne- rin , nachfolgend Beschwerdegegenrin) forderte von A._____ (Beklagte und Be- schwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) die Vergütung diverser Bau- leistungen im Betrag von Fr. 93'165.70 zuzügl. Zins (act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande sei, den Prozess selbst zu führen, und bestellte ihr nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 ZPO in der Person von Rechts- anwältin MLaw X2._____ eine Vertreterin (act. 73, act. 82, act. 83 und act. 90). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Entschädigung durch die Gerichtskasse erfolge, soweit keine volle Parteientschädigung zugesprochen werde, und die Ge- richtskasse zur Rückforderung der entrichteten Entschädigung berechtigt werde (act. 90). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ wiederum aus ihrem Mandat als Rechtsvertreterin der Beklagten ent- lassen und sie wurde für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 6'599.85 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Berechtigung der Gerichts- kasse zur Rückforderung dieser Entschädigung bei der Beschwerdeführerin (act. 119). Am 7. Oktober 2020 wurde schliesslich eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich schlossen (Prot. VI S. 24 ff. und act. 134). In der Folge wurde das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 (act. 135 = act. 149) als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 1) sowie die Entscheidgebühr festgesetzt und ver- legt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Zudem wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zusätzlich zu der bereits entrichteten Entschädigung mit weiteren Fr. 2'186.35 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. 4), und es wurden die durch das Gericht bevorschussten Kosten für die anwaltliche Vertre- tung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ in der Höhe
von total Fr. 8'786.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) der Beschwerdeführe- rin auferlegt (Dispositiv-Ziff. 5). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde bei der Kammer (act. 145). Die Beschwerde richtet sich gegen die Entschädigung der Rechtsvertreterin. Konkret beantragt die Beschwerdeführerin, es seien die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es seien die Honorarkosten von Fr. 8'786.20 auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sei die Entschädigung auf Fr. 524.50 festzu- legen und auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Staatskasse. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-143). Der der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2021 auferlegte Prozesskosten- vorschuss in Höhe von Fr. 800.-- wurde innert einmalig erstreckter Frist geleistet (act. 151, act. 153 und act. 155). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Anordnung einer anwaltlichen Vertretung bei Unvermögen einer Partei gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO erfolgt mittels einfacher prozessleitender Verfügung (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 11). Soweit diese nicht selbständig angefochten wurde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. ZK ZPO- S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 11; BK ZPO-STERCHI, Art. 69 N 10), kann die Fehlerhaftigkeit des prozessleitenden Entscheides mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt werden (BLICKENSTORFER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 41 f.; B ENEDIKT SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018 S. 65 ff, 87 f.; SHK ZPO-R EICH, Art. 319 N 11). Gegen einen Abschreibungsentscheid der Vorinstanz ist nach der Praxis der Kammer die Beschwerde zulässig, wenn sich das Rechtsmittel wie hier gegen die prozessua- len Folgen der Parteierklärung (Legitimation des Erklärenden, Disponibilität der Sache, Vollstreckungsanordnungen, Kosten) bzw. das Verfahren und nicht gegen
den Dispositionsakt (also die Vereinbarung) an sich richtet (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthal- ten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die vorliegende Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet am 25. November 2020 bei der Kammer als der zuständigen Rechts- mittelinstanz eingereicht. Ob die Beschwerdeführerin damit die 30-tägige, bis zum 23. November 2020 laufende Rechtsmittelfrist (act. 138b), gewahrt hat, hängt da- von ab, wann die Eingabe der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Poststempel auf dem Umschlag der Rechtsschrift ist unleser- lich. Gemäss unterschriftlich bestätigter Angabe von Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwalt X1._____ auf ebendiesem Umschlag, erfolgte der Posteinwurf rechtzeitig am 23. November 2020 um 20.58 Uhr beim Post-Briefkasten ... an der C._____-strasse ... in ... Zürich (act. 148). Da der Beweis rechtzeitiger Postauf- gabe der Beschwerdeführerin obliegt und der Nachweis dem Regelbeweismass des strikten Beweises zu genügen hat, wäre zwecks Abklärung der Prozessvo- raussetzung ein Beweisverfahren von Amtes wegen durchzuführen (vgl. OGer ZH LC110035 vom 27. September 2011). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann indes auf eine Beweiserhebung zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Be- schwerde verzichtet werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, so erweist sie sich als unbegründet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 3. 3.1. Ist eine Partei offensichtlich nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauf- tragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr
das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Vorausgesetzt wird dabei einer- seits das Vorliegen der prozessualen Handlungsfähigkeit der nicht vertretenen Partei und andererseits ein offensichtliches Unvermögen (fehlende Postulations- fähigkeit). Das bedeutet, dass die Partei mit der Prozessführung und der Wahrung ihrer Rechte in Bezug auf den konkreten Streitgegenstand klar und kontinuierlich überfordert ist. Bloss unzweckmässiges, unbeholfenes oder für die Beteiligten läs- tiges Verhalten genügt nicht (OFK ZPO-M ORF, 2. Aufl 2015, Art. 69 N 1 f.; BK ZPO-S TERCHI, Art. 69 N 3; GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 69 N 2; HRUBESCH-MILLAUER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 69 N 2). Hat eine andauernde Krankheit, ein Unfall oder sonstige Abwesenheit zur Folge, dass das Verfahren unnötig verzögert wird, so kann der betroffenen Partei eine Vertretung zur Seite gestellt werden, sofern die Krankheit oder unfallbedingte sonstige Verhinderung durch ein Arztzeugnis belegt ist oder die Abwesenheit sachlich begründet ist (ZK ZPO-STAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 9; BK ZPO-STERCHI, Art. 69 N 4). 3.2. Die Vorinstanz erstattete gestützt auf den Beschluss vom 14. Februar 2019 mit Bezug auf die Beschwerdeführerin eine Gefährdungsmeldung an die KESB D._____ (act. 73 und act. 74). Im anschliessenden Verfahren kam die KESB D._____ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Personen- sorge, Vermögenssorge und Administration urteilsfähig und vollmachtsfähig, und verzichtete auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen (act. 82). In der Folge setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist an, um eine anwaltliche Vertretung zu bestellen (act. 83). Zur Begründung führte die Vo- rinstanz an, ständige gesundheitlich begründete, aber sehr kurzfristige Verschie- bungs- und Fristerstreckungsgesuche, die den Prozess ungebührlich verzögerten, sowie stetige, nicht mit der Sache zusammenhängende und vorliegend irrelevante Vorwürfe gegen ihren früheren Anwalt sowie diverse Behörden und Amtsträger als Begründung für prozessuale Versäumnisse, würden nach wie vor den Ein- druck entstehen lassen, die Beschwerdeführerin sei (bei bestehender Urteilsfä- higkeit) nicht in der Lage, ihre Sache selbst zu führen, mithin sei sie zwar pro- zess- aber nicht postulationsfähig (act. 83). Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, bestellte ihr die Vo-
rinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2020 in der Person von Rechtsanwältin MLaw X2._____ eine Vertreterin (act. 90). Mit Verfügung vom 17. August 2020 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ wiederum aus ihrem Mandat entlassen (act. 119), weil die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die ihr durch das Gericht bestellte Rechtsanwältin sowie deren Kanzlei offensichtlich an den Haa- ren herbeigezogen seien, die Beschwerdeführerin bei voller Urteilsfähigkeit wil- lentlich die gerichtliche Unterstützung respektive die Zusammenarbeit mit der ihr bestellten Rechtsvertreterin bewusst torpediere und die offensichtlich gänzliche Verweigerung der Zusammenarbeit durch die Beschwerdeführerin sowie das of- fensichtlich vollständig zerstörte Vertrauensverhältnis die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin durch die Rechtsanwältin verunmöglichen würden (act. 119 S. 3 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die KESB ha- be bestätigt, dass sie in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Administration urteilsfähig und vollmachtsfähig sei. Sie sei in keiner Art und Weise derart eingeschränkt gewesen, dass sie den Prozess nicht habe allein führen können. Die Rechtsanwältin sei ohne ihre Zustimmung und gegen ihren klar ge- äusserten Willen bestellt worden. Deshalb sei wenig erstaunlich, dass zu keiner Zeit ein Vertrauensverhältnis entstanden sei. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, eine Rechtsanwältin zu bestellen. Es sei zwar richtig, dass sie mehrfach um eine Verschiebung von Verhandlungen ersucht habe, jedoch seien diese Ge- suche begründet und durch Arztzeugnisse belegt gewesen. Auch sei der Vorwurf der Kurzfristigkeit unangebracht, weil die Vorinstanz sie fortlaufend mit Verfügun- gen und Vorladungen bedient habe. Deshalb habe sie sich stark unter Druck ge- fühlt und sei nicht mehr zur Ruhe gekommen, zumal ihre Therapien ihr wichtig gewesen seien und viel Zeit in Anspruch genommen hätten (act. 145 S. 3). Die erzwungene Bestellung einer Rechtsanwältin sei auch deshalb nicht zielführend gewesen, weil sie gesundheitlich angeschlagen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, sich ausreichend mit der Prozessmaterie auseinanderzusetzen und eine Anwältin zu instruieren (act. 145 S. 4).
