Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 29. März 2021
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.,
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1., 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.,
betreffend Erbteilung (Kosten)
Beschwerde gegen eine Verfügung der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2020; Proz. CP170001
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien führen seit März 2017 vor dem Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung (nachfolgend Vorinstanz), einen Erbteilungsprozess. 1.2. Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgte u.a. eine gutachterliche Ver- kehrswertschätzung verschiedener Liegenschaften. Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde Dr. D._____ als Sachverständiger bestellt und mit Schreiben vom selben Datum wurde der Gutachtensauftrag erteilt (vgl. act. 5/5 = act. 8/95). Die Kosten der Beweiserhebung wurden zunächst auf Fr. 15'000.– geschätzt und wa- ren von den Parteien zu je einem Drittel zu bevorschussen (vgl. act. 5/2 = act. 8/83). Da der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 ihren Anteil nicht leisteten, bezahlte der Beschwerdegegner 2 den gesamten Vorschuss (act. 8/93). Nachdem der Gutachter der Vorinstanz mitteilte, dass mit höheren Kosten zu rechnen sei (act. 8/130), erfolgte eine Erhöhung des Vorschusses um dreimal Fr. 3'333.– auf Fr. 24'999.–, wobei auch hier der gesamte Betrag schliess- lich vom Beschwerdegegner 2 geleistet wurde (vgl. act. 5/6 = act. 8/131 und act. 8/144). Am 5. Oktober 2020 wurde das Gutachten erstattet (act. 8/159). 1.3. Am 26. Oktober 2020 reichte der Gutachter seine Kostenrechnung ein (act. 8/164/1–6). Mit Verfügung vom 11. November 2020 entschädigte die Vor- instanz den Gutachter mit insgesamt Fr. 28'296.90 und verfügte, dass die Zah- lung aus den vom Beschwerdegegner 2 dafür geleisteten Barvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 24'999.– und im Übrigen (Fr. 3'297.90) vom allgemeinen Kostenvorschuss (Fr. 142'000.–) bezogen würde (vgl. act. 5/1 = act. 7 = act. 8/169, nachfolgend zitiert als act. 7). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2020 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/170/1) Beschwerde mit folgenden An- trägen (act. 3):
" Hauptbegehren: 'Es sei Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020 in Geschäft-Nummer CP170001-L/Z23 aufzuhe- ben und wie folgt zu korrigieren: Die Zahlung erfolgt aus den vom Beklagten 2 geleisteten Barvorschüs- sen in der Höhe von CHF 24'999. Den Parteien wird eine nicht erst- reckbare Frist von 30 Tagen angesetzt, um den 24'999 übersteigenden Rechnungsbetrag von Fr. 3'297.90 (Mehrbetrag) zu je einem Drittel (je Fr. 1'099.30) auf der Gerichtskasse Zürich (Postfach ...) einzuzahlen. Leistet eine Partei ihren Anteil am Mehrbetrag nicht, so können die an- deren Parteien diese Kosten vorschiessen. Leistet auch keine andere Partei den offenen Anteil am Mehrbetrag, unterbleibt die Beweisab- nahme, indem das Gutachten der E._____ AG aus dem Recht gewie- sen wird.' Eventualbegehren: 'Es seien Dispositiv Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020 in Geschäft-Nummer CP170001-L/Z23 aufzuheben und wie folgt zu korrigieren: 1. Der Gutachter D., E. AG, ... [Adresse], wird für seine Bemühungen als Gutachter über die Liegenschaften in F._____ mit insgesamt Fr. 24'999 (einschliesslich Drittkosten und Mehr- wertsteuer) entschädigt. 2. die Zahlung wird aus den vom Beklagten 2 dafür geleisteten Bar- vorschüssen in der Höhe von Fr. 24'999.-- bezogen.' Unter Kosten und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–176). Mit Verfü- gung vom 19. Januar 2021 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). Der Beschwerdegegner 1 schloss sich der Beschwerde an (act. 11). Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Be- schwerdeantwort. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde dem Gutachter Ge- legenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 12), was er mit Eingabe vom 13. Februar 2021 (Datum Poststempel) tat (act. 14). Die Stellung- nahme wurde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 16/1–3), worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen. Das Verfahren ist spruchreif.