3.4. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die KESB die Urteils- und Vollmachtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar bestätigt hat, diese Fähigkeiten nach dem Gesagten aber gerade die Voraussetzung für eine Verfahrensvertre- tung nach Art. 69 ZPO bilden. Massgebend ist, ob die Partei zusätzlich postulati- onsfähig ist. Diesbezüglich lässt sich aus dem genannten Entscheid der KESB nichts ableiten. Für eine fehlende Postulationsfähigkeit spricht hingegen unter an- derem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mehrfach um Verschiebung von Verhandlungen ersucht hat, mit der Begründung infolge ei- nes Unfalles mit Hirnerschütterung und Beckenblockade in Behandlung zu stehen und unter eingeschränkter Bewegungsfreiheit, Schmerzen sowie starken Konzen- trations- und Gedächtnisstörungen zu leiden (vgl. act. 40 f., act. 45 f., act. 67, act. 71/1-2, act. 78, act. 118). Das ist von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Tatsache, dass die begründeten Gesuche jeweils durch Arztzeugnisse belegt gewesen sind, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, ändert nichts. Denn die Anordnung einer Verfahrensvertretung im Falle von Krankheit oder unfallbe- dingter sonstigen Abwesenheit setzt nach dem vorstehend Ausgeführten dies ge- rade voraus. Des Weiteren erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie sich einerseits gegen das von der Vorinstanz festge- stellte Unvermögen ihrerseits wehrt, auf der anderen Seite hier aber behauptet, sich durch die vielen Vorladungen und Verfügungen der Vorinstanz unter Druck gefühlt zu haben und nicht mehr zur Ruhe gekommen zu sein. Diese Argumente widerspiegeln eine Überforderung der Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzli- chen Verfahren und bestätigen den Eindruck der Vorinstanz bezüglich einer feh- lenden Postulationsfähigkeit. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich ausreichend mit der Prozessmaterie auseinanderzusetzen. Das spricht nicht gegen die Annahme der Postulationsunfähigkeit und Anordnung einer Verfahrensvertretung, sondern dafür. Im Übrigen liegt es bisweilen in der Natur der Sache, dass eine gerichtlich bestellte Verfahrensvertretung gegen den Willen der betroffenen Partei bestellt wird, nachdem diese von der ihr von Gesetzes wegen zwingend vorgängig einge- räumten Möglichkeit, selber einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen, keinen Gebrauch gemacht hat.
3.5. Daraus folgt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 69 ZPO zu Recht eine Verfahrensvertreterin bestellt hat, nachdem die Be- schwerdeführerin – wie sie selber einräumt – mit der vorinstanzlichen Prozessfüh- rung überfordert war, immer wieder sachlich begründete und durch Arztzeugnisse belegte Verschiebungsgesuche gestellt hat und die ihr von der Vorinstanz ange- setzte Frist, selber einen Vertreter oder eine Vertreterin zu mandatieren, unge- nutzt verstreichen liess. 4. 4.1. Ordnet das Gericht gestützt auf Art. 69 ZPO eine Vertretung an, so hat die Partei dies zu dulden. Sie hat kein Recht, den Anwalt oder die Anwältin ihrer Wahl zu bezeichnen und kann ebenso wenig ihre Vertretung des Amtes entheben. Auch der Vertreter darf das Vertretungsverhältnis nicht einseitig beenden, selbst nicht im Einverständnis der Partei (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 12). Die vertretene Partei ist gehalten, mit der eingesetzten Vertretung zusammen zu- arbeiten. Verweigert sie die Zusammenarbeit, indem sie beispielsweise notwendi- ge Instruktionen unterlässt, sich einer Kontaktaufnahme verweigert oder der Ver- tretung sogar ausdrücklich verbietet, tätig zu werden, so kann das Gericht die Vertretung unter Zusprechung einer Entschädigung für den geleisteten Aufwand vom Mandat entbinden. In diesem Fall entscheidet das Gericht aufgrund der Ak- ten (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 16). Die endgültige Kostentragung richtet sich nach den allgemeinen Regeln gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m Art. 96 ZPO (BK-STERCHI, Art. 69 N 15). Primär ist deshalb der Aufwand der Vertretung aus einer allfälligen Parteientschädigung zu decken. Ist die unfreiwillig vertretene Partei kostenpflichtig, hat sie die Kosten des Vertre- ters oder der Vertreterin zu übernehmen, soweit nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind. Allerdings ist das Ri- siko der Nichtzahlung des Honorars nicht dem angeordneten Vertreter aufzubür- den. Das Gericht hat den angeordneten Vertreter entweder selber zu entschädi- gen oder zumindest subsidiär die Bezahlung zu garantieren und kann den bezahl-
ten Betrag von der Partei zurückfordern (ZK ZPO-S TAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 17; BK-STERCHI, Art. 69 N 14 f.). Wird die Vertretung aus der Gerichtskasse entschädigt, so wird das Honorar nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO bemessen (ZK ZPO- STAEHELIN/SCHWEIZER, 3. Aufl. 2016, Art. 69 N 20). 4.2. Die Vorinstanz entliess Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Verfügung vom 17. August 2020 aus ihrem Mandat, nachdem die Beschwerdeführerin eine Zu- sammenarbeit mit der Vertreterin fortgesetzt verweigert hatte, das Vertrauensver- hältnis vollständig zerstört war und mithin die Wahrnehmung der Interessen der Beschwerdeführerin durch die Vertreterin nach objektiven Kriterien verunmöglicht worden war (act. 119). Sodann entschädigte sie Rechtsanwältin MLaw X2._____ entsprechend der von dieser eingereichten Honorarnote (act. 111/1-2) für ihre Bemühungen und Barauslagen als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. August 2020 mit Fr. 6'599.85 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) und mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 mit weiteren Fr. 2'186.35 (inkl. 7.7 % Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse (act. 149). Gleichzeitig wurden diese durch das Gericht bevorschussten Kosten in Höhe von total Fr. 8'786.20 der Beschwerde- führerin auferlegt (act. 149). 4.3. Die Beschwerdeführerin führt dazu zusammengefasst aus, sie habe dem Stundenansatz von Fr. 280.-- nicht zugestimmt, und bestreitet den von Rechts- anwältin MLaw X2._____ geltend gemachten Aufwand. Der Aufwand vom 27. Februar 2020 und vom 10. März 2020 mit total 9 Stunden sei unnötig gewe- sen. Zudem habe die Rechtsanwältin für das Studium der Klage und der Kla- geantwort vom 3. bis 12. Februar 2020 9.5 Stunden in Rechnung gestellt. Es ha- be aber ein Augenschein und eine Instruktionsverhandlung angestanden, weshalb es nicht notwendig gewesen sei, sich mit Fragen auseinanderzusetzen, die allen- falls im Rahmen einer Duplik zum Thema hätten werden können (act. 145 S. 4). Ohnehin sei nicht der Aufwand massgebend, sondern allein die Verordnung über Anwaltsgebühren. Danach betrage die Grundgebühr Fr. 10'489.90. Angesichts der kurzen Dauer des Mandats und der unnötigen Leistungen, zumal in dieser