ser "Kunstgriff" sei nicht zulässig. Die Korrektur der Verfügung habe entweder dadurch zu erfolgen, dass der Gutachter im Rahmen der Kostenüberschreitung – wegen versäumter Nachforderung des Kostenvorschusses – nicht entschädigt werde oder indem die Mehrkosten nach den Spielregeln von Art. 102 ZPO umge- legt würden. Gemäss Art. 102 Abs. 3 ZPO habe bei Nichtleistung des Vorschus- ses die Beweiserhebung zu unterbleiben. Von diesem Grundsatz dürfe das Ge- richt nicht einfach abweichen, wenn bei der Festlegung der Entschädigung fest- gestellt werde, dass die Kosten des Beweises nicht vollumfänglich bevorschusst seien. Auch in diesem Fall sei nach dem von Art. 102 ZPO vorgegeben System vorzugehen. Werde die Differenz von keiner der Parteien nachgeschossen, un- terbleibe die Beweiserhebung. Das Gutachten wäre damit unbeachtlich bzw. aus dem Recht zu weisen (act. 3 Rz.18 ff.). 3.1.2. Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich den Anträgen und der Begrün- dung des Beschwerdeführers an (act. 11). Der Beschwerdegegner 2 hat sich nicht vernehmen lassen. 3.1.3. Der Gutachter führt in seiner Stellungnahme aus, ihm sei der Auftrag erteilt worden, die notwendigen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens (nicht bei den Parteien, sondern) direkt beim Verwalter einzuverlangen. Dieser habe sie ihm geschickt und dafür Rechnung gestellt. In seinen zwanzig Jahren Berufspra- xis habe er hierfür noch nie eine Rechnung erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass die Arbeiten dieses Dienstleisters durch die Eigentümerschaft zu bezahlen seien und nicht von ihm, da sie nicht Teil des Gutachtens seien. Auch die Ausla- gen für die Bestellung des Grundbuchauszugs seien Sache des Eigentümers. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes sei es zu einer massiven eigenen Über- schreitung des Kostendachs gekommen, die nicht in Rechnung gestellt worden sei, vielmehr habe er die Kosten von Fr. 41'030.– auf Fr. 25'000.– reduziert. Wie im Geschäftsverkehr üblich, sei darauf die Mehrwertsteuer addiert worden. Die Quittung von G._____ für das Binden der recht dicken Berichte, welche mit dem hausinternen Bindegerät nicht habe bewerkstelligt werden können, und die Ge- bühren der Post für den Versand der Berichte hingegen könnten allenfalls unter das Kostendach fallen und wären damit abzuziehen (act. 14).