Zeit prozessual nichts gelaufen sei, seien davon maximal 5 % geschuldet, also Fr. 524.50 (act. 145 S. 4 f.). 4.4. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit gab, sich zu der von Rechtsanwältin MLaw X2._____ eingereich- ten Honorarnote zu äussern und sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermas- sen dazu nicht hat vernehmen lassen (vgl. act. 119 S. 3). Deshalb dürften ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde neu und auf Grund des gelten- den Novenausschlusses nicht mehr zu hören sein (vgl. E. 2.2. vorstehend). Abge- sehen davon erweisen sie sich aber ohnehin als unzutreffend: Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2020 mit der vom Gericht bestellten Vertreterin, Rechtsanwältin MLaw X2., getroffen und eine Mandatsvereinbarung mit einem veranschlagten Stundenansatz von Fr. 280.-- un- terzeichnet hat (act. 110 und act. 111/1). Damit liegt eine Zustimmung der Be- schwerdeführerin vor. Auch wurden vom 3. bis 12. Februar 2020 nicht nur das Studium der Klage und Klageantwort mit 9.5.Stunden in Rechnung gestellt. Im be- treffenden Zeitraum wurden zudem weitere Unterlagen studiert (Brief der Be- schwerdeführerin und neue Unterlagen), es wurde ein Telefonat mit der Be- schwerdeführerin geführt und es fand eine Besprechung mit der Beschwerdefüh- rerin beim Bahnhof E. statt (act. 111/1). Darüber hinaus zielen die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Notwendigkeit des geltend ge- machten Aufwandes der Verfahrensvertreterin ins Leere, weil eine pflichtbewuss- te Mandatsführung Kenntnis des bisherigen Aktenstandes und eine Vorbereitung des weiteren möglichen Verfahrensablaufs, also auch eine Auseinandersetzung mit einer möglichen Replik und Duplik, voraussetzt. Insbesondere die Tatsache, dass "lediglich" ein Augenschein und eine Instruktionsverhandlung die unmittelbar weiteren Prozessschritte darstellten, lässt eine solche Auseinandersetzung nicht obsolet werden, weil die Instruktionsverhandlung gerade der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, der Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie dem Versuch einer Einigung der Parteien dient (Art. 226 Abs. 2 ZPO) und insbesondere das Führen von erfolgreichen Vergleichsgesprä- chen regelmässig die Kenntnis der Prozesschancen, also auch des geschätzten Verfahrensausgangs, voraussetzt.
4.5. Vor dem Hintergrund, dass – wie vorstehend ausgeführt – hier das Honorar der Verfahrensvertreterin nach den Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu bemessen ist, ist der Beschwerdeführerin betreffend die Anwendbarkeit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zuzustimmen. Aber auch diesfalls ist nebst dem Streitwert, der Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts und der Schwierig- keit des Falls der getätigte Aufwand zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Dabei ist der von Rechtsanwältin MLaw X2._____ geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 28.48 Stunden für ihre Tätigkeiten im Zeitraum vom 13. Januar bis 11. Juni 2020 unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwä- gung und der Tatsache, dass sich Rechtsanwältin MLaw X2._____ zu Beginn der Mandatsübernahme in umfangreiche Akten in einem schon beinahe dreijährigen Verfahren einarbeiten musste, vertretbar. Daher ist ausgehend vom vorinstanzli- chen Streitwert von Fr. 93'165.70 bzw. der daraus resultierenden Grundgebühr von Fr. 10'490.-- die von der Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens festgesetz- te Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 8'786.20 (inkl. Barauslagen und MwSt) nicht zu beanstanden. Die Parteien haben im vorinstanzlichen Verfahren gemäss dem abgeschlossenen Vergleich gegenseitig auf eine Parteienschädi- gung verzichtet. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die aus der Ge- richtskasse an Rechtsanwältin MLaw X2._____ bezahlte Entschädigung für deren Bemühungen und Barauslagen als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich sowohl im Haupt- als auch Eventualstandpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vor- sieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Ausgehend von einem Verfahrens-
streitwert in Höhe von Fr. 8'786.20.-- ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist der Be- schwerdegegnerin mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, nicht zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 145, und an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'786.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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