3.2. Die Vorinstanz erwog, es sei ein Kostendach von Fr. 25'000.– vereinbart worden. Der Gutachter habe gemäss seiner Rechnung bei Anwendung von übli- chen Stundenansätzen massiv höhere Aufwendungen von Fr. 41'030.– gehabt. Er habe aber nur eigene Aufwendungen von Fr. 25'000.– in Rechnung gestellt, was den vereinbarten Kosten entspreche. Hinzu komme die darauf entfallende Mehr- wertsteuer in der Höhe von Fr. 1'925.– (7,7%) sowie im Zusammenhang mit der notwendigen Informationsbeschaffung zusätzliche Drittkosten in der Höhe von Fr. 1'371.90 (act. 7). 3.3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unzulässig, dass ein Teil der Entschädigung des Gutachters aus dem allgemeinen – von ihm ge- leisteten – Prozesskostenvorschuss von Fr. 142'000.– erfolgt sei (act. 3 Rz. 21 ff.). Da es sich hierbei um den Hauptantrag des Beschwerdeführers han- delt, ist dieser vorab zu prüfen. 3.3.2. Es ist zutreffend, dass grundsätzlich jede Partei die Auslagen des Ge- richts vorzuschiessen hat, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veran- lasst werden (Art. 102 Abs. 1 ZPO). Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhe- bung (Art. 102 Abs. 2 ZPO). Unbestritten ist, dass die Vorinstanz diesem Grund- satz entsprechend von den Parteien zunächst Vorschüsse von je Fr. 5'000.– (in s- gesamt Fr. 15'000.–) und hernach Vorschüsse von je Fr. 3'333.– (insgesamt Fr. 9'999.–), mithin total Fr. 24'999.– einverlangte. Erst nach Erstattung des Gut- achtens und Eingang der Rechnung des Gutachters bei der Vorinstanz, stellte sich heraus, dass die Kostenvorschüsse nicht ausreichten. Da die Kosten für Be- weismassnahmen im Voraus regelmässig nicht genau bezifferbar sind, können Differenzbeträge resultieren, weshalb es sich empfiehlt, ein Kostendach zu ver- einbaren. Dennoch muss die Entschädigung des Sachverständigen durch das Gericht aber auch dann sichergestellt werden, wenn – anders als hier (vgl. hier- nach E. 3.4.4.) – kein Kostendach vereinbart wurde und die Kostenvorschüsse die Entschädigung nicht zu decken vermögen. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Kostenvorschuss ist in einem solchen Fall zulässig: Der Kostenvorschuss wird für die mutmasslichen Gerichtskosten geleis-
tet (Art. 98 ZPO). Die Gerichtskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 2 ZPO ne- ben den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid (Ent- scheidgebühr) namentlich auch die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine Verwendung des Kostenvorschusses für Auslagen der Beweisführung ist somit mitumfasst. Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn nur ein geringer Prozentsatz (hier wären es 2.5%) des Kostenvorschusses für die nicht gedeckten Auslagen des Beweisverfahrens verwendet werden soll. 3.3.3. Die Einholung eines nachträglichen "Vorschusses" – wie es der Be- schwerdeführer verlangt – ist daher weder nötig noch angezeigt. Vielmehr würde ein solches Vorgehen die Möglichkeit eröffnen, ein sich nachträglich für die eige- ne Position als ungünstig erweisendes Beweismittel zu beseitigen, indem der nachträgliche "Kostenvorschuss" nicht bezahlt wird. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, besteht keine gesetzliche Grundlage für eine gesonderte nach- schüssige Erhebung von Kosten für dasselbe Beweismittel. Die durch einen Be- weiskostenvorschuss ausgelöste Beweiserhebung soll nach Treu und Glauben eben gerade nicht durch einen nicht geleisteten ergänzenden Beweiskostenvor- schuss ausradiert werden können (vgl. act. 3 Rz. 26 mit Verweis auf BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, 3. Aufl., Art. 102 N 3). Ohnehin würde dieses Vorgehen nichts da- ran ändern, dass der Sachverständige auch bei Nichtleistung des nachträglich einverlangten Kostenvorschusses und Nichtberücksichtigung des Gutachtens zu entschädigen wäre, mithin auf den allgemeinen Kostenvorschuss zurückgegriffen werden müsste. Im Hauptbegehren ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.4.1. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Entschädigung des Gutachters sei gemäss Kostendach auf Fr. 24'999.– zu reduzieren (act. 3 Rz. 18ff.). 3.4.2. Eine sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung (Art. 184 Abs. 3 ZPO). Zu entschädigen sind das Honorar für die Expertentätigkeit und die mit der Gutachtenstätigkeit zusammenhängenden Auslagen. Die Gutach- terkosten werden gestützt auf Art. 96 ZPO nach den kantonalen Tarifen bemes- sen. Im Kanton Zürich ist die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002 (LS211.12) einschlägig. Danach werden Gutachter in der Re-
gel nach Aufwand entschädigt (§ 9 Abs. 1 Entschädigungsverordnung). Ist für das Gutachten jedoch mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu erteilen (§ 9 Abs. 3 Entschädi- gungsverordnung). Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder er- scheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 2 Entschädigungsverordnung). 3.4.3. Die Vorinstanz teilte dem Gutachter im Rahmen des Gutachtenauftrags vom 1. April 2020 mit, dass seine Arbeit bis zu einem Betrag von Fr. 15'000.– durch Vorschüsse der Parteien gedeckt sei. Zudem wurde der Gutachter um rechtzeitige Mitteilung gebeten, sollte dieser Betrag für die Erstellung des Gutach- tens nicht ausreichen (act. 8/95). Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 teilte der Gut- achter mit, dass bereits Kosten in der Höhe von Fr. 9'700.– aufgelaufen seien und mit zusätzlichen Kosten von Fr. 12'300.–, mithin Gesamtkosten von Fr. 22'000.– zu rechnen sei. Der Gutachter bat daher um eine Kostengutsprache von Fr. 25'000.–, damit auch Unvorhergesehenes sowie ein Auftritt vor Gericht abge- deckt sei (act. 8/130). Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 erhöhte die Vorinstanz den Vorschuss um dreimal Fr. 3'333.– auf insgesamt Fr. 24'999.– mit der Erwä- gung, dass Kosten für die Bewertung des in Frage stehenden Areals in der Höhe von Fr. 22'000.– bis Fr. 25'000.– nach Erfahrung des Gerichts angemessen er- schienen, je nachdem welche derzeit unvorhersehbaren Kosten anfallen würden (act. 8/131). 3.4.4. Es ist unbestritten, dass ein verbindliches Kostendach von Fr. 25'000.– festgelegt wurde (vgl. act. 3 Rz. 19 ff. ; act. 7, act. 14). Der Gutachter nahm daher auch in seiner Rechnung explizit auf das "Kostendach gemäss Verfügung vom 1. April 2020 sowie vom 27. Juli 2020" Bezug und kürzte seine Aufwendungen im Fr. 25'000.– übersteigenden Umfang (act. 8/164). Er macht jedoch geltend, not- wendige Auslangen für die Informationsbeschaffung sowie die Mehrwertsteuer fie- len nicht unter das Kostendach und seien hinzuzurechnen (act. 14). Das Kostendach stellt einen Höchstpreis für eine variable Vergütung, mithin ein Maximalhonorar dar (S PIESS/HUSER, Norm SIA 118, Stämpflis Handkommen- tar, Bern 2014, Art. 38 N 23, Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich
1996, Rz. 1040). Es handelt sich also um eine verbindliche Kostenobergrenze, die es dem Gericht und den Parteien ermöglichen soll, die Höhe der anfallenden Kos- ten abzuschätzen. Mit der Vereinbarung eines Kostendachs soll gerade sicherge- stellt werden, dass der von den Parteien geleistete Vorschuss die Kosten für die Beweisabnahme auch effektiv deckt (vgl. hiervor E. 3.3.2.). Im vereinbarten Preis sind daher sämtliche Auslagen enthalten. Dies gilt insbesondere auch für die Mehrwertsteuer, da keine andere Abrede getroffen wurde und das Gericht – im Gegensatz zu Unternehmern – nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Da die Vorinstanz Kosten von Fr. 22'000.– bis Fr. 25'000.– für das Gutach- ten unter Einbezug von unvorhergesehener Kosten und ohne Vorbehalt weitere Auslagen als angemessen erachtete (act. 5/6), durften die Parteien grundsätzlich davon ausgehen, dass die von ihnen zu tragenden Kosten für das Gutachten Fr. 25'000.– nicht übersteigen würden. Daran war der Gutachter gebunden, was ihm durchaus bewusst war, wie seine Rechnung und seine Ausführungen in der Stellungnahme zeigen. Er räumt selbst ein, dass die Kosten für das Binden und den Versand des Gutachtens unter das Kostendach fallen (act. 14). Auch die Rechnung des Grundbuchamts fällt unter das Kostendach, zumal es üblich ist, dass das Grundbuchamt für einen Auszug Gebühren verlangt. Hinzu kommt, dass die Rechnung des Grundbuchamts vom 28. Mai 2020 datiert (act. 8/164/2). Dem Gutachter war damit am 21. Juli 2020, als er eine Erhöhung des Kostendachs ver- langte, bereits bekannt, dass diese Kosten anfallen würden. Er teilte der Vor- instanz indes nur mit, dass bereits Kosten von über Fr. 9'700.– aufgelaufen wa- ren. Zusätzliche (unübliche) Auslagen wurden nicht erwähnt (act. 8/130). Nicht unter das Kostendach fallen hingegen die Kosten für den Beizug der notwendigen Unterlagen für die Bewertung des Areals. Wie der Gutachter zu Recht einwendet, ist es grundsätzlich Aufgabe der Eigentümerschaft, hier also der Parteien, ihn mit den notwendigen Unterlagen zu bedienen. Nach seiner unwider- sprochen gebliebenen Darstellung, die im Beschwerdeverfahren zulässig ist, da der Gutachter erstmals durch die Kammer angehört wurde, haben ihn die Partei- en mit diesem Anliegen an ihre Verwaltung verwiesen, anstatt sich selbst darum zu kümmern. Falls die Verwaltung diesen Aufwand extern (gegenüber dem Gut-
achter) und nicht intern (gegenüber den Eigentümern) verrechnet, müssen sie diese Kosten übernehmen, da die Verwaltung in dieser Konstellation die Hilfsper- son der Parteien und nicht des Gutachters ist . Diese Kosten wurden daher zu Recht auf die Parteien überwälzt. 3.4.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es ist unbestritten, dass ein Kostendach von Fr. 25'000.– festgesetzt wurde (vgl. insbes. act. 3 Rz. 21 sowie Erw. von act. 8/131 u. act. 7). Die Entschädigung des Gutach- ters ist daher auf Fr. 25'000.– festzusetzen (und nicht wie beantragt auf Fr. 24'999.–). Hinzu kommen die Kosten für die Beschaffung der Unterlagen durch den Verwalter in der Höhe von Fr. 1'230.–. Der Gutachter ist damit mit total Fr. 26'230.– zu entschädigen. Da von den Parteien lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 24'999.– einverlangt wurde, ist der Differenzbetrag Fr. 1'231.– aus dem allgemeinen Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. zur Zulässigkeit hiervor E. 3.3.2.). 4. 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GebV auf Fr. 700.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 unterliegen sowohl mit ihrem Hauptbegehren als auch zu einem Grossteil mit ihrem Eventualbegehren. Ent- sprechend sind ihnen die Gerichtskosten zu je 40% (Fr. 280.–) aufzuerlegen. Da sich der Beschwerdegegner 2 nicht hat vernehmen lassen und sich somit auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat, sind die darüber hinaus- gehenden Gerichtskosten (Fr. 140.–) auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 nicht, da sie weitgehend unterliegen und dem Be- schwerdegegner 2 nicht, da er sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid iden- tifiziert hat; er keine solche beantragt hat und ihm keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2020 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gutachter D., E. AG, ... [Adresse], wird für seine Be- mühungen als Gutachter über die Liegenschaften in F._____ mit ins- gesamt Fr. 26'230.– entschädigt. 2. Die Zahlung wird aus den vom Beklagten 2 dafür geleisteten Barvor- schüssen in der Höhe von Fr. 24'999.– und im Übrigen (Fr. 1'231.00) vom allgemeinen Kostenvorschuss (Fr. 142'000.–) bezogen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerde- gegner 1 je zu 40% (je Fr. 280.–) auferlegt. Im darüber hinaus gehenden Be- trag (Fr. 140.–) werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 5. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Sachverständigen D., E. AG, ... [Adresse], sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